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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 ARs 258/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2003
in dem Verfahren
gegen
wegen Verfallsanordnung
Az.: 72 Js 30514/03 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 82 Js 8720/02 Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim -
Az.: 3 OWi 82 Js 1400/03 Amtsgericht Maulbronn
Az.: 4 OWi 440/03 Amtsgericht Leonberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. September 2003 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen den
Verfallsbescheid des Landratsamtes Enzkreis vom 9. August
2002 (Az.: 505.71.717169.6/Ek.) ist das Amtsgericht Maulbronn.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zu-
ständigkeitsstreites berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Verfalls-
bescheid des Landratsamtes Enzkreis vom 9. August 2002
(Az.:
505.71.717169.6/Ek.) ist das Amtsgericht Maulbronn.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 31. Juli 2003 dazu
ausgeführt:
"Das vorliegende Bußgeldverfahren richtete sich zunächst gegen den
Geschäftsführer der Firma W. wegen des Verdachts der
Verletzung von Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG. Nach Einstellung dieses
Verfahrens erließ die Bußgeldstelle des Landratsamtes des Enzkreises gegen
den Geschäftsführer der Firma W. am 9. August 2002
gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG einen Verfallsbescheid über 43.000,00 Euro, ge-
gen den der betroffene Geschäftsführer fristgemäß Einspruch einlegte.
Die Amtsgerichte Maulbronn und Leonberg - die Firma W.
hat ihren Firmensitz im Bezirk dieses Gerichtes - haben sich für örtlich
unzuständig erklärt, über den Einspruch zu befinden.
Zuständig ist das Amtsgericht Maulbronn. Seine Zuständigkeit ergibt
sich aus §§ 7 Abs. 1, 68 Abs. 3 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 28 Nr. 3g der Verordnung
des Justizministeriums von Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständig-
keiten vom 20. November 1998 ... (GBl. S. 680, 693). Nach § 28 Nr. 3g dieser
Verordnung entscheidet bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid -
Bußgeldbescheid im Sinne dieser Verordnung und des OWiG ist auch der
Verfallsbescheid im selbständigen Verfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG (vgl.
§ 87 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 OWiG) - abweichend von der Regelung des
§ 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht Maulbronn für in seinem Bezirk begangene
Ordnungswidrigkeiten (ohne diese Regelung wäre hier das Amtsgericht Pforz-
heim gemäß § 68 Abs. 1 OWiG zuständig, weil die den Bescheid erlassene
Bußgeldbehörde in seinem Bezirk ihren Sitz hat).
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Maulbronn ist die verfahrensge-
genständliche Ordnungswidrigkeit auch in seinem Bezirk begangen worden.
Nach § 7 Abs. 1 OWiG ist Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit auch der
Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Das war hier
die Überladung der Transportfahrzeuge der Firma W. im Bezirk des
Amtsgerichts Maulbronn. Dass dem Geschäftsführer der Firma W. nicht die-
se ordnungswidrige Überladung als solche zur Last gelegt worden war, son-
dern die Verletzung von betrieblichen Aufsichtspflichten, steht nicht entgegen.
Denn die Verletzung betrieblicher Pflichten durch die der Aufsicht unterliegen-
den Angehörigen des Betriebs - hier die unzulässige Überladung der Fahrzeu-
ge im Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn - ist eine objektive Bedingung für die
Verfolgbarkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG (BGH NJW 1984,
2372; KK OWiG-Rogall 2. Aufl. Rdn. 18; Göhler 13. Aufl. Rdn. 9;
Erbs/Kohlhaas-Senge Rdn. 10, alle zu § 130 OWiG), die, obwohl außerhalb
des eigentlichen Tatbestandes des § 130 OWiG liegend, gleichwohl eine tat-
ortbegründende Wirkung im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG entfaltet (vgl. BGHSt
42,
235,
242;
Eser in Schönke-Schröder 26. Aufl. § 9 StGB Rdn. 7; Tröndle/Fischer 51. Aufl.
§ 9 StGB Rdn. 4; Göhler, 13. Aufl. § 7 Rdn. 6; aA OWiG-Rogall aaO § 7
Rdn. 11). Die Vorschrift des § 130 OWiG will der Begehung von rechtswidrigen
Handlungen in Betrieben insoweit vorbeugen, als es sich um die Verletzung
betriebsbezogener Pflichten handelt und der Betriebsinhaber nicht selbst Täter
ist (Erbs/Kohlhaas-Senge aaO Rdn. 1). Kommt es durch Unterlassen der erfor-
derlichen Aufsicht zu betriebsbedingten Rechtsverstößen (hier das Überladen
der Fahrzeuge), so ist Handlungsort im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG auch der
Ort, an welchem sich die Gefahr verwirklicht, deren Vermeidung Zweck des §
130 OWiG ist (Tröndle/Fischer aaO). Das geschah mit der Überladung der
Fahrzeuge im Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn."
Dem tritt der Senat für den vorliegenden Fall bei.
Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Rothfuß wegen Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck