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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 1 StR 371/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat er-
gänzend:
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies
bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in
denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die ge-
troffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO
§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier
- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange-
klagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten
des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlä-
gigen - Entscheidungen mitzuteilen.
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