Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.08.2003 – I ZB 1/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. August 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

MarkenG § 66 Abs. 2

Computerfax

Eine per Computerfax im Markenbeschwerdeverfahren ohne Unterschrift

eingelegte Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich

aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß

die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zu-

ständigen Behörde zugeleitet worden ist.

BGH, Beschluß vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 - Bundespatentgericht

betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 48 544.9

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des

33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-

richts vom 12. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,--

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit dem

am 18. Januar 2002 abgesandten Beschluß vom 9. Januar 2002 die Anmel-

dung der Wortmarke

sms4u

zurückgewiesen.

Am 18. Februar 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein am

selben Tag aus dem Computer versandtes Fax mit dem Briefkopf des Anmel-

ders D. S. eingegangen, in welchem er "Beschwerde" einlegt. Dabei sind das

Aktenzeichen der Marke, die angemeldete Marke selbst und das Datum des

angefochtenen Beschlusses angegeben. Dem Fax war ein Beleg über die Ein-

zahlung einer Gebühr in Höhe von 200,--

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:7)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:11)(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:18)(cid:19)(cid:8)(cid:17)(cid:20)(cid:21)(cid:18)(cid:22)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:23)(cid:8)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:18)(cid:2)(cid:13)(cid:29)(cid:28) a-

tent- und Markenamtes beigefügt. Ferner enthielt das Fax - hilfsweise - eine

Abbuchungsermächtigung hinsichtlich dieses Betrags. Das Fax wie auch das

nachfolgende identische am 21. Februar 2002 eingegangene Schreiben trugen

keine Unterschrift, sondern endeten mit einer Grußformel ohne eine Namens-

nennung.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückge-

wiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde unter-

schrieben worden sei.

II.

Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht hat die Wirksamkeit der Einlegung der Be-

schwerde durch den Anmelder rechtsfehlerhaft an der fehlenden Unterschrift

unter dem Beschwerdeschriftsatz scheitern lassen.

Die per Computerfax übermittelte Beschwerde genügt im vorliegenden

Fall der in § 66 Abs. 2 MarkenG geforderten Schriftform. Das Bundespatentge-

richt mißt der Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterzeichnung eines

Schriftstücks im Rahmen der einfachen Schriftform, die keine Unterzeichnung

durch einen Prozeßbevollmächtigten verlangt, eine Bedeutung zu, die sich aus

dem Zweck des Schriftformerfordernisses nicht ergibt.

2. Die Schriftform soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück selbst der

Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverläs-

sig entnommen werden können. Außerdem soll über das Gebot der Form

sichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf

handelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht

zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144,

160, 162 f.). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerforder-

nisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine we-

sentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück

ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von

wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15,

288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534,

3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 - 1 StR 351/83, NJW 1984,

1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.). Diese Beurteilung gilt auch und gerade

für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine

eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW

2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).

3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann die Einhaltung der

Schriftform der Beschwerde des Anmelders gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG nicht

verneint werden.

a) Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Anmelders vom

18. Februar 2002 enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die darin erho-

bene Beschwerde auf dem Willen des Anmelders beruht und von diesem in den

Verkehr gebracht worden ist. Der Schriftsatz nennt die persönlichen Daten des

Anmelders, das Aktenzeichen der Anmeldung, die angemeldete Marke und das

Datum des angefochtenen Beschlusses. Das sind Daten, die in der Regel allein

dem Anmelder bekannt sind. Zugleich ist der Beschwerdeschrift der Beleg bei-

gefügt worden, wonach die gesetzliche Beschwerdegebühr in Höhe von

200,--

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:5)(cid:19)(cid:0)(cid:19)(cid:8) (cid:9)!(cid:11)(cid:22)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:23)(cid:11)"(cid:5)#(cid:18)(cid:19)(cid:8) (cid:20)$(cid:18)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:23)(cid:8)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)%(cid:18)(cid:22)(cid:13)&(cid:28)!(cid:0)(cid:7)(cid:14)(cid:16)(cid:18)#(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:23)’((cid:1)(cid:19)(cid:13)(cid:15)(cid:5)*)+(cid:0)(cid:22),.-(cid:30)(cid:18)(cid:22)(cid:13)%(cid:0)(cid:2)/0(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:19)(cid:8)1(cid:18)324(cid:13)(cid:15)5(cid:19)(cid:18)76(cid:15)(cid:0)(cid:22)(cid:25)(cid:19)8

worden ist. Diese Einzahlung ist auch rechtzeitig erfolgt. Darüber hinaus hat der

Anmelder in der Beschwerdeschrift vorsorglich das Deutsche Patent- und Mar-

kenamt ermächtigt, die Beschwerdegebühr von seinem angegebenen Konto

einzuziehen, um auch für den Fall die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung zu

gewährleisten, daß seine Überweisung mit Blick auf die Banklaufzeiten nicht

rechtzeitig eingehen sollte. Zudem wird angekündigt, daß dieser "vorab per

Fax" eingelegten Beschwerde die Beschwerdeschrift "anschließend per Post"

folge. Dies ist geschehen, wenn auch wiederum ohne Unterschrift.

(cid:14)

b) All diese Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, daß die am

18. Februar 2002 als Fax eingegangene "Beschwerde" mit Wissen und Wollen

des Anmelders dem Deutschen Patent- und Markenamt als zuständige Stelle

zugesandt worden ist, weshalb die Schriftform des § 66 Abs. 2 MarkenG ge-

wahrt ist.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher