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BGH Beschluß vom 10.09.2003 – IV ZR 420/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt

sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin

als unzulässig verworfen.

Streitwert: 6.902

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in ei-

nem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.

In diesem Vergleich wurde unter Mitwirkung der Beklagten u.a.

vereinbart, daß die Klägerin von der Kommanditgesellschaft, an der ihr

geschiedener Ehemann sowie ihr Sohn und die Beklagte, ihre Tochter,

beteiligt waren, eine Leibrente erhalten sollte. Zu deren Absicherung im

Fall des Vorversterbens ihres geschiedenen Mannes sollte sie dessen

Geschäftsanteil von 27% (27.000 DM des Festkapitals) übernehmen

können. Falls sie auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten würde,

sollte der Geschäftsanteil von 27% beim Tod der Klägerin je zur Hälfte

auf ihre Kinder übergehen. Aufgrund dieser Regelung trat die Klägerin

nach dem Tod des geschiedenen Mannes im Jahre 1996 in die Gesell-

schaft ein. Sie hat durch notarielle Erklärung vom 26. Juni 2001 gegen-

über der Beklagten die Anfechtung bzw. den Rücktritt von der die Be-

klagte im Fall des Todes der Klägerin begünstigenden Regelung des

Vergleichs erklärt. Die Klägerin sieht in dieser Regelung eine Schenkung

von Todes wegen, die sie der Beklagten gewährt habe, und macht ge-

genüber der Beklagten groben Undank geltend.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-

richt hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläge-

rin. Sie will mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter-

verfolgen und meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)

(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:5)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:22)(cid:18)(cid:2)(cid:10)(cid:27)(cid:18)(cid:7)

(cid:28)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:16)

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20.000

6.902,44

(cid:13)(cid:31)(cid:7)(cid:5)(cid:4)*(cid:24)$(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:7)+(cid:24),%-(cid:24)(cid:15)./(cid:28)

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s-

gewiesenen Anteils der Klägerin von 27.000 DM. Es komme jedoch nicht

auf diesen Betrag, sondern auf den Wert des Anteils der Klägerin am

Gesellschaftsvermögen an. Hierzu legt sie den Jahresabschluß der Ge-

sellschaft zum 31. Dezember 2001 vor, aus dem u.a. hervorgeht, daß der

Anteil der Klägerin von 27% am Gewinn 119.191,52 DM beträgt. Daraus

möchte die Klägerin schließen, daß der Anteil von 13,5% an der Gesell-

!B(cid:7)(cid:10)(cid:9)>(cid:24)C(cid:4)(cid:14)(cid:7)0(cid:19)

(cid:1)D(cid:19)E(cid:7)

schaft, der der Beklagten zugedacht ist, mehr als 20.000

wirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 jedenfalls nicht ver-

schlechtert.

(cid:0) (cid:0) (cid:22) (cid:0) (cid:0)

II. Damit hat die Klägerin den erforderlichen Wert jedoch nicht aus-

reichend glaubhaft gemacht, so daß ihre Nichtzulassungsbeschwerde als

unzulässig verworfen werden mußte.

Für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtig-

keit der streitigen Vergleichsklausel kommt es auf das Interesse der Klä-

gerin an (§ 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1956 - IV ZR

270/56 - LM ZPO § 3 Nr. 11). Daß der Geschäftsanteil der Klägerin zu ih-

ren Lebzeiten in vollem Umfang zusteht, ist nicht streitig. Hier geht es

vielmehr darum, über den der Beklagten zugedachten Anteil auch von

Todes wegen frei verfügen zu können. Die Klägerin trägt nicht vor, wie

dieses Interesse zu bewerten sei. Auch wenn man aber davon ausgeht,

daß es dem (hälftigen) Verkehrswert des Anteils entspricht, rechtfertigt

das Vorbringen der Klägerin keine höhere Bewertung als in den Vorin-

stanzen.

Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift selbst mit

13.500 DM angegeben. Zum Hinweis des Landgerichts, auf den Nomi-

nalwert komme es nicht an, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002

erklärt, weiteres könne nicht angegeben werden, weil der Geschäftswert

der Gesellschaft in einem Gutachten mit null bewertet worden sei. Da-

nach hat das Landgericht den Streitwert auf 6.902,44

(cid:13)A(cid:7)(cid:5)(cid:4)@(cid:24)>(cid:17)(cid:18)(cid:7)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:7)+(cid:24),%-(cid:24)

(cid:19)1(cid:24)

(cid:0)GF

ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ein Wirtschaftsprüfergut-

achten vom 12. Juli 2001 vorgelegt, in dem das Unternehmen auf den

Todestag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin (23. Februar 1996)

mit null bewertet wird. Das Gutachten orientiert sich an dem Zukunftser-

folgswert des Unternehmens sowie an seinem Liquidationswert. An Un-

terlagen standen insbesondere die Jahresabschlüsse 1993 bis 1997 so-

wie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 1998 bis

2000 zur Verfügung. Das Gutachten hebt unter anderem hervor, daß sich

die Umsatzerlöse negativ entwickelten und diese Entwicklung sich in den

Jahren 1997 bis 2000 fortgesetzt habe.

Mit diesem eigenen Vortrag in den Vorinstanzen setzt sich die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie begründet insbeson-

dere nicht, weshalb sich der Wert der Gesellschaft gegenüber den Fest-

stellungen des Gutachtens nicht nur gebessert, sondern weit über den

Nominalwert hinaus erhöht habe und daß dies von Dauer sei. Außerdem

läßt sich der jetzt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 entneh-

men, daß die Klägerin ihren Gewinn von 119.191,52 DM nicht etwa für

sich entnommen, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen hat.

Ihren Eigenkapitalanteil von 27% beziffert diese Bilanz nur auf

70.200 DM; die Hälfte davon übersteigt den für die Zulässigkeit des

(cid:16)(cid:5)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)

Rechtsmittels erforderlichen Betrag von 20.000

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf

(cid:0)