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BGH Beschluss vom 02.09.2003 – 3 StR 279/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 279/03

BESCHLUSS

vom 2. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Ent- ziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) auf- rechterhalten wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert