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BGH Urteil vom 10.09.2003 – VIII ZR 4/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. September 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 5. Dezember

2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien waren je zur Hälfte Gesellschafter der V.

GmbH (im folgenden: V. ). Diese GmbH war Muttergesell-

schaft der G. B. A. T. GmbH (im folgenden: AT) und der H.

mbH (im folgenden: H. ). Mit notariellem Vertrag vom

31. Juli 1998 (im folgenden: Vertrag) verkaufte und übertrug die Beklagte der

Klägerin ihren Anteil an der V. zum Preis von 5,7 Millionen DM. § 3 des Ver-

trages lautet auszugsweise:

"Zusicherungen und Gewährleistungen der Verkäuferin Die Verkäuferin gibt hiermit gegenüber der Käuferin im Weg eines selb- ständigen Garantieversprechens die folgenden Zusicherungen und Ge- währleistungen: ... 3. (1) Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft [=V. ], der H. sowie der AT zum 31. Dezember 1997 sind gemäß den anerkannten deut- schen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung und der Wahrung der Bilanzkontinuität erstellt worden und geben die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft per 31. Dezember 1997 vollständig und zutreffend wieder. Sie berücksichtigen insbeson- dere sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Gesellschaften, die per 31. Dezember 1997 bestanden. Für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 sind angemessene Rückstellungen gebildet. .... Die Jahresabschlüsse enthalten für sämt- liche bei der jeweiligen Gesellschaft bestehenden Pensionsverpflich- tungen ausreichende Rückstellungen, ebenso wie für alle Steuern, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben aller Art (nachfolgend zusammenfassend „Abgaben“), die im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind. (2) Sollte sich eine der vorstehenden Zusicherungen und Gewährlei- stungen als unrichtig erweisen, ist die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es besteht Einvernehmen darüber, daß wirtschaftliche Risiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 (dies betrifft auch Steuern, die auf den Zeit- raum bis zum 31. Dezember 1997 zurückzuführen sind, auch wenn sie erst bei späteren Betriebsprüfungen festgestellt werden) von den Parteien entsprechend ihrem bis dahin bestehenden Beteiligungsver- hältnis zu tragen sind. Das bedeutet insbesondere, daß in dem Fall, daß in den Jahresabschlüssen 1997 der Gesellschaft, der H. oder der AT nicht berücksichtigte Risiken aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1997 sich realisieren, 50% der daraus entstehenden Schäden (einschließlich Kosten) von der Verkäuferin zu tragen sind. ... ... (9) Soweit die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, der H. und der AT bis 31. Dezember 1997 Rückstellungen enthalten, die sich als überdosiert erweisen, stehen der Verkäuferin 50% derartiger Überdo-

sierungsbeträge zu. Von dieser Regelung ausgenommen sind die bei AT und H. passivierten Rückstellungen für Abbruchkosten. ..."

Die AT und die V. wurden anschließend auf die Klägerin verschmol-

zen; die H. , die in die B. GmbH (im folgenden: B. ) um-

firmiert wurde, blieb als selbständige Gesellschaft bestehen.

Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 beanstandete das Finanzamt

insbesondere, die in den Bilanzen der AT und der H. /B. gebildeten Rück-

stellungen für den Rückbau bestimmter Bauten und Anlagen auf dem gepach-

teten Betriebsgelände seien zu hoch. In mehreren Bescheiden setzte das Fi-

nanzamt deswegen die von der B. sowie die von der Klägerin als Rechts-

nachfolgerin der AT und der V. zu zahlenden Körperschafts- und/oder Ge-

werbesteuern für die Jahre 1994 und 1995 neu fest. Wegen der sich daraus

ergebenden Steuernachforderungen nebst Zinsen verlangte die Klägerin von

der Beklagten vergeblich die hälftige Erstattung.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte insoweit

auf Zahlung von 49.005,61 DM nebst Zinsen an die B. (Antrag zu 1) sowie

weiterer 585.628,12 DM nebst Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) in Anspruch

genommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich die

Ansprüche aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages ergeben. Die Beklagte hat

im übrigen geltend gemacht, der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte An-

spruch der Klägerin sei gegebenenfalls nach den vertraglichen Bestimmungen

verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hat das Berufungsgericht nach einem gerichtlichen Teilvergleich zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision

der Klägerin, mit der sie ihre nach dem Teilvergleich im Streit verbliebene Kla-

geforderung auf Zahlung von 27.000,00 DM (= 13.804,88

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:1)

die B. (Antrag zu 1) sowie weiterer 585.628,12 DM (= 299.426,90

(cid:0)(cid:20)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:17)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:21)(cid:9)

Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf hälftige Erstat-

tung der Steuernachforderungen nicht aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertra-

ges zu. Bei dieser Bestimmung handele es sich nach dem Zusammenhang und

dem Inhalt nicht um eine eigenständige Regelung für die Folgen der Realisie-

rung wirtschaftlicher Risiken, sondern um einen integralen Bestandteil der Ge-

währleistung nach § 3 Nr. 3 des Vertrages. Ein Gewährleistungsfall nach Abs. 1

und 2 dieser Bestimmung sei durch die steuerliche Belastung der Klägerin in-

folge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten nicht eingetre-

ten. Die Zusicherung, daß für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum

31. Dezember 1997 "angemessene" Rückstellungen gebildet worden seien,

habe sich zwar insoweit als falsch erwiesen, als die Rückstellungen für Ab-

bruchkosten zu hoch gewesen seien. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages sei

jedoch nach Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen, daß der Käufer

nur gegen eine zu niedrige Bewertung des erworbenen Gesellschaftsanteils

geschützt werden solle. Das ergebe sich auch aus dem Erfordernis eines

Schadens in § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Einen solchen habe die

Klägerin nicht erlitten, da die Steuernachforderungen nur einen Teil der stillen

Reserven abgeschöpft hätten, die durch die Herabsetzung der Rücklagen frei

geworden seien.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu dem von der

Klägerin geltend gemachten Anspruch. Dafür fehle es an einer Vertragslücke. In

§ 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages sei vielmehr abschließend geregelt, welcher

Vertragspartei überhöhte Rückstellungen zustünden. Das gelte auch für die

damit verbundenen steuerlichen Nachteile. Schließlich könne die Klägerin die

Klageforderung nicht auf eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Ge-

schäftsgrundlage stützen. Das Risiko, das sich mit den Steuernachforderungen

infolge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten realisiert habe,

sei durch § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages der Klägerin zugewiesen worden.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,

so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat

die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf

hälftige Erstattung der Steuernachforderungen, die nach dem in der Beru-

fungsinstanz geschlossenen Teilvergleich ihre Ursache allein noch in den über-

höhten Rückstellungen für Abbruchkosten haben, rechtsfehlerfrei verneint.

Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der Gewährlei-

stungsbestimmungen des § 3 des Vertrages der Parteien zu dem Ergebnis ge-

langt, daß die Beklagte für die Nachforderungen von Körperschafts- bzw. Ge-

werbesteuer für die Jahre 1994 und 1995, die das Finanzamt aufgrund einer

1999 durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzt hat, nicht nach § 3 Nr. 3

Abs. 2 Satz 2 dieser Abrede oder nach den sonstigen Regelungen des § 3 Nr. 3

Abs. 1 und 2 einstehen muß. Diese tatrichterliche Auslegung der Individualver-

einbarung der Parteien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-

rensvorschriften verletzt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2001

- VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Fehler ist

dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

1. In § 3 Nr. 3 Abs. 1 hat die Beklagte im Wege eines selbständigen Ga-

rantieversprechens zugesichert und gewährleistet, daß die Jahresabschlüsse

der V. , der H. sowie der AT sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualver-

bindlichkeiten der Gesellschafter berücksichtigen, die per 31. Dezember 1997

bestanden (Satz 2), daß

für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum

31. Dezember 1997 angemessene Rückstellungen gebildet sind (Satz 3) und

daß die Jahresabschlüsse unter anderem für alle Steuern, die im Zeitraum bis

zum 31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind, ausreichende

Rückstellungen enthalten (Satz 5). Diese Zusicherungen, die sich gegenseitig

überschneiden und ergänzen, haben sich nicht deswegen als unrichtig heraus-

gestellt, weil die betreffenden Jahresabschlüsse keine Rückstellungen für die in

Rede stehenden Steuernachforderungen vorsehen. Bei den Steuernachforde-

rungen für die Jahre 1994 und 1995 handelt es sich um (Eventual-)

Verbindlichkeiten, um Risiken, die sich dann ergeben, wenn sich die Rückstel-

lungen für die Abbruchkosten als überhöht erweisen und teilweise aufgelöst

werden müssen. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe die Frage

einer falschen Zusicherung der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt

der überhöhten Rückstellungen für Abbruchkosten betrachtet, aber übersehen,

daß die von der Beklagten nach § 3 Nr.3 Abs. 1 Satz 5 abgegebene (weitere)

Zusicherung bezüglich ausreichender Rückstellungen für steuerliche Risiken

betroffen sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Rückstellung für Steu-

ernachforderungen, die dann entstehen, wenn das Finanzamt Rückstellungen

für künftige Risiken als überhöht ansieht und deshalb nicht anerkennt - also

Rückstellungen für den Fall einer teilweisen Unrichtigkeit der Bilanz -, in die Bi-

lanzen der Gesellschaften, wenigstens in die Handelsbilanz hätte aufgenom-

men werden dürfen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Beru-

fungsgericht die Möglichkeit, daß die Beklagte diese Eventual-Risiken bei der

Bilanzierung hätte berücksichtigen müssen, als weitere Haftungsgrundlage in

seine Betrachtungen einbezogen, eine entsprechende vertragliche Verpflich-

tung der Klägerin gegenüber aber rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

2. Das Berufungsgericht hat § 3 Nr. 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages ein-

schränkend dahingehend ausgelegt, daß die Verkäuferin, die dafür haftet, daß

für sämtliche Risiken "angemessene Rückstellungen" gebildet sind, nicht dafür

einzustehen hat, daß die Rückstellungen zumindestens bei steuerlicher Be-

trachtung zu hoch und