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BGH Urteil vom 09.09.2003 – 1 StR 153/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

13. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben; je-

doch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-

hen aufrechterhalten.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil

wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheits-

strafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten deckt keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf. Dagegen

haben die - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwalt-

schaft und die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge die Verurteilung

wegen Mordes statt wegen Totschlags anstreben, Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Der Angeklagte tötete am Nachmittag des 8. März 2002 in seinem Büro sei-

nen sieben Jahre alten Sohn Julius. Er trat dazu von hinten an den Jungen heran,

beugte sich über ihn, streichelte seinen Oberkörper und griff dann plötzlich "wie eine

Schnappfalle" mit beiden Händen in das Gesicht seines Opfers, hielt ihm mit festem

Griff Nase und Mund zu und verlegte ihm damit die Atemwege. Den Hinterkopf des

Kindes drückte er dabei gegen seinen eigenen Unterkörper. Das Kind hatte keine

Möglichkeit, sich gegen den 120 kg schweren und 1,89 m großen Vater zu wehren.

Als es nach mindestens einer Minute das Bewußtsein verloren hatte, sackte der

Angeklagte mit ihm zu Boden, wobei er die Atemorgane des Kindes für mindestens

weitere vier Minuten verschlossen hielt und mit ganzem Gewicht auf dessen

Oberkörper zu liegen kam. Sodann vergewisserte er sich, daß das Kind tot war.

Anschließend nahm er eine bereitliegende Rasierklinge und fügte sich damit in

Suizidabsicht einen - nicht lebensgefährlichen - Schnitt am linken Handgelenk zu.

Der Angeklagte war zur Tatzeit am Tiefpunkt seines Lebens. Seine zweite

Ehe war gescheitert. Die Ehefrau hatte ihm die Trennung angekündigt. Den Sohn

- für beide das einzige Kind - wollte sie mitnehmen. Wirtschaftlich war der Ange-

klagte am Ende. Er hatte aus einem früher von ihm betriebenen Unternehmen

persönliche Schulden von über 300.000 Euro. Auch seine berufliche Existenz war

vernichtet. Nach dem Konkurs seines eigenen Betriebes arbeitete er als einziger

Angestellter in der zu diesem Zweck von seiner Ehefrau als Gesellschafterin

gegründeten GmbH. Nach Jahren des Verlustgeschäfts steuerte die GmbH auf die

Überschuldung zu, weshalb seine Frau ihn unmißverständlich auf ihre Pflicht und

Absicht hingewiesen hatte, die GmbH im April 2002 zu schließen.

Der Angeklagte sah einer Zukunft als einsamer alter Mann und Sozialhilfe-

empfänger entgegen. Er wollte dieser Schreckensvorstellung durch Suizid entgehen.

Schon drei Monate vor der Tat erwog er, seinen Sohn mit in den Tod zu nehmen.

Dies tat er, um auf seinem letzten Weg begleitet zu werden und um das Kind "im

Jenseits" für sich allein zu haben. Solange sein Sohn noch lebte, fiel ihm ein

Selbstmord auch deshalb schwerer, weil sein Sohn das einzige war, das ihm auf der

Welt noch etwas bedeutete. Der Angeklagte war gleichzeitig wütend über seine

Ehefrau, da er nicht akzeptieren wollte, daß sie die gescheiterte Ehe beendete,

obgleich sie ein Kind hatten. Deshalb fand er sich berechtigt, das Kind - auch zur

Bestrafung der Ehefrau - zu töten. Wenn er schon selbst stürbe, so gönnte er ihr den

Jungen nicht.

2. Das Landgericht vermochte sich vom Vorliegen eines Mordmerkmals nach

§ 211 Abs. 2 StGB nicht zu überzeugen.

Das Merkmal der niedrigen Beweggründe liege nicht vor, weil das Rachemo-

tiv, die Ehefrau zu bestrafen und ihr das Kind wegzunehmen, bei der Tat nicht eine

so dominierende Funktion gehabt habe, daß sie die Tötung insgesamt als verach-

tenswert und auf tiefster Stufe stehend erscheinen ließe. Die Tötung des Sohnes sei

bei dem Angeklagten auch begleitet gewesen von der Verzweiflung, die ihn zum

Bilanzselbstmord trieb, und auch von der eigenen Todesangst überschattet

gewesen, da aus seiner Sicht die Tötung des Kindes das Vorstadium und die

Vorbereitungshandlung zum darauf folgenden Selbstmord darstellte.

