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BGH Urteil vom 04.09.2003 – 3 StR 224/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 224/03

URTEIL

vom

4. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 16. Januar 2003 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht Osnabrück hat mit dem angefochtenen Urteil - wie

schon im Ausgangsverfahren, Urteil vom 21. September 2000, aufgehoben

vom Senat - 3 StR 71/01 - aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft - den

Angeklagten erneut vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen.

Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-

sion der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

1. Im Ausgangsverfahren hatte sich das Landgericht nicht von dem der

Anklage zugrunde liegenden Tatgeschehen überzeugen können, daß der An-

geklagte und der Mitangeklagte C. gemeinsam das Gemüsegeschäft des On-

kels des C. in Brand gesetzt haben. Vielmehr hatte es den von dem früheren

Mitangeklagten C. behaupteten Geschehensablauf nicht zu widerlegen ver-

mocht, nach dem C. in dem Gemüsegeschäft mit Benzin, mit dem er sich auch

teilweise selbst überschüttet habe, einen Selbstmordversuch unternommen

habe. Auch die Aussage des Angeklagten, nach der er zufällig an dem Ge-

schäft vorbeigekommen sei und Flammen an dem durch die Wucht der Explo-

sion aus dem Gemüseladen herausgeschleuderten C. abgelöscht habe, hatte

es nicht widerlegen können. Es hatte deshalb den C. wegen schwerer Brand-

stiftung zu einer Jugendstrafe verurteilt und den Angeklagten freigesprochen.

Auch der neue Tatrichter hat sich trotz ganz erheblicher Zweifel von ei-

ner mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einer schweren

Brandstiftung nicht überzeugen können. Für den von dem Angeklagten und

dem früheren Mitangeklagten C. behaupteten Geschehensablauf sprächen

insbesondere die von C. erlittenen Brandverletzungen, die - so der Sachver-

ständige - Rinnsalen geglichen hätten. Auch nach Würdigung der weiteren

Beweismittel, wie insbesondere der unterschiedlichen Brandverletzungen des

Angeklagten und des C., des Umstandes, daß in Tatortnähe Arbeitshandschu-

he, die der Angeklagte getragen haben mußte, aufgefunden wurden, sowie

mehrerer Zeugenaussagen und näher dargestellter Ungereimtheiten und Wi-

dersprüche in den Aussagen des Angeklagten und des C. hat es sich nicht mit

der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können,

daß der Angeklagte an der Brandlegung beteiligt war.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel

an seiner Täterschaft oder Teilnahme nicht überwinden kann, so ist das durch

das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist

grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung

beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das

ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-

sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung

erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-

ten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten

auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-

flussen. Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung er-

forderliche Gewißheit nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO

§ 261 Überzeugungsbildung 33).

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil; die Angriffe

der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch. Mit

der schon im ersten Durchgang bedeutsamen Frage, ob der Angeklagte die

Arbeitshandschuhe schon vor und bei der Explosion - was ein starkes Indiz für

seine Mittäterschaft darstellen könnte - oder erst später getragen hat - was sei-

ne Einlassung und die Selbstmordversion des C. stützen würde -, hat sich das

Landgericht erschöpfend beweiswürdigend auseinandergesetzt. Insbesondere

aufgrund des Sachverständigengutachtens zu den Brand- und Schnittverlet-

zungen des Angeklagten auch an der linken Innenhand und beiden Handrük-

ken hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte schon im

Zeitpunkt der Explosion diese Handschuhe trug. Auch weil sich nicht näher

klären ließ, wie und auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz der Hand-

schuhe gelangt ist, hat sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen, die

Aussage des Angeklagten, die Handschuhe zum Löschen der Flammen an C.

gebraucht zu haben, zu widerlegen. Darauf, daß es insoweit auch einen ande-

ren Schluß aus den vorhandenen Indizien hätte ziehen können, kommt es nicht

an; seine Schlußfolgerungen müssen nur möglich, sie brauchen nicht zwingend

zu sein.

Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Der Senat be-

sorgt nicht, daß die Strafkammer Widersprüche in den Angaben des Ange-

klagten im Ermittlungsverfahren, in der ersten Hauptverhandlung und im

2. Durchgang bei der Einschätzung des Beweiswerts der nach ihrer Auffassung

ohnehin von einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägten

Einlassung des Angeklagten in der 2. Hauptverhandlung übersehen haben

könnte. Zwar erörtert das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich, warum die

Ehefrau des Angeklagten, die die beiden Schwerverletzten unweit des Tatorts

in ihr Auto aufgenommen hat, erst nach einer längeren Fahrt und nicht sofort

ärztliche Hilfe herbeigeholt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe liegt indes nahe, daß sich diese - schon im ersten Urteil und im Revisi-

onsverfahren behandelte - Frage zum einen nicht näher aufklären ließ. Zum

anderen bestehen nicht fernliegende, den Angeklagten nicht belastende Erklä-

rungsmöglichkeiten für ein solches Verhalten der Frau des Angeklagten, die im

1. Durchgang von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Angesichts der Sachverständigengutachten zu den Brandverletzungen des An-

geklagten und des C. sowie weiterer Beweismittel und des festgestellten Um-

standes, daß die Türe des Gemüseladens abgeschlossen war, brauchte das

Landgericht auch die Möglichkeit nicht näher zu erörtern, ob sich der Ange-

klagte zum Zweck des Schmierestehens vor dem Geschäft aufgehalten haben

könnte.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert