Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.09.2003 – 1 StR 349/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 be-

schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgen-

den Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:

a) D. ist schuldig des schweren Raubes, des

Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten

Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren

räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,

des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körper-

verletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung

und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten

Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.

b) G. ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei

Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten

Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit

Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körper-

verletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung

und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten

Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.

2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten da-

hingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheits-

strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des

Generalbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend auf

BGH NStZ 1992, 546.

Wahl Schluckebier Kolz

Hebenstreit Elf