Auch das Merkmal der Heimtücke sei nicht nachweisbar. Zwar sei Julius

H. gegenüber seinem Vater arglos und infolge seiner Arglosigkeit wehrlos

gewesen, als dieser zur Tatbegehung schritt. Auch habe der Angeklagte in feindli-

cher Willensrichtung gehandelt, da altruistische Motive nicht vorgelegen hätten. Die

Strafkammer habe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können,

daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausgenutzt hat,

sich also dessen bewußt war, einen ahnungslosen und schutzlosen Menschen zu

überraschen. Sie habe sich, "weil der Angeklagte sich hierzu nicht offen einließ",

daran gehindert gesehen, Feststellungen dazu zu treffen, "was im Kopf des

Angeklagten während der mindestens fünfminütigen Tötungshandlung und unmittel-

bar davor vorging".

II.

Revision des Angeklagten:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe

von 15 Jahren enthält keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Einwendungen

der Revision sind offensichtlich unbegründet.

III.

Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin:

1. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit Recht, daß

das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke

verneint hat und so zu einer Verurteilung (nur) wegen Totschlags gelangt ist. Soweit

das Landgericht nicht auszuschließen vermag, daß der Angeklagte die Arg- und

Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht erkannt und sie deshalb nicht bewußt für seine

Tat ausgenutzt hat, läßt das Urteil eine erschöpfende Beurteilung des Sachverhalts

vermissen. Die allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten abstellenden

Ausführungen lassen besorgen, daß hinsichtlich dieser subjektiven Erfordernisse

heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände des Tatgeschehens, der

gezielten Tatanbahnung und der Vorgeschichte nicht berücksichtigt worden sind.

Für ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß der Täter die

Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen

und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch

seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu

überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25; Jähnke in LK 11. Aufl. §

211 Rdn. 47).

Objektiv lag bei der in der Art einer "Schnappfalle" ausgeführten Tat die Arg-

und Wehrlosigkeit des Kindes offen zutage. Der "hochintelligente" (UA S. 55)

Angeklagte stand zur Tatzeit weder unter Alkohol- noch Medikamenteneinfluß und

war uneingeschränkt schuldfähig. Beim Betreten der Räume des Tatorts mit seinem

Sohn "sah (der Angeklagte), daß der Sohn ihm vertraute und arglos war" (UA S. 41).

Er hat die Tat bewußt erlebt. Der Erstickungsvorgang dauerte mehrere Minuten,

wobei der Angeklagte auch die Abwehrversuche seines Sohnes wahrnahm. Schon

angesichts dieser Feststellungen liegt die Annahme fern, dem Angeklagten sei nicht

bewußt gewesen, daß das Opfer seinem überraschenden Angriff schutzlos ausge-

liefert war.

Hinzu kommt, daß es sich hier nicht um eine spontane Tat handelte. Der von

der Strafkammer herangezogene Gesichtspunkt der Spontaneität ist allein darauf

beschränkt, daß es nur noch darum ging, zu welchem Zeitpunkt und in welcher

Situation der Angeklagte seinen Tatentschluß verwirklichen würde. Der Angeklagte

hatte die Tat bereits seit langem geplant. Als er den Tag der Tat gekommen sah,

brach er durch die endgültige Absendung enthüllender Briefe an mehrere Personen

die Brücken für eine Umkehr lange vor der Tat ab. Sein Tatentschluß stand bereits

Stunden vor der Tötung fest. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß alle

Planungen des Angeklagten eine heimtückische Begehungsweise geradezu

notwendigerweise voraussetzten; denn die Strafkammer stellte fest, daß der

Angeklagte, hätte er dem Sohn eine Gelegenheit gelassen, durch Betteln um sein

Leben, körperliches Wehren oder Weglaufen dem Angriff zu begegnen, es nicht

über sich gebracht hätte, den Widerstand zu brechen und den Sohn zu töten (UA

S. 58).

Da das Landgericht den Indizwert dieser zu Ungunsten des Angeklagten

sprechenden Umstände nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, kann das

angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem dargestellten

Rechtsfehler nicht beeinflußt sind, sind im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen worden.

Sie können daher bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch

stehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind dadurch nicht ausgeschlossen.

2. Die allein von der Nebenklägerin beanstandete Verneinung des Mord-

merkmals der niedrigen Beweggründe hält indessen rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat nach umfassender Würdigung dem Motiv der Rache an der

Ehefrau angesichts der Verzweiflung des Angeklagten und seines Gefühls der

Ausweglosigkeit, das auch zu den Suizidversuchen führte, keine so beherrschende

Bedeutung zugemessen, daß es die Tötung insgesamt als eine verachtenswerte, auf

tiefster Stufe stehende erscheinen ließe. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterli-

chen Beurteilungsspielraums. Der neue Tatrichter wird jedoch in eigener Verant-

wortung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1) unter umfassender

Würdigung der Tatumstände, vor allem der Motivlage, die Frage des Vorliegens

niedriger Beweggründe nochmals zu prüfen haben.

Wahl Schluckebier Kolz

Hebenstreit Elf