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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 335/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-
klagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechts-
mittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO
vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittel-
verzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom
Angeklagten behauptet.
Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-
lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO
§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO
46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
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