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BGH Urteil vom 10.09.2003 – IV ZR 387/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 10. September 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; AGBG § 9 BK

Die Beitragsgestaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten hält trotz Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit einer Inhaltskontrolle stand.

BGH, Urteil vom 10. September 2003 - IV ZR 387/02 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

10. September 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober

2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn

und Mitglied der beklagten Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund ihrer Satzung er-

füllt die Beklagte (nach Maßgabe ihres Tarifs) die Fürsorgepflicht in

Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem durch Art. 1 § 1 des Ge-

setzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungs-

gesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten

Bundeseisenbahnvermögen obliegt. Mit Hilfe des zusätzlichen Beitrags-

aufkommens der Mitglieder ist die Beklagte in der Lage, deren Aufwen-

dungen fast vollständig (bis zu 90%) zu erstatten. Die Mitgliedschaft bei

der Beklagten wird nur auf Antrag erworben; Mitglieder können auch

wieder austreten. Von den Bezügen der Klägerin wurden zugunsten der

Beklagten gemäß deren Satzung monatliche Beiträge in Höhe von

192,80 DM einbehalten. Für die Beitragshöhe von Bedeutung ist die Be-

soldungs- oder Vergütungsgruppe sowie die Frage, ob Angehörige mit-

versichert sind. Ob das beitragspflichtige Mitglied voll arbeitet oder teil-

zeitbeschäftigt ist, spielt dagegen keine Rolle. Die Klägerin gehört der

Besoldungsgruppe A 10 an,

für die die wöchentliche Arbeitszeit

38,5 Stunden beträgt. Sie

leistet Teilzeitarbeit

in Höhe

von

15 Wochenstunden. Mit ihrer Klage erstrebt sie deshalb eine Herabset-

zung ihres Monatsbeitrags auf 75,20 DM.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Rückzahlung

zuviel geleisteter Beiträge in der Zeit von August 1999 bis Oktober 2000

in Höhe von insgesamt 1.736,60 DM verlangt wird. Das Berufungsgericht

hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-

folgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Vorinstanzen gehen zutreffend von einem privatrechtlichen

Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus, für das der Rechtsweg zu

den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981

- IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I; BVerwG, Beschluß vom

21. Juni 1996, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtspre-

chung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO

Nr. 11). Die Regelungen der Satzung der Beklagten sind mithin als All-

gemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen (vgl. BGHZ 142, 103, 106).

Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB. Weil die

Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erstreckt sich diese Kon-

trolle auch auf die Verletzung von Grundrechten; die Satzung darf über-

dies nicht gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH,

Urteil vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - VersR 1999, 210 unter

3).

2. Anders als das Landgericht hält das Berufungsgericht die ange-

griffene Nichtberücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen bei der Bei-

tragsbemessung nicht für rechtswidrig und sieht insbesondere Art. 3

Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt. Ob die überwiegende Mehrheit der Teil-

zeitbeschäftigten unter den Mitgliedern der Beklagten Frauen sind, stehe

nicht fest. Es gehe hier aber nicht um die Gleichbehandlung von Män-

nern und Frauen, sondern um die Gleichbehandlung von Teilzeitbe-

schäftigten (Frauen oder Männern) und Vollzeitbeschäftigten. Insoweit

sei hervorzuheben, daß die Beklagte aufgrund der Zuschüsse des Bun-

deseisenbahnvermögens in Höhe von unstreitig ca. 75% ihres Budgets

nur die restlichen ca. 25% durch Beiträge der Mitglieder decke. Diesen

kämen daher erhebliche höhere Versicherungsleistungen zugute, als al-

lein nach ihren Beiträgen zu erwarten wäre. Bei dieser Sachlage sei die

von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung geringfügig. Sie sei

im Hinblick auf die vom Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungs-

freiheit vorgenommene Typisierung der Beitragsbemessung nach Besol-

dungsgruppen hinzunehmen. Wenn man die Beitragshöhe unmittelbar an

die Einkommenshöhe koppele, wie es die Klägerin verlange, müsse nicht

nur bei Teilzeitbeschäftigten nach der individuell geleisteten Arbeitszeit

differenziert, sondern z.B. auch berücksichtigt werden, daß Pensionäre

nur reduzierte Bezüge erhalten. Gegen die Klägerin spreche darüber

hinaus, daß sie als Teilzeitbeschäftigte von der Beklagten die gleichen

Fürsorgeleistungen erhalte wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. Die in der

Satzung vorgesehenen Maßstäbe der Beitragsbemessung seien im übri-

gen durch Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG vom Gesetzgeber vorgegeben.

3. Diesen Erwägungen ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Die

angegriffene Regelung ist wirksam.

a) Kraft seiner durch Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Fürsorge-

pflicht muß der Dienstherr zwar Vorkehrungen dafür treffen, daß der

amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finan-

ziellen Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht

gefährdet wird; in welcher Weise er dies tut, bleibt von Verfassungs we-

gen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfGE 83, 89, 100). Bei der

Deutschen Bundesbahn wurde diese Fürsorgepflicht ursprünglich nicht

mit Hilfe der Beihilfevorschriften des Bundes erfüllt (BhV, zuletzt in der

Fassung vom 10. Juli 1995 GMBl. S. 470), sondern im wesentlichen da-

durch, daß den Beamten die Möglichkeit eröffnet wurde, Mitglied der

überwiegend vom Dienstherrn finanzierten Beklagten zu werden. Auch

die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutba-

ren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt; sie

deckt regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß

von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen

des Beamten ab; dieser hat aus eigenen Mitteln für die Begleichung des

übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge zu treffen (BVerfGE 83,

89, 100 f.). Demgegenüber erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern

Beiträge; darin liegt deren Eigenanteil an der Risikovorsorge.

b) Im Hinblick auf Beiträge in der gesetzlichen Krankenversiche-

rung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß nach den

Grundsätzen des Versicherungsrechts Versicherungsleistungen und Ver-

sicherungsbeiträge aufeinander bezogen sein, m.a.W. in einem "Gegen-

leistungsverhältnis" stehen müßten, soweit das Prinzip der sozialen Ge-

rechtigkeit keine Abweichungen erfordere. Es entspreche dem Gedanken

der Solidarität, daß die besserverdienenden Versicherten durch höhere

Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger gut verdienenden mit

aufkommen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb

nicht zu beanstanden, daß Versicherte nach Maßgabe ihrer wirtschaftli-

chen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (BVerfGE

79, 223, 236 f.).

c) Auch die Beitragsregelung der Beklagten führt im Interesse der

sozialen Gerechtigkeit zu einer gewissen Entlastung der Empfänger ge-

ringerer Bezüge. Als Maßstab dafür stellt sie jedoch nicht auf die indivi-

duelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds ab. De-

ren Ermittlung hätte nicht nur die Berücksichtigung der tatsächlich aus-

gezahlten Nettobezüge erfordert, sondern z.B. auch eventueller Neben-

einkünfte einschließlich Kapitalerträge sowie bestehender Unterhalts-

pflichten oder außergewöhnlicher Belastungen. Statt dessen geht die

Beitragstafel der Beklagten von einem "Eckmann Beitrag" aus, der ab

1. Januar 2003 für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige 4,5% eines

(näher bestimmten) Gehalts der Besoldungsgruppe A 7 beträgt. Der so

ermittelte Beitrag wird anschließend je nach der Besoldungs- oder Ver-

gütungsgruppe, der das Mitglied angehört, mit einem Prozentsatz multi-

pliziert, um den letzten Endes zu zahlenden Beitrag zu errechnen. Dieser

Prozentsatz reicht von 70% für die Besoldungsgruppe A 1 bis zu

168,63% etwa für die Besoldungsgruppen B und C 4. Die Beklagte ori-

entiert sich damit an ohne großen Aufwand zuverlässig feststellbaren

und für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im allgemeinen wesentli-

chen Kriterien. Nicht ausgeschlossen ist aber, daß ein schlechter Ver-

dienender etwa bei Teilzeitbeschäftigung in einer verhältnismäßig hohen

Besoldungsgruppe im Einzelfall höhere Beiträge zahlen muß als ein

Besserverdienender einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Ob solche

Fälle so seltene Ausnahmen sind, daß sie wegen der Notwendigkeit ge-

neralisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen hinge-

nommen werden müßten, scheint gerade im Hinblick auf Teilzeitbeschäf-

tigung zweifelhaft (vgl. zu den Grenzen einer zulässigen Typisierung

BVerfGE 82, 126, 151 f.).

d) Gleichwohl hält der Senat die Beitragsgestaltung der Beklagten

trotz Nichtberücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung nicht

für

sachwidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), unangemessen (§ 9 AGBG, § 307 BGB)

oder treuwidrig (§ 242 BGB).

aa) Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden

die Leistungen der Beklagten weit überwiegend - nach den von der Revi-

sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier zu

ca. 75% - durch Zuschüsse des Dienstherrn finanziert. Das Aufbringen

der restlichen Finanzierung durch Beiträge der Mitglieder fällt mithin für

diese nicht so ins Gewicht wie bei der gesetzlichen Krankenversiche-

rung. Die vom Dienstherrn pauschal gewährten Zuschüsse kommen allen

Mitgliedern der Beklagten in gleicher Weise zugute, und zwar - worauf

das Berufungsgericht mit Recht hinweist - auch den Teilzeitbeschäftigen

ungeachtet der Tatsache, daß sie dem Dienstherrn weniger Arbeit leisten

als die Vollzeitbeschäftigten. Für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des

Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen spielt weder die

Besoldungsgruppe noch das Maß der geleisteten Arbeit eine Rolle.

