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BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 5 StR 330/03

5. Strafsenat

5 StR 330/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 10. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 13. Dezember 2002 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. September 2003

merkt der Senat – unbeschadet dessen, daß ein entsprechender verfahrens-

rechtlicher Einwand in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden ist –

folgendes an:

Mit Blick auf die Schwere der Tat wiegen die allerdings ganz erheblichen ju-

stizbedingten Verfahrensverzögerungen nicht so schwer, als daß sie die Ein-

stellung wegen eines Verfahrenshindernisses geboten hätten (vgl. BVerfG

NJW 2003, 2225 ff.). Die vom Landgericht verhängte Mindestjugendstrafe ist

mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit noch vereinbar.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal