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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 2 StR 324/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 324/03

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 8. Mai 2003 dahin geändert,

daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Frei-

heitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt

entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren

Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus

dem Strafbefehl des Amtsgerichts Limburg vom 6. Februar 2003 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem

hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung drei Jahre der Freiheitsstrafe

vorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte

Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO

unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch

richtet. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält

der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter bei der Verneinung

der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) einen unzutreffenden Maßstab an-

gelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß

für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungser-

folges besteht.

2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor

der Maßregel kann jedoch keinen Bestand haben. Nach der Grundentschei-

dung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der

Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden,

weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67

Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daß

die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann,

wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Daß diese Vor-

aussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer aber nicht hinreichend dargelegt.

Das Landgericht hat zur Begründung der Anordnung des Vorwegvollzugs die

Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben, daß wegen des seit

nunmehr 20 Jahren bestehenden Alkohol- und Drogenmißbrauchs und wegen

der in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Gründe, die bereits im

Rahmen der §§ 20, 21 StGB erörtert worden seien, ein Erfolg der Therapie nur

dann möglich sei, wenn danach eine Entlassung in die Freiheit möglich wäre

und sich kein Strafvollzug anschließe. Der Sachverständige habe dies zutref-

fend auch mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und seinem Ver-

halten nach vorangegangenen Therapieversuchen begründet. Nur so könne

der Angeklagte nachdrücklich beeindruckt und die Motivation für die Therapie-

maßnahme erreicht werden. Welche Gründe in der Person des Angeklagten

nur bei einem Vorwegvollzug von Strafe einen Erfolg der Therapie erwarten

lassen, ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Bei der in Bezug ge-

nommenen Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB findet sich hierzu

nichts. Es werden lediglich die Daten freiwilliger Aufenthalte des Angeklagten

im psychiatrischen Krankenhaus in Hadamar und in der Therapieeinrichtung

Epstein mitgeteilt, außerdem, daß der Sachverständige eine polyvalente Ab-

hängigkeitserkrankung und eine deutliche dissoziale Entwicklung festgestellt,

hingegen keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstö-

rung gefunden habe (UA S. 15 f.). An anderer Stelle im Urteil heißt es, daß der

Angeklagte die Therapie in Epstein wegen einer Frau abgebrochen habe (UA

S. 6). Danach ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine - vom Sachver-

ständigen gerade nicht festgestellte - Persönlichkeitsstörung oder das nicht im

einzelnen mitgeteilte Verhalten des Angeklagten nach vorausgegangenen The-

rapieversuchen den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe erfordern könnten, zu-

mal sich der Angeklagte nach der Tat in das psychiatrische Krankenhaus Ha-

damar hatte einweisen lassen und sich bis zu seiner Verhaftung dort auf-

gehalten und dann bis zu seiner Verurteilung bereits mehr als sechs Monate

Untersuchungshaft verbüßt hatte. Schließlich fehlen in den Urteilsgründen

auch nähere Angaben dazu, weshalb ein sich an die Maßregel anschließender

Strafvollzug den Therapieerfolg vereiteln würde und weshalb eine Dauer des

Vorwegvollzugs von gerade drei Jahren erforderlich ist.

3. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, daß

eine neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach aus-

nahmsweise beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der

Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354

Abs. 1 StPO entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teil-

weisen Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.

4. Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen

teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-

len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-

reicht hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck