Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2003 – 3 StR 277/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 277/03

BESCHLUSS

vom

2. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be-

schlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom

26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststel-

lungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Straf-

kammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Se-

nat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen

(vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf

UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil

als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Fest-

stellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde

gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur

Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert