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BGH Beschluss vom 03.09.2003 – 2 StR 102/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 102/03

BESCHLUSS

vom

3. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über die

Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbe-

ziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.

Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des

Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) und

des Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessät-

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nat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Ange-

klagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzel-

strafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechts-

fehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des General-

bundesanwalts an, der ausgeführt hat:

„Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer

hat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Ur-

teils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nicht

beachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe des

Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) ist

zur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayen

vom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre ausset-

zungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe aus

dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hier

abgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grunde

liegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S – Stree StGB § 56 f

Rdz. 3, § 58 Rdz. 8).“

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Fischer Roggenbuck