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BGH Urteil vom 04.09.2003 – 3 StR 224/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 16. Januar 2003 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht Osnabrück hat mit dem angefochtenen Urteil - wie
schon im Ausgangsverfahren, Urteil vom 21. September 2000, aufgehoben
vom Senat - 3 StR 71/01 - aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft - den
Angeklagten erneut vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen.
Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-
sion der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
1. Im Ausgangsverfahren hatte sich das Landgericht nicht von dem der
Anklage zugrunde liegenden Tatgeschehen überzeugen können, daß der An-
geklagte und der Mitangeklagte C. gemeinsam das Gemüsegeschäft des On-
kels des C. in Brand gesetzt haben. Vielmehr hatte es den von dem früheren
Mitangeklagten C. behaupteten Geschehensablauf nicht zu widerlegen ver-
mocht, nach dem C. in dem Gemüsegeschäft mit Benzin, mit dem er sich auch
teilweise selbst überschüttet habe, einen Selbstmordversuch unternommen
habe. Auch die Aussage des Angeklagten, nach der er zufällig an dem Ge-
schäft vorbeigekommen sei und Flammen an dem durch die Wucht der Explo-
sion aus dem Gemüseladen herausgeschleuderten C. abgelöscht habe, hatte
es nicht widerlegen können. Es hatte deshalb den C. wegen schwerer Brand-
stiftung zu einer Jugendstrafe verurteilt und den Angeklagten freigesprochen.
Auch der neue Tatrichter hat sich trotz ganz erheblicher Zweifel von ei-
ner mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einer schweren
Brandstiftung nicht überzeugen können. Für den von dem Angeklagten und
dem früheren Mitangeklagten C. behaupteten Geschehensablauf sprächen
insbesondere die von C. erlittenen Brandverletzungen, die - so der Sachver-
ständige - Rinnsalen geglichen hätten. Auch nach Würdigung der weiteren
Beweismittel, wie insbesondere der unterschiedlichen Brandverletzungen des
Angeklagten und des C., des Umstandes, daß in Tatortnähe Arbeitshandschu-
he, die der Angeklagte getragen haben mußte, aufgefunden wurden, sowie
mehrerer Zeugenaussagen und näher dargestellter Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche in den Aussagen des Angeklagten und des C. hat es sich nicht mit
der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können,
daß der Angeklagte an der Brandlegung beteiligt war.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel
an seiner Täterschaft oder Teilnahme nicht überwinden kann, so ist das durch
das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung
beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das
ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-
sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung
erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-
ten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten
auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-
flussen. Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung er-
forderliche Gewißheit nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO
§ 261 Überzeugungsbildung 33).
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil; die Angriffe
der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch. Mit
der schon im ersten Durchgang bedeutsamen Frage, ob der Angeklagte die
Arbeitshandschuhe schon vor und bei der Explosion - was ein starkes Indiz für
seine Mittäterschaft darstellen könnte - oder erst später getragen hat - was sei-
ne Einlassung und die Selbstmordversion des C. stützen würde -, hat sich das
Landgericht erschöpfend beweiswürdigend auseinandergesetzt. Insbesondere
aufgrund des Sachverständigengutachtens zu den Brand- und Schnittverlet-
zungen des Angeklagten auch an der linken Innenhand und beiden Handrük-
ken hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte schon im
Zeitpunkt der Explosion diese Handschuhe trug. Auch weil sich nicht näher
klären ließ, wie und auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz der Hand-
schuhe gelangt ist, hat sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen, die
Aussage des Angeklagten, die Handschuhe zum Löschen der Flammen an C.
gebraucht zu haben, zu widerlegen. Darauf, daß es insoweit auch einen ande-
ren Schluß aus den vorhandenen Indizien hätte ziehen können, kommt es nicht
an; seine Schlußfolgerungen müssen nur möglich, sie brauchen nicht zwingend
zu sein.
Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Der Senat be-
sorgt nicht, daß die Strafkammer Widersprüche in den Angaben des Ange-
klagten im Ermittlungsverfahren, in der ersten Hauptverhandlung und im
2. Durchgang bei der Einschätzung des Beweiswerts der nach ihrer Auffassung
ohnehin von einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägten
Einlassung des Angeklagten in der 2. Hauptverhandlung übersehen haben
könnte. Zwar erörtert das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich, warum die
Ehefrau des Angeklagten, die die beiden Schwerverletzten unweit des Tatorts
in ihr Auto aufgenommen hat, erst nach einer längeren Fahrt und nicht sofort
ärztliche Hilfe herbeigeholt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe liegt indes nahe, daß sich diese - schon im ersten Urteil und im Revisi-
onsverfahren behandelte - Frage zum einen nicht näher aufklären ließ. Zum
anderen bestehen nicht fernliegende, den Angeklagten nicht belastende Erklä-
rungsmöglichkeiten für ein solches Verhalten der Frau des Angeklagten, die im
1. Durchgang von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Angesichts der Sachverständigengutachten zu den Brandverletzungen des An-
geklagten und des C. sowie weiterer Beweismittel und des festgestellten Um-
standes, daß die Türe des Gemüseladens abgeschlossen war, brauchte das
Landgericht auch die Möglichkeit nicht näher zu erörtern, ob sich der Ange-
klagte zum Zweck des Schmierestehens vor dem Geschäft aufgehalten haben
könnte.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert