Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2003 – VII ZR 286/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. August 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,

Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

20. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist dahin zu

verstehen, dass das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt

wurde, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen ist.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,

zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 93.331,10

Dressler

Thode

Haß

Wiebel

Kniffka