Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 10.09.2003 – IV ZR 198/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt

sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 4. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 511.291,88

Gründe

Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,

ob eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem

auch die Arglistanfechtung verwehrt, ist nicht entscheidungserheblich.

Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hat die Be-

klagte die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB versäumt. Sie

hatte Ende 1995 umfassende Kenntnis von den früheren Beschwerden,

Krankheiten und ärztlichen Behandlungen von Herrn G. , die bei

Schließung der Verträge über die Kapitallebensversicherung mit einge-

schlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Dezember 1992

und der hier im Streit befindlichen Risikolebensversicherung vom De-

zember 1991 nicht angegeben worden sind. Die Beklagte hat mit Schrei-

ben vom 29. November 1995 nur ihre Annahmeerklärung zum Vertrag

vom Dezember 1992 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die An-

fechtung umfaßte nicht nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,

aus der damals Leistungen verlangt wurden, sondern auch die Kapitalle-

bensversicherung, bei der der Versicherungsfall noch nicht eingetreten

war. Angesichts der von der Beklagten als besonders schwerwiegend

angesehenen arglistigen Täuschung hätte es sich Ende 1995 aufge-

drängt zu prüfen, ob sich im Bestand der im Mai 1994 verschmolzenen

beiden Gesellschaften weitere Verträge auf das Leben von Herrn G.

befinden und ob diese ebenfalls von den Anfechtungsgründen betroffen

sind. Da somit Anlaß bestand, die in den eigenen Datenbanken und Ak-

ten gesammelten Daten abzurufen, ist die bei der Beklagten allgemein

vorhanden gewesene Kenntnis von der Risikolebensversicherung aktu-

elles und von ihr zu berücksichtigendes Wissen geworden (vgl. BGH,

Urteile vom 14. Juli 1993 - IV ZR 153/92 - VersR 1993, 1089 unter II 2;

vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90 - VersR 1992, 217 unter 2 und

vom 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3; vgl.

ferner BGHZ 132, 30, 36 ff. und BGHZ 135, 202, 205 f.). Ein Lebensver-

sicherer kann sich der dokumentierten Kenntnis von bestehenden Ver-

trägen nicht dadurch entziehen, daß er - wie die Beklagte - mehrere

Verträge, in denen dieselbe Person versichert ist und auf deren Gesund-

heitsverhältnisse es für Rücktritt und Arglistanfechtung ankommt, in ver-

schiedenen Abteilungen so verwaltet, als handele es sich bei diesen um

jeweils selbständige Unternehmen, die nichts miteinander zu tun haben.

Terno Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf