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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 5 StR 375/03

5. Strafsenat

5 StR 375/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. August 2003 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Strafzumessung des Landgerichts aus dem Strafrahmen für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum