BGH Beschluß vom 10.09.2003 – IV ZR 420/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin
als unzulässig verworfen.
Streitwert: 6.902
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in ei-
nem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.
In diesem Vergleich wurde unter Mitwirkung der Beklagten u.a.
vereinbart, daß die Klägerin von der Kommanditgesellschaft, an der ihr
geschiedener Ehemann sowie ihr Sohn und die Beklagte, ihre Tochter,
beteiligt waren, eine Leibrente erhalten sollte. Zu deren Absicherung im
Fall des Vorversterbens ihres geschiedenen Mannes sollte sie dessen
Geschäftsanteil von 27% (27.000 DM des Festkapitals) übernehmen
können. Falls sie auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten würde,
sollte der Geschäftsanteil von 27% beim Tod der Klägerin je zur Hälfte
auf ihre Kinder übergehen. Aufgrund dieser Regelung trat die Klägerin
nach dem Tod des geschiedenen Mannes im Jahre 1996 in die Gesell-
schaft ein. Sie hat durch notarielle Erklärung vom 26. Juni 2001 gegen-
über der Beklagten die Anfechtung bzw. den Rücktritt von der die Be-
klagte im Fall des Todes der Klägerin begünstigenden Regelung des
Vergleichs erklärt. Die Klägerin sieht in dieser Regelung eine Schenkung
von Todes wegen, die sie der Beklagten gewährt habe, und macht ge-
genüber der Beklagten groben Undank geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-
richt hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläge-
rin. Sie will mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter-
verfolgen und meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)
(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:5)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:17)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:22)(cid:18)(cid:2)(cid:10)(cid:27)(cid:18)(cid:7)
(cid:28)(cid:5)(cid:7)(cid:10)(cid:16)
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20.000
6.902,44
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s-
gewiesenen Anteils der Klägerin von 27.000 DM. Es komme jedoch nicht
auf diesen Betrag, sondern auf den Wert des Anteils der Klägerin am
Gesellschaftsvermögen an. Hierzu legt sie den Jahresabschluß der Ge-
sellschaft zum 31. Dezember 2001 vor, aus dem u.a. hervorgeht, daß der
Anteil der Klägerin von 27% am Gewinn 119.191,52 DM beträgt. Daraus
möchte die Klägerin schließen, daß der Anteil von 13,5% an der Gesell-
!B(cid:7)(cid:10)(cid:9)>(cid:24)C(cid:4)(cid:14)(cid:7)0(cid:19)
(cid:1)D(cid:19)E(cid:7)
schaft, der der Beklagten zugedacht ist, mehr als 20.000
wirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 jedenfalls nicht ver-
schlechtert.
(cid:0) (cid:0) (cid:22) (cid:0) (cid:0)
II. Damit hat die Klägerin den erforderlichen Wert jedoch nicht aus-
reichend glaubhaft gemacht, so daß ihre Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig verworfen werden mußte.
Für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtig-
keit der streitigen Vergleichsklausel kommt es auf das Interesse der Klä-
gerin an (§ 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1956 - IV ZR
270/56 - LM ZPO § 3 Nr. 11). Daß der Geschäftsanteil der Klägerin zu ih-
ren Lebzeiten in vollem Umfang zusteht, ist nicht streitig. Hier geht es
vielmehr darum, über den der Beklagten zugedachten Anteil auch von
Todes wegen frei verfügen zu können. Die Klägerin trägt nicht vor, wie
dieses Interesse zu bewerten sei. Auch wenn man aber davon ausgeht,
daß es dem (hälftigen) Verkehrswert des Anteils entspricht, rechtfertigt
das Vorbringen der Klägerin keine höhere Bewertung als in den Vorin-
stanzen.
Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift selbst mit
13.500 DM angegeben. Zum Hinweis des Landgerichts, auf den Nomi-
nalwert komme es nicht an, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002
erklärt, weiteres könne nicht angegeben werden, weil der Geschäftswert
der Gesellschaft in einem Gutachten mit null bewertet worden sei. Da-
nach hat das Landgericht den Streitwert auf 6.902,44
(cid:13)A(cid:7)(cid:5)(cid:4)@(cid:24)>(cid:17)(cid:18)(cid:7)(cid:5)(cid:4)(cid:14)(cid:7)+(cid:24),%-(cid:24)
(cid:19)1(cid:24)
(cid:0)GF
ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ein Wirtschaftsprüfergut-
achten vom 12. Juli 2001 vorgelegt, in dem das Unternehmen auf den
Todestag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin (23. Februar 1996)
mit null bewertet wird. Das Gutachten orientiert sich an dem Zukunftser-
folgswert des Unternehmens sowie an seinem Liquidationswert. An Un-
terlagen standen insbesondere die Jahresabschlüsse 1993 bis 1997 so-
wie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 1998 bis
2000 zur Verfügung. Das Gutachten hebt unter anderem hervor, daß sich
die Umsatzerlöse negativ entwickelten und diese Entwicklung sich in den
Jahren 1997 bis 2000 fortgesetzt habe.
Mit diesem eigenen Vortrag in den Vorinstanzen setzt sich die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie begründet insbeson-
dere nicht, weshalb sich der Wert der Gesellschaft gegenüber den Fest-
stellungen des Gutachtens nicht nur gebessert, sondern weit über den
Nominalwert hinaus erhöht habe und daß dies von Dauer sei. Außerdem
läßt sich der jetzt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 entneh-
men, daß die Klägerin ihren Gewinn von 119.191,52 DM nicht etwa für
sich entnommen, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen hat.
Ihren Eigenkapitalanteil von 27% beziffert diese Bilanz nur auf
70.200 DM; die Hälfte davon übersteigt den für die Zulässigkeit des
(cid:16)(cid:5)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
Rechtsmittels erforderlichen Betrag von 20.000
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
(cid:0)