Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 ARs 281/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2003
in dem Einziehungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz
Verteidiger: Rechtsanwalt
Az.: AK 497/98 Amtsgericht Karlsruhe
Az.: 1 Ss 189/00 Oberlandesgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2003 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2001 und 30. Juni
2003 - Az.: 1 Ss 189/00 - wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Gründe:
Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist gemäß
§ 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statthaft;
ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. StPO liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zu-
lässig; ein solches Rechtsmittel gibt es im Strafverfahren nicht (BGHSt 45, 37).
Das gilt, entgegen der Ansicht des Betroffenen, auch für die Anfechtung von
Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Bußgeldsachen gemäß §§ 79, 80
Abs. 4 OWiG. Soweit der Betroffene aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ableitet,
§ 33 a StPO und § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO seien auf Entscheidungen über die
Rechtsbeschwerde nicht anwendbar, trifft dies nicht zu. Die Anwendbarkeit
dieser Vorschriften ergibt sich vielmehr aus § 46 OWiG, der durch § 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG nicht eingeschränkt wird. Diese Vorschrift bestimmt nur, daß auf
das Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Regelungen über die Revi-
sion in Strafsachen Anwendung finden; die allgemeine Verweisung des § 46
OWiG ist hiervon nicht berührt.
Rissing-van Saan RiBGH Detter ist Rothfuß wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck