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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 ARs 281/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 281/03 2 AR 174/03

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in dem Einziehungsverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz

Verteidiger: Rechtsanwalt

Az.: AK 497/98 Amtsgericht Karlsruhe

Az.: 1 Ss 189/00 Oberlandesgericht Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2003 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2001 und 30. Juni

2003 - Az.: 1 Ss 189/00 - wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Gründe:

Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist gemäß

§ 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statthaft;

ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. StPO liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zu-

lässig; ein solches Rechtsmittel gibt es im Strafverfahren nicht (BGHSt 45, 37).

Das gilt, entgegen der Ansicht des Betroffenen, auch für die Anfechtung von

Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Bußgeldsachen gemäß §§ 79, 80

Abs. 4 OWiG. Soweit der Betroffene aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ableitet,

§ 33 a StPO und § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO seien auf Entscheidungen über die

Rechtsbeschwerde nicht anwendbar, trifft dies nicht zu. Die Anwendbarkeit

dieser Vorschriften ergibt sich vielmehr aus § 46 OWiG, der durch § 79 Abs. 3

Satz 1 OWiG nicht eingeschränkt wird. Diese Vorschrift bestimmt nur, daß auf

das Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Regelungen über die Revi-

sion in Strafsachen Anwendung finden; die allgemeine Verweisung des § 46

OWiG ist hiervon nicht berührt.

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