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BGH Beschluss vom 09.09.2003 – 4 StR 173/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer
halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen kam es
am Tattag in Schwerin in Anwesenheit "einer Gruppe von mehreren Armeniern"
(UA 6) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem aus Armenien
stammenden Angeklagten und dem aserbaidschanischen Staatsangehörigen
P., in deren Verlauf der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz
drei Schüsse aus einer Pistole auf den Geschädigten abfeuerte, die diesen
lebensgefährlich verletzten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Revision hat mit einer zulässig ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg. Sie
beanstandet zu Recht, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-
rens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).
1. Der Verfahrensbeschwerde
liegt
folgendes Prozeßgeschehen
zugrunde:
Zu Beginn der Hauptverhandlung noch vor Vernehmung des Angeklag-
ten über seine persönlichen Verhältnisse regte der Vorsitzende an, "die arme-
nischen Zuschauer von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschlie-
ßen, da sie möglicherweise als Zeugen in Betracht kommen". Der Sitzungsver-
treter der Staatsanwaltschaft stimmte der Anregung zu, während der Verteidi-
ger "zu dem weitgehenden Ausschluß der Öffentlichkeit" eine gerichtliche Ent-
scheidung beantragte. Daraufhin erging folgender Beschluß:
"In dem Ermittlungsverfahren hat der Geschädigte auf die Frage, wer in der Spielothek gewesen sei, erklärt: 'Alle Arme- nier aus Schwerin.' Hieraus und aus den weiteren Zeugen- aussagen zu der Anzahl der am Tatort anwesenden Auslän- der ergibt sich, daß wesentlich mehr Tatzeugen vorhanden sind, als die Anklage aufführt. Da sich erst im Lauf der Be- weisaufnahme klären wird, welche Armenier noch als Zeugen bekannt werden, ist es erforderlich, diese Personengruppe vorübergehend aus dem Saal zu weisen".
Anschließend verließ - wie durch die vom Senat freibeweislich einge-
holten dienstlichen Äußerungen bestätigt worden ist - eine aus sechs bis acht
Zuhörern, "die alle nach dem äußeren Erscheinungsbild der armenischen
Volksgruppe zuzuordnen waren", bestehende Personengruppe geschlossen
den Sitzungssaal. Nachdem nach weiteren sieben Hauptverhandlungstagen
die Beweisaufnahme geschlossen worden war, ordnete, wie das Protokoll aus-
weist, der Vorsitzende zu Beginn des folgenden Hauptverhandlungstages vor
Stellung der Schlußanträge die Aufhebung des Beschlusses über den Aus-
schluß armenischer Zuhörer an.
2. Zu Recht macht die Revision geltend, durch diese Verfahrensweise
habe die Schwurgerichtskammer ohne zureichenden Grund die Öffentlichkeit
teilweise ausgeschlossen und damit den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169
GVG) verletzt. Dieser Grundsatz ist nicht nur dann berührt, wenn die Öffent-
lichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern
schon dann, wenn auch nur eine einzige Person in einer nicht dem Gesetz ent-
sprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (st. Rspr.;
BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330). So verhält es sich hier.
Daß der Ausschluß der armenischen Zuhörer keine Stütze in den
§§ 171 a ff. GVG findet, die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise ei-
nes Ausschlusses der Öffentlichkeit regeln, versteht sich von selbst. Die Be-
fugnis des Gerichts, die armenischen Zuhörer aus dem Sitzungssaal zu ver-
weisen, ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 1 StPO. Aus Sinn und Zweck die-
ser Vorschrift, nach der Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hö-
renden Zeugen zu vernehmen sind, hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz
abgeleitet, daß es zulässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales
aufzufordern, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in
Betracht kommen (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163). Dabei steht
bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht
kommt und ob er deswegen den Sitzungssaal zu verlassen hat, dem für die
Entscheidung zuständigen Vorsitzenden ebenso wie dem gegen dessen Ent-
scheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO angerufenen Gericht ein Beurteilungs-
spielraum zu, der nur dann überschritten wird, wenn der Ausschluß eines Zu-
hörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BGH NStZ aaO und BGHR StPO
§ 338 Nr. 6 Zuhörer 7).
In diesem Sinne war der Ausschluß sämtlicher anwesender armenischer
Zuhörer sachwidrig. Denn Voraussetzung für einen zulässigen Ausschluß von
Zuhörern von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung ist stets, daß
das Gericht tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß jeder einzelne von der
Maßnahme Betroffene Sachdienliches zur Aufklärung beitragen kann und des-
halb als potentieller Zeuge in Betracht kommt. Hierfür genügt es nicht, daß das
Gericht seiner Entscheidung lediglich ein Gruppenmerkmal (etwa Rasse, Ge-
schlecht, Körpergröße, Haarfarbe, Beruf oder - wie hier - die Volkszugehörig-
keit) zugrundelegt, das auf weiter in Betracht kommende Zeugen zutrifft. Es
darf nicht unterschiedslos alle anwesenden Zuhörer, die dieses Gruppenmerk-
mal aufweisen, aus dem Sitzungssaal verweisen, ohne sich zuvor, etwa durch
informelle Befragung der übrigen Verfahrensbeteiligten, Zeugen - hier nament-
lich des noch am selben Tage vernommenen Geschädigten - und der betroffe-
nen Zuhörer selbst zu vergewissern, wer tatsächlich als Zeuge in Betracht
kommt. Ohne diese notwendige Individualisierung überläßt es das Gericht dem
Zufall, ob sich unter den von dem Ausschluß betroffenen Zuhörern überhaupt -
und gegebenenfalls welche - Personen befinden, die ernsthaft als Zeugen in
Betracht kommen.
Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Landgerichts auch
unter Berücksichtigung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. hierzu BGH
NStZ aaO) nicht gerecht. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklä-
rungen bestanden für das Gericht zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Zuhö-
rer keine Hinweise, daß über die in der Anklage genannten Zeugen hinaus die
Vernehmung weiterer armenischer Zeugen beantragt werden würde (was dann
tatsächlich auch bis zum Schluß der Beweisaufnahme nicht der Fall war). Eine
Identifizierung und informatorische Befragung der anwesenden armenischen
Zuhörer hat nicht stattgefunden. Der Identifizierung hätte es aber schon des-
halb bedurft, um herauszufinden, welche Zuhörer überhaupt aus Schwerin
stammten. Schon deshalb läßt sich der Ausschluß der gesamten anwesenden
armenischen Personengruppe auch nicht mit dem Hinweis des Gerichts recht-
fertigen, der Geschädigte habe im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei
die Frage nach bei der Tat anwesenden weiteren Personen mit "alle Armenier
aus Schwerin" beantwortet. Hinzu kommt, daß die so protokollierte Antwort er-
sichtlich nicht wörtlich zu nehmen war.
3. Der aufgezeigte Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist ab-
soluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO), so daß schon deshalb das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwie-
sen werden muß.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible