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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 StR 324/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 8. Mai 2003 dahin geändert,
daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg vom 6. Februar 2003 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem
hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung drei Jahre der Freiheitsstrafe
vorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch
richtet. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält
der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter bei der Verneinung
der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab an-
gelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß
für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungser-
folges besteht.
2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel kann jedoch keinen Bestand haben. Nach der Grundentschei-
dung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der
Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden,
weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67
Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daß
die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann,
wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Vor-
aussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer aber nicht hinreichend dargelegt.
Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung des Vorwegvollzugs die
Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben, daß wegen des seit
nunmehr 20 Jahren bestehenden Alkohol- und Drogenmißbrauchs und wegen
der in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Gründe, die bereits im
Rahmen der §§ 20, 21 StGB erörtert worden seien, ein Erfolg der Therapie nur
dann möglich sei, wenn danach eine Entlassung in die Freiheit möglich wäre
und sich kein Strafvollzug anschließe. Der Sachverständige habe dies zutref-
fend auch mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seinem Ver-
halten nach vorangegangenen Therapieversuchen begründet. Nur so könne
der Angeklagte nachdrücklich beeindruckt und die Motivation für die Therapie-
maßnahme erreicht werden. Welche Gründe in der Person des Angeklagten
nur bei einem Vorwegvollzug von Strafe einen Erfolg der Therapie erwarten
lassen, ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Bei der in Bezug ge-
nommenen Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB findet sich hierzu
nichts. Es werden lediglich die Daten freiwilliger Aufenthalte des Angeklagten
im psychiatrischen Krankenhaus in Hadamar und in der Therapieeinrichtung
Epstein mitgeteilt, außerdem, daß der Sachverständige eine polyvalente Ab-
hängigkeitserkrankung und eine deutliche dissoziale Entwicklung festgestellt,
hingegen keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstö-
rung gefunden habe (UA S. 15 f.). An anderer Stelle im Urteil heißt es, daß der
Angeklagte die Therapie in Epstein wegen einer Frau abgebrochen habe (UA
S. 6). Danach ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine - vom Sachver-
ständigen gerade nicht festgestellte - Persönlichkeitsstörung oder das nicht im
einzelnen mitgeteilte Verhalten des Angeklagten nach vorausgegangenen The-
rapieversuchen den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe erfordern könnten, zu-
mal sich der Angeklagte nach der Tat in das psychiatrische Krankenhaus Ha-
damar hatte einweisen lassen und sich bis zu seiner Verhaftung dort auf-
gehalten und dann bis zu seiner Verurteilung bereits mehr als sechs Monate
Untersuchungshaft verbüßt hatte. Schließlich fehlen in den Urteilsgründen
auch nähere Angaben dazu, weshalb ein sich an die Maßregel anschließender
Strafvollzug den Therapieerfolg vereiteln würde und weshalb eine Dauer des
Vorwegvollzugs von gerade drei Jahren erforderlich ist.
3. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, daß
eine neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach aus-
nahmsweise beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der
Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354
Abs. 1 StPO entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teil-
weisen Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.
4. Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen
teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-
len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-
reicht hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Detter Rothfuß
Fischer Roggenbuck