BGH Beschlüsse vom 28.08.2003 – VII ZB 4/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß
des 6. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 20. Februar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-
richter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller erwarben von der G. GmbH eine neu errichtete Eigen-
tumswohnung. Als sich nach der Behauptung der Antragsteller Mängel zeigten,
leiteten sie ein selbständiges Beweisverfahren gegen die G. Immobilien GmbH
ein und erhoben Klage gegen die G. GmbH. Den Antrag auf Durchführung ei-
nes selbständigen Beweisverfahrens gegen die G. Immobilien GmbH nahmen
sie anschließend zurück. Das Landgericht hat den Antragstellern in analoger
Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des selbständigen Be-
weisverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das
Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dieser
hat zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die An-
tragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückver-
weisung der Sache an das Beschwerdegericht.
II.
Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ein-
zelrichter des Beschwerdegerichts.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO
statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-
gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit
gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern
hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-
setzten Kammer übertragen müssen (vg. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB
17/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, in Juris dokumentiert).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dressler Thode Haß
Wiebel Kniffka