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BGH Beschluss vom 03.09.2003 – 2 StR 182/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 182/03

BESCHLUSS

vom

3. September 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

bzgl. d. Angekl. zu 1.: wegen Totschlags bzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat.

Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S. bei der Vernei-

nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) ei-

nen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusam-

menhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Ange-

klagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungser-

folges besteht.

Die Angeklagten S. und I. haben die Kosten ihrer

Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W. die Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Fischer - Roggenbuck