BGH Beschluss vom 09.09.2003 – 1 StR 349/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgen-
den Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:
a) D. ist schuldig des schweren Raubes, des
Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten
Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren
räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,
des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körper-
verletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
b) G. ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei
Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten
Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körper-
verletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten da-
hingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheits-
strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des
Generalbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend auf
BGH NStZ 1992, 546.
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