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BGH Beschluss vom 02.09.2003 – 3 StR 277/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be-
schlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststel-
lungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Straf-
kammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Se-
nat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen
(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf
UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil
als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Fest-
stellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur
Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert