BGH Beschluss vom 04.09.2003 – 4 StR 297/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Um-
stände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil
der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswie-
dergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl.
BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick
auf die rechtsfehlerfrei
festgestellte, einschlägige Vortat
(UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe
zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstan-
denden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen
hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Sost-Scheible Roggenbuck