BGH Urteil vom 04.09.2003 – I ZR 128/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. September 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
BGB §§ 398, 157 Gg
Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine
Forderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen
seines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die
Zukunft gekündigt werden. Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen
Gläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach
der Kündigung verrechnet werden.
BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 128/01 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. März 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-
ge auf die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von weiteren
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:6)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)
45.990,81
DM) nebst Zinsen stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte einen Kurierdienst betreibt,
macht gegen die Beklagte für Transportdienstleistungen restliche Vergütungs-
ansprüche geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist,
Transportvergütungsansprüche, die
ihr gegen ein Drittunternehmen, die
G. GmbH in Bremen (im folgenden: G. Bremen) zustehen,
mit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie zu verrechnen.
Die Klägerin führte für die Beklagte seit Juli 1999 Transportdienstleistun-
gen aus. Für den Abrechnungszeitraum 1. bis 31. Oktober 1999 macht sie aus
ihrer Rechnung vom 31. Oktober 1999 noch offene Teilbeträge in Höhe von
2.448,18 DM und 9.112,71 DM geltend. Für den Zeitraum 1. bis 30. November
1999 berechnete die Klägerin der Beklagten für erbrachte Transportleistungen
einen Betrag von 136.335,59 DM. Davon macht sie einen noch offenen Rest-
betrag in Höhe von 80.837,50 DM geltend. Ferner beansprucht die Klägerin Be-
zahlung ihrer Rechnungen vom 29. Februar 2000 über 71.763,91 DM sowie
vom 31. März 2000 über 78.602,86 DM.
Von der Gesamtsumme der
fünf Einzelbeträge hat die Klägerin
229.652,41 DM geltend gemacht.
Gegenstand der
revisionsrechtlichen Beurteilung sind nurmehr
89.950,21 DM. Diese waren Teil der erfolgreichen Anschlußberufung der Kläge-
rin.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der Klägerin hatte in
Höhe von 89.950,21 DM Erfolg.
Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als
das Berufungsgericht der Anschlußberufung stattgegeben hat. Die Beklagte
beantragt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin be-
antragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat über den vom Landgericht zuerkannten Be-
trag hinaus Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von
89.950,21 DM aus Transportleistungen der Klägerin im Oktober/November
1999 für begründet erachtet. Eine Verrechnung dieser Forderungen durch die
Beklagte mit deren Ansprüchen gegen die G. Bremen aus dem Zeitraum Okto-
ber/November 1999 scheide aus.
Die Beklagte könne sich gegenüber den begründeten Forderungen der
Klägerin nicht mit Erfolg auf eine zwischen den Parteien geschlossene Ver-
rechnungsvereinbarung berufen. Dabei könne offenbleiben, ob eine solche
Vereinbarung überhaupt mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt zustan-
de gekommen sei. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe der weite-
ren Verrechnung von Forderungen der Beklagten gegen die G. Bremen mit sol-
chen der Klägerin gegen die Beklagte in einem mit dem Vertriebsleiter O. der
Beklagten Ende November/Mitte Dezember 1999 geführten Telefonat wider-
sprochen. Damit sei eine möglicherweise zuvor durch das Verhalten der Kläge-
rin konkludent zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung gekündigt
oder aufgehoben worden. Die Kündigung oder Aufhebung der Verrechnungs-
vereinbarung betreffe nicht nur die ab Dezember 1999 entstandenen Forderun-
gen der Beklagten gegen die G. Bremen, sondern jegliche weitere Verrech-
nung. Denn der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe insoweit keine
zeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern einer weiteren Verrechnung
allgemein widersprochen. Die nach der Kündigung erfolgte Verrechnung sei
daher ausgeschlossen, obwohl sie Forderungen der Beklagten gegen die G.
Bremen aus Oktober und November 1999 betroffen habe.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-
ren im Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils
und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die der Klägerin aus den Rech-
nungen vom 31. Oktober 1999 und 30. November 1999 zustehenden Ansprü-
che in Höhe von insgesamt 89.950,21 DM seien nicht durch die von der Be-
klagten vorgenommene Verrechnung mit Forderungen, die ihr gegen die G.
Bremen zustehen, erloschen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der
Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die vom Landgericht sei-
ner Entscheidung zugrunde gelegte Verrechnungsvereinbarung mit dem von
der Beklagten behaupteten Inhalt zwischen den Parteien zustande gekommen
ist.
a) Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Beklagten davon
auszugehen, daß die Parteien unter Beteiligung der G. Bremen im Juli 1999
wirksam vereinbart haben, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, ihre Ansprü-
che gegen die G. Bremen mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin gegen
sie zu verrechnen.
b) Nach ihrem für das Revisionsverfahren insoweit zugrunde zu legen-
den Sachvortrag sollte die Beklagte mithin berechtigt sein, ihre Verbindlichkei-
ten gegenüber der Klägerin durch Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gegen die
G. Bremen zu erfüllen. In Vollziehung dieser Verrechnungsvereinbarung sollte
es zum Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen nur noch der Verrech-
nungserklärung der Beklagten bedürfen, weil die Klägerin sich bereits vorweg
mit deren Erlöschen aufgrund der Verrechnung einverstanden erklärt habe (vgl.
auch BGHZ 94, 132, 136).
