Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2003 – 5 StR 373/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2002 nach

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-

klagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig

ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge

den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Das Opfer der im November 2001 begangenen Tat war die Lebens-

gefährtin und Mutter der Kinder des Angeklagten. Das aus China stammende

Paar war 1996 nach Deutschland ausgereist, um der repressiven chinesi-

schen Familienpolitik zu entfliehen und ein besseres wirtschaftliches Leben

führen zu können. Der Angeklagte tötete die Frau nach einem Streit in ihrer

Wohnung durch eine Vielzahl gegen Kopf und Hals des Opfers geführter hef-

tiger Schläge mit einem Hackmesser und durch einen Messerstich in den

Hals in Gegenwart der fünfjährigen Tochter nach zwischenzeitlicher Abwehr

hilfsbereiter Nachbarn. Anders als der Angeklagte hatte sich die Frau in

Deutschland gut eingelebt, hatte sich indes von dem zwischenzeitlich wie-

derholt inhaftierten Angeklagten entfremdet und einem Deutschen zuge-

wandt, den sie heiraten wollte. Da der Angeklagte der Frau die Schuld für

sein erfolgloses Leben gab, wollte er sie, nachdem sie es bei dem vorange-

gangenen Streit auch noch gewagt hatte, sich gegen ihn aufzulehnen, mit

dem Tode bestrafen.

Der Angeklagte war bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähig-

keit nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Begutachtung durch den psych-

iatrischen Sachverständigen begründeten seine geringe geistige Mobilität

und seine dissozial-narzißtische Persönlichkeitsstruktur noch keine schwere

seelische Abartigkeit; eine affektive Erregung vom Grade einer tiefgreifenden

Bewußtseinsstörung, welche die Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt

hätte, hat das Schwurgericht ebenfalls verneint.

2. Die Sachverhaltsfeststellungen des Schwurgerichts und seine

Wertung, daß der Angeklagte seine Partnerin rechtswidrig und uneinge-

schränkt schuldfähig vorsätzlich getötet hat, sind sachlichrechtlich nicht zu

beanstanden. Auch die Verfahrensrüge, mit der die Vernehmung eines weite-

ren psychiatrischen Sachverständigen erstrebt wird, ist unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

3. Indes hat die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen

keinen Bestand.

Wut und Haß des Angeklagten, die sich besonders augenfällig darin

niederschlugen, daß er seine Tat, mit der er sich „in maßloser Selbsterhö-

hung“ zum Richter über sein Opfer erhob, bis in die Hauptverhandlung gut-

hieß, enthielten jedenfalls auch eine Komponente der Verzweiflung des An-

geklagten über seine Lebenssituation. Der seinerseits integrationsunfähige

Angeklagte fühlte sich von der Frau im Stich gelassen, nachdem seine Fami-

lie ihnen beiden mit finanzieller Hilfe die Flucht nach Deutschland ermöglicht

hatte, wo die Frau nun mit der gemeinsamen Tochter ohne den Angeklagten

mit einem deutschen Partner dauerhaft bleiben wollte. Bei der gegebenen

Sachlage fehlt es jedenfalls an der erforderlichen subjektiven Komponente

des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, wonach unerläßlich ist, daß

dem Täter die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Beweggründe aufgrund sei-

ner geistig-seelischen Verfassung nicht versperrt ist (vgl. zum Vorstehenden

nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 32; Tröndle/Fischer

StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 10b, 11 bis 12 m. w. N.).

Hierzu verhält sich das Landgericht, das lediglich – zutreffend – eine

Einschränkung des angenommenen Mordmerkmals mit Rücksicht auf den

anderen Kulturkreis, aus dem der Angeklagte stammt, ablehnt, nicht näher.

Dies wäre indes angesichts der Feststellungen zur geistig-seelischen Befind-

lichkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat unerläßlich gewesen. Wenn-

gleich hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB noch nicht begründet

waren, schließt dies die Möglichkeit einer Einschränkung der subjektiven

Komponente der niedrigen Beweggründe nicht aus.

Deutliche Anhaltspunkte für Zweifel an den erforderlichen subjektiven

Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals ergeben sich aus dem

angefochtenen Urteil selbst nicht allein im Zusammenhang mit der Erörte-

rung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen über die Per-

sönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seinen Geisteszustand bei Bege-

hung der Tat. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der Grausamkeit

mit Rücksicht auf die „emotional aufgewühlte Gemütsverfassung“ des Ange-

klagten bei Tatbegehung verneint, die an seinem Bewußtsein über das Aus-

maß der dem Opfer zugefügten Schmerzen und an der dieses Mordmerkmal

prägenden unbarmherzigen Gesinnung zweifeln lasse. Zudem verneint das

Landgericht die Voraussetzungen besonders schwerer Schuld des Ange-

klagten gemäß § 57a StGB ungeachtet der Tatintensität mit Rücksicht auf die

spontane Auslösung der Tat durch einen Streit und die begleitende „emotio-

nal aufgewühlte Stimmung“ des Angeklagten.

4. Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat aus, daß ein neuer

Tatrichter unter gebührender Beachtung der subjektiven Anforderungen noch

zur Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe gelangen

könnte. Da auch kein anderes Mordmerkmal in Betracht kommt, kann der

Senat zum Schuldspruch auf Totschlag durchentscheiden. Ein entsprechend

unterbliebener rechtlicher Hinweis hindert daran nicht; die Verteidigung ist

bislang durchgehend auch mit dem Ziel geführt worden, eine Verurteilung nur

wegen Totschlags zu erreichen.

Sämtliche Feststellungen des Schwurgerichts sind rechtsfehlerfrei zustande

gekommen; ihrer Aufhebung bedarf es nicht. Das neue Tatgericht hat danach

lediglich die Strafe auf der Grundlage aller bislang getroffenen Feststellun-

gen, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, neu zuzu-

messen. Es darf dafür allenfalls noch ergänzende Feststellungen treffen, die

den bisherigen nicht widersprechen. Es hat insbesondere von der uneinge-

schränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen

und wird die neue Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu ent-

nehmen haben. Denn ungeachtet der Feststellungen zu der die Tat auslö-

senden Streitigkeit liegen die Voraussetzungen der ersten Alternative des

§ 213 StGB jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Angeklagte, wie die Ur-

teilsfeststellungen in ihrem Zusammenhang eindeutig ergeben, nicht frei von

eigener Schuld an dieser Streitigkeit war.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal