BGH Urteil vom 10.09.2003 – IV ZR 387/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 10. September 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; AGBG § 9 BK
Die Beitragsgestaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten hält trotz Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit einer Inhaltskontrolle stand.
BGH, Urteil vom 10. September 2003 - IV ZR 387/02 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
10. September 2003
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober
2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn
und Mitglied der beklagten Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aufgrund ihrer Satzung er-
füllt die Beklagte (nach Maßgabe ihres Tarifs) die Fürsorgepflicht in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem durch Art. 1 § 1 des Ge-
setzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungs-
gesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten
Bundeseisenbahnvermögen obliegt. Mit Hilfe des zusätzlichen Beitrags-
aufkommens der Mitglieder ist die Beklagte in der Lage, deren Aufwen-
dungen fast vollständig (bis zu 90%) zu erstatten. Die Mitgliedschaft bei
der Beklagten wird nur auf Antrag erworben; Mitglieder können auch
wieder austreten. Von den Bezügen der Klägerin wurden zugunsten der
Beklagten gemäß deren Satzung monatliche Beiträge in Höhe von
192,80 DM einbehalten. Für die Beitragshöhe von Bedeutung ist die Be-
soldungs- oder Vergütungsgruppe sowie die Frage, ob Angehörige mit-
versichert sind. Ob das beitragspflichtige Mitglied voll arbeitet oder teil-
zeitbeschäftigt ist, spielt dagegen keine Rolle. Die Klägerin gehört der
Besoldungsgruppe A 10 an,
für die die wöchentliche Arbeitszeit
38,5 Stunden beträgt. Sie
leistet Teilzeitarbeit
in Höhe
von
15 Wochenstunden. Mit ihrer Klage erstrebt sie deshalb eine Herabset-
zung ihres Monatsbeitrags auf 75,20 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Rückzahlung
zuviel geleisteter Beiträge in der Zeit von August 1999 bis Oktober 2000
in Höhe von insgesamt 1.736,60 DM verlangt wird. Das Berufungsgericht
hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die Vorinstanzen gehen zutreffend von einem privatrechtlichen
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus, für das der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981
- IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I; BVerwG, Beschluß vom
21. Juni 1996, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
Nr. 11). Die Regelungen der Satzung der Beklagten sind mithin als All-
gemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen (vgl. BGHZ 142, 103, 106).
Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB. Weil die
Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erstreckt sich diese Kon-
trolle auch auf die Verletzung von Grundrechten; die Satzung darf über-
dies nicht gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH,
Urteil vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - VersR 1999, 210 unter
3).
2. Anders als das Landgericht hält das Berufungsgericht die ange-
griffene Nichtberücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen bei der Bei-
tragsbemessung nicht für rechtswidrig und sieht insbesondere Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt. Ob die überwiegende Mehrheit der Teil-
zeitbeschäftigten unter den Mitgliedern der Beklagten Frauen sind, stehe
nicht fest. Es gehe hier aber nicht um die Gleichbehandlung von Män-
nern und Frauen, sondern um die Gleichbehandlung von Teilzeitbe-
schäftigten (Frauen oder Männern) und Vollzeitbeschäftigten. Insoweit
sei hervorzuheben, daß die Beklagte aufgrund der Zuschüsse des Bun-
deseisenbahnvermögens in Höhe von unstreitig ca. 75% ihres Budgets
nur die restlichen ca. 25% durch Beiträge der Mitglieder decke. Diesen
kämen daher erhebliche höhere Versicherungsleistungen zugute, als al-
lein nach ihren Beiträgen zu erwarten wäre. Bei dieser Sachlage sei die
von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung geringfügig. Sie sei
im Hinblick auf die vom Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungs-
freiheit vorgenommene Typisierung der Beitragsbemessung nach Besol-
dungsgruppen hinzunehmen. Wenn man die Beitragshöhe unmittelbar an
die Einkommenshöhe koppele, wie es die Klägerin verlange, müsse nicht
nur bei Teilzeitbeschäftigten nach der individuell geleisteten Arbeitszeit
differenziert, sondern z.B. auch berücksichtigt werden, daß Pensionäre
nur reduzierte Bezüge erhalten. Gegen die Klägerin spreche darüber
hinaus, daß sie als Teilzeitbeschäftigte von der Beklagten die gleichen
Fürsorgeleistungen erhalte wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. Die in der
Satzung vorgesehenen Maßstäbe der Beitragsbemessung seien im übri-
gen durch Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG vom Gesetzgeber vorgegeben.
3. Diesen Erwägungen ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Die
angegriffene Regelung ist wirksam.
a) Kraft seiner durch Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Fürsorge-
pflicht muß der Dienstherr zwar Vorkehrungen dafür treffen, daß der
amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finan-
ziellen Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht
gefährdet wird; in welcher Weise er dies tut, bleibt von Verfassungs we-
gen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfGE 83, 89, 100). Bei der
Deutschen Bundesbahn wurde diese Fürsorgepflicht ursprünglich nicht
mit Hilfe der Beihilfevorschriften des Bundes erfüllt (BhV, zuletzt in der
Fassung vom 10. Juli 1995 GMBl. S. 470), sondern im wesentlichen da-
durch, daß den Beamten die Möglichkeit eröffnet wurde, Mitglied der
überwiegend vom Dienstherrn finanzierten Beklagten zu werden. Auch
die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutba-
ren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt; sie
deckt regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlaß
von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen
des Beamten ab; dieser hat aus eigenen Mitteln für die Begleichung des
übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge zu treffen (BVerfGE 83,
89, 100 f.). Demgegenüber erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern
Beiträge; darin liegt deren Eigenanteil an der Risikovorsorge.
b) Im Hinblick auf Beiträge in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß nach den
Grundsätzen des Versicherungsrechts Versicherungsleistungen und Ver-
sicherungsbeiträge aufeinander bezogen sein, m.a.W. in einem "Gegen-
leistungsverhältnis" stehen müßten, soweit das Prinzip der sozialen Ge-
rechtigkeit keine Abweichungen erfordere. Es entspreche dem Gedanken
der Solidarität, daß die besserverdienenden Versicherten durch höhere
Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger gut verdienenden mit
aufkommen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb
nicht zu beanstanden, daß Versicherte nach Maßgabe ihrer wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (BVerfGE
79, 223, 236 f.).
c) Auch die Beitragsregelung der Beklagten führt im Interesse der
sozialen Gerechtigkeit zu einer gewissen Entlastung der Empfänger ge-
ringerer Bezüge. Als Maßstab dafür stellt sie jedoch nicht auf die indivi-
duelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds ab. De-
ren Ermittlung hätte nicht nur die Berücksichtigung der tatsächlich aus-
gezahlten Nettobezüge erfordert, sondern z.B. auch eventueller Neben-
einkünfte einschließlich Kapitalerträge sowie bestehender Unterhalts-
pflichten oder außergewöhnlicher Belastungen. Statt dessen geht die
Beitragstafel der Beklagten von einem "Eckmann Beitrag" aus, der ab
1. Januar 2003 für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige 4,5% eines
(näher bestimmten) Gehalts der Besoldungsgruppe A 7 beträgt. Der so
ermittelte Beitrag wird anschließend je nach der Besoldungs- oder Ver-
gütungsgruppe, der das Mitglied angehört, mit einem Prozentsatz multi-
pliziert, um den letzten Endes zu zahlenden Beitrag zu errechnen. Dieser
Prozentsatz reicht von 70% für die Besoldungsgruppe A 1 bis zu
168,63% etwa für die Besoldungsgruppen B und C 4. Die Beklagte ori-
entiert sich damit an ohne großen Aufwand zuverlässig feststellbaren
und für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im allgemeinen wesentli-
chen Kriterien. Nicht ausgeschlossen ist aber, daß ein schlechter Ver-
dienender etwa bei Teilzeitbeschäftigung in einer verhältnismäßig hohen
Besoldungsgruppe im Einzelfall höhere Beiträge zahlen muß als ein
Besserverdienender einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Ob solche
Fälle so seltene Ausnahmen sind, daß sie wegen der Notwendigkeit ge-
neralisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen hinge-
nommen werden müßten, scheint gerade im Hinblick auf Teilzeitbeschäf-
tigung zweifelhaft (vgl. zu den Grenzen einer zulässigen Typisierung
BVerfGE 82, 126, 151 f.).
d) Gleichwohl hält der Senat die Beitragsgestaltung der Beklagten
trotz Nichtberücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung nicht
für
sachwidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), unangemessen (§ 9 AGBG, § 307 BGB)
oder treuwidrig (§ 242 BGB).
aa) Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden
die Leistungen der Beklagten weit überwiegend - nach den von der Revi-
sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier zu
ca. 75% - durch Zuschüsse des Dienstherrn finanziert. Das Aufbringen
der restlichen Finanzierung durch Beiträge der Mitglieder fällt mithin für
diese nicht so ins Gewicht wie bei der gesetzlichen Krankenversiche-
rung. Die vom Dienstherrn pauschal gewährten Zuschüsse kommen allen
Mitgliedern der Beklagten in gleicher Weise zugute, und zwar - worauf
das Berufungsgericht mit Recht hinweist - auch den Teilzeitbeschäftigen
ungeachtet der Tatsache, daß sie dem Dienstherrn weniger Arbeit leisten
als die Vollzeitbeschäftigten. Für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des
Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen spielt weder die
Besoldungsgruppe noch das Maß der geleisteten Arbeit eine Rolle.
Dementsprechend gewährt die Beklagte allen Mitgliedern die gleichen
Leistungen.
bb) Vor diesem Hintergrund könnte die Beklagte einkommensun-
abhängig von allen Mitgliedern gleiche Beiträge erheben. Das würde
dem Gegenleistungsverhältnis von Versicherungsleistung und Versiche-
rungsbeiträgen entsprechen. Ähnlich müssen sich Beihilfeempfänger für
die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen privat versichern und
dafür einkommensunabhängig Versicherungsbeiträge zahlen. Die Be-
klagte hat jedoch die Beitragslast im Interesse der sozialen Gerechtigkeit
zugunsten der niedrigen Besoldungs- und Vergütungsgruppen abgestuft.
Daß den Mitgliedern höherer Besoldungsgruppen dadurch etwa bei Teil-
zeitarbeit Beiträge zugemutet würden, deren Höhe in Widerspruch zur
Fürsorgepflicht oder sonst außer Verhältnis zu den von der Beklagten
gewährten Gegenleistungen stünden, hat die Klägerin nicht dargetan und
ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, daß sich die Mitglieder
der Beklagten im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der Zuschüsse des
Dienstherrn im allgemeinen nicht schlechter stehen als Beihilfeempfän-
ger (BVerwG ZBR 1972, 24; OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1989, 119).
cc) Aus diesen Gründen greift auch die Rüge der Revision nicht
durch, die Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der Beitragsbe-
messung diskriminiere Frauen und verstoße daher insbesondere gegen
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar kann eine unzulässige Anknüpfung an das
Geschlecht auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formu-
lierte Regelung nicht ausschließlich, aber überwiegend Frauen trifft und
dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den
Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfGE 97, 35, 43; 57, 335, 343 ff.).
In welchem Umfang die teilzeitbeschäftigten Mitglieder der Beklagten
Frauen sind, braucht hier aber nicht aufgeklärt zu werden. Denn selbst
wenn es sich überwiegend um Frauen handeln würde, werden sie durch
die angegriffene Regelung nicht benachteiligt. Sie zahlen zwar die glei-
chen Beiträge wie Vollbeschäftigte, erhalten aber von der Beklagten
auch die gleichen Leistungen und kommen in gleicher Weise in den Ge-
nuß der pauschalierten Zuschüsse des Dienstherrn. Dies gilt, obwohl sie
weniger Arbeit für ihn leisten als die Vollzeitbeschäftigten. Im Hinblick
darauf sieht der Senat keinen Anlaß, die Sache dem Europäischen Ge-
richtshofs vorzulegen.
dd) Endlich kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagte
als betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundes-
bahn mit Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes geschlossen
worden ist und lediglich mit dem Ziel der Abwicklung weitergeführt wird
(Art. 1 § 14 Abs. 1 ENeuOG). Das Berufungsgericht hält die von der Klä-
gerin geforderte Anpassung der Beiträge an die Höhe der jeweils ausge-
zahlten Bezüge zwar sozialpolitisch für wünschenswert. Die Klägerin ist
aber nicht genötigt, Mitglied der Beklagten zu bleiben; wenn sie austritt,
verliert sie den Anspruch auf die Fürsorge des Dienstherrn in Krank-
heits-, Geburts- und Todesfällen nicht. Nach dem nicht bestrittenen Vor-
trag der Beklagten würde sie die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn in
entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften erhalten. Demge-
genüber steht einer Änderung der Beitragstafel der Beklagten, die der
Gesetzgeber in Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG im Grundsatz bestätigt hat,
unter anderem entgegen, daß ihre Mitglieder zum weit überwiegenden
Teil im Ruhestand leben. Sie könnten Erhöhungen des bisher bezahlten
Beitrags, die im Interesse einer Entlastung von Teilzeitbeschäftigten
oder zum Zweck einer allgemeinen Angleichung der Beiträge nötig wä-
ren, also schwer ausgleichen. Die Fortführung des überkommenen Sy-
stems der Beitragsbemessung der Beklagten bis zu ihrer endgültigen
Abwicklung erscheint danach unter Berücksichtigung des dem Gesetz-
geber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hinnehmbar.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf