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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 ARs 293/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in der Strafsache

gegen

2 ARs 293/03 2 AR 182/03

1.

2.

Az.: 101 Js 48/03 Staatsanwaltschaft Kleve Az.: 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) Amtsgericht Kleve Az.: 221 Js 1314/02 und 221 Js 772/03 Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 5 KLs 221 Js 1314/02 - 6/03 Landgericht Paderborn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 10. September 2003 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve anhängige

Verfahren 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) wird zu dem beim Landge-

richt - Jugendkammer - Paderborn anhängigen Verfahren 5 KLs

221 Js 1314/02 - 6/03 - verbunden.

Gründe:

Das Landgericht - Jugendkammer - Paderborn, das am 10. April 2003

ein Verfahren gegen die beiden Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim

Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve gegen die Angeklagten anhängige

Verfahren zu übernehmen.

Das Landgericht Paderborn hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft

Paderborn die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht

- Jugendschöffengericht - Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1

Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - Jugend-

kammer - Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind

mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagten haben keine Einwände er-

hoben.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-

heitlicher Aburteilung sachdienlich.

Rissing-van Saan Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck