Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2003 – 4 StR 297/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Um-

stände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil

der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswie-

dergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.

BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick

auf die rechtsfehlerfrei

festgestellte, einschlägige Vortat

(UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe

zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstan-

denden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen

hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Sost-Scheible Roggenbuck