BGH Beschluss vom 28.08.2003 – VII ZR 286/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist dahin zu
verstehen, dass das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt
wurde, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen ist.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 93.331,10
Dressler
Thode
Haß
Wiebel
Kniffka