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BGH Beschluss vom 04.09.2003 – 4 StR 356/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 356/03

BESCHLUSS

vom

4. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird

der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Ein-

beziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffenge-

richts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom

22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts -

Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amts-

gerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai

2001 - verurteilt ist.

Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines

früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Ur-

teile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH

NJW 1998, 465, 467).

Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,

109 Abs. 2 JGG).

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