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der frühere Geschäfts-
führer der Klägerin die unterstellte Verrechnungsvereinbarung jedenfalls bei
einem zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 mit dem Vertriebs-
leiter O. der Beklagten geführten Telefongespräch diesem gegenüber gekündigt
habe. Diese Beurteilung, die das Berufungsgericht insoweit in Übereinstimmung
mit dem Landgericht auf die von dem Vertriebsleiter O. bekundeten Äußerun-
gen des damaligen Geschäftsführers der Klägerin anläßlich einer von der Be-
klagten vorgenommenen Verrechnung gestützt hat, läßt einen Rechtsfehler
nicht erkennen. Der Senat hat die Beurteilung des Berufungsgerichts auch bei
seiner Entscheidung über die teilweise Nichtannahme der Revision der Be-
klagten zugrunde gelegt.
Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Kündigung einer Verrechnungsvereinbarung habe nicht nur
die ab (Mitte) Dezember 1999 entstandenen Forderungen der Beklagten gegen
die G. Bremen erfaßt, sondern auch die vorher im Oktober und November 1999
entstandenen Forderungen, unabhängig davon, ob deren Verrechnung vor oder
nach der Kündigung vorgenommen worden sei.
a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bekundungen
des Vertriebsleiters O. abweichend vom Landgericht gewürdigt, weshalb es den
Zeugen hätte erneut vernehmen müssen, greift allerdings nicht durch.
Im Streitfall war das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu einer er-
neuten Vernehmung des Vertriebsleiters O. der Beklagten verpflichtet, weil es
dessen Aussage nicht abweichend vom Landgericht gewürdigt hat. Es hat die
von dem Zeugen bekundete Äußerung des früheren Geschäftsführers der Klä-
gerin in dem zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 geführten
Telefongespräch in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Kündigung der
Verrechnungsvereinbarung gewertet. Auch den übrigen Inhalt der Aussage des
Vertriebsleiters O. hat das Berufungsgericht nicht anders als das Landgericht
gewürdigt. Es hat die rechtliche Wirkung der Kündigung lediglich abweichend
vom Landgericht beurteilt. Das ist jedoch keine Frage der Würdigung der Zeu-
genaussage, sondern eine solche der sich hieran anschließenden rechtlichen
Bewertung.
b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Wirkung der Kündi-
gung habe sich auch auf die vor ihrem Ausspruch erfolgte Verrechnung sowie
auf eine danach vorgenommene Verrechnung mit vor dem Ausspruch der Kün-
digung bereits entstandenen Vergütungsansprüchen der Beklagten gegen die
G. Bremen erstreckt, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht hinreichend be-
rücksichtigt, daß eine Kündigung ein Schuldverhältnis nur für die Zukunft been-
den und daher für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich keine rechtlichen
Wirkungen haben kann. Daraus folgt nicht nur, daß die vor der Kündigung von
der Beklagten vorgenommene Verrechnung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber
der Klägerin mit ihren Zahlungsansprüchen gegen die G. Bremen nicht mehr
von der Kündigung erfaßt werden konnten. Gleiches kann auch für die nach der
Kündigung vorgenommene Verrechnung der Beklagten mit ihren vor dem Wirk-
samwerden der Kündigung bereits entstandenen Ansprüchen gegen die G.
Bremen gelten. Das ergibt sich aus dem Zweck der zu unterstellenden Ver-
rechnungsabrede, der nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden
Vorbringen der Beklagten darin bestand, die Vergütungsansprüche der Be-
klagten gegen die von der Insolvenz bedrohten G. Bremen abzusichern. Für
eine solche, der Sicherung der Beklagten dienende Verrechnungsvereinbarung
gilt nichts anderes, als gegolten hätte, wenn sich die Klägerin für die Verbind-
lichkeiten der G. Bremen gegenüber der Beklagten verbürgt hätte. Hätte die
Klägerin in einem solchen Fall die Bürgschaft gegenüber der Beklagten gekün-
digt, so wären die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits
begründeten Verbindlichkeiten der G. Bremen gegenüber der Beklagten selbst
dann noch von der Haftung der Klägerin als Bürgin erfaßt gewesen, wenn die
Kündigungserklärung sofort mit deren Zugang wirksam gewesen wäre (vgl.
BGH, Urt. v. 4.7.1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007, 3008; Urt. v. 22.5.1986
- IX ZR 108/85, NJW 1986, 2308, 2309).
3. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die Beklagte könne
der Klageforderung einen Zahlungsanspruch, der die Klageforderung überstei-
ge, aus einer von der Klägerin für die G. Bremen übernommenen Ausfallbürg-
schaft entgegenhalten. Die Revisionserwiderung hält dem mit Recht entgegen,
daß die Revision sich insoweit nicht auf einen entsprechenden Sachvortrag der
Beklagten in den Tatsacheninstanzen stützen kann. Insbesondere kann in der
von dem Vertriebsleiter O. bekundeten Erklärung des früheren Geschäftsfüh-
rers der Klägerin, er könne versprechen, daß "die Bremer" zahlen, nicht die
Übernahme einer Ausfallbürgschaft der Klägerin für die G. Bremen gesehen
werden.
Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung
die Bekundungen ihres Vertriebsleiters O. dahingehend gewürdigt hat, bei dem
zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 geführten Telefonat sei
eine Modifizierung der Verrechnungsvereinbarung mit dem Inhalt vorgenommen
worden, daß zunächst auf Zahlungen seitens der G. Bremen habe hingewirkt
werden sollen und daß bei einem Zahlungsausfall die Klägerin für die Verbind-
lichkeiten der G. Bremen im Rahmen der Verrechnungsvereinbarung habe ein-
treten sollen. Diesem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagte
vortragen wollte, die Klägerin habe eine von der behaupteten Verrechnungs-
vereinbarung unabhängige Einstandspflicht für die Erfüllung der Verbindlich-
keiten der G. Bremen gegenüber der Beklagten übernommen.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten inso-
weit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Anschlußberufung der Klägerin
stattgegeben hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Asendorf