Dementsprechend gewährt die Beklagte allen Mitgliedern die gleichen

Leistungen.

bb) Vor diesem Hintergrund könnte die Beklagte einkommensun-

abhängig von allen Mitgliedern gleiche Beiträge erheben. Das würde

dem Gegenleistungsverhältnis von Versicherungsleistung und Versiche-

rungsbeiträgen entsprechen. Ähnlich müssen sich Beihilfeempfänger für

die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen privat versichern und

dafür einkommensunabhängig Versicherungsbeiträge zahlen. Die Be-

klagte hat jedoch die Beitragslast im Interesse der sozialen Gerechtigkeit

zugunsten der niedrigen Besoldungs- und Vergütungsgruppen abgestuft.

Daß den Mitgliedern höherer Besoldungsgruppen dadurch etwa bei Teil-

zeitarbeit Beiträge zugemutet würden, deren Höhe in Widerspruch zur

Fürsorgepflicht oder sonst außer Verhältnis zu den von der Beklagten

gewährten Gegenleistungen stünden, hat die Klägerin nicht dargetan und

ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, daß sich die Mitglieder

der Beklagten im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der Zuschüsse des

Dienstherrn im allgemeinen nicht schlechter stehen als Beihilfeempfän-

ger (BVerwG ZBR 1972, 24; OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1989, 119).

cc) Aus diesen Gründen greift auch die Rüge der Revision nicht

durch, die Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der Beitragsbe-

messung diskriminiere Frauen und verstoße daher insbesondere gegen

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar kann eine unzulässige Anknüpfung an das

Geschlecht auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formu-

lierte Regelung nicht ausschließlich, aber überwiegend Frauen trifft und

dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den

Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfGE 97, 35, 43; 57, 335, 343 ff.).

In welchem Umfang die teilzeitbeschäftigten Mitglieder der Beklagten

Frauen sind, braucht hier aber nicht aufgeklärt zu werden. Denn selbst

wenn es sich überwiegend um Frauen handeln würde, werden sie durch

die angegriffene Regelung nicht benachteiligt. Sie zahlen zwar die glei-

chen Beiträge wie Vollbeschäftigte, erhalten aber von der Beklagten

auch die gleichen Leistungen und kommen in gleicher Weise in den Ge-

nuß der pauschalierten Zuschüsse des Dienstherrn. Dies gilt, obwohl sie

weniger Arbeit für ihn leisten als die Vollzeitbeschäftigten. Im Hinblick

darauf sieht der Senat keinen Anlaß, die Sache dem Europäischen Ge-

richtshofs vorzulegen.

dd) Endlich kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagte

als betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundes-

bahn mit Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes geschlossen

worden ist und lediglich mit dem Ziel der Abwicklung weitergeführt wird

(Art. 1 § 14 Abs. 1 ENeuOG). Das Berufungsgericht hält die von der Klä-

gerin geforderte Anpassung der Beiträge an die Höhe der jeweils ausge-

zahlten Bezüge zwar sozialpolitisch für wünschenswert. Die Klägerin ist

aber nicht genötigt, Mitglied der Beklagten zu bleiben; wenn sie austritt,

verliert sie den Anspruch auf die Fürsorge des Dienstherrn in Krank-

heits-, Geburts- und Todesfällen nicht. Nach dem nicht bestrittenen Vor-

trag der Beklagten würde sie die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn in

entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften erhalten. Demge-

genüber steht einer Änderung der Beitragstafel der Beklagten, die der

Gesetzgeber in Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG im Grundsatz bestätigt hat,

unter anderem entgegen, daß ihre Mitglieder zum weit überwiegenden

Teil im Ruhestand leben. Sie könnten Erhöhungen des bisher bezahlten

Beitrags, die im Interesse einer Entlastung von Teilzeitbeschäftigten

oder zum Zweck einer allgemeinen Angleichung der Beiträge nötig wä-

ren, also schwer ausgleichen. Die Fortführung des überkommenen Sy-

stems der Beitragsbemessung der Beklagten bis zu ihrer endgültigen

Abwicklung erscheint danach unter Berücksichtigung des dem Gesetz-

geber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hinnehmbar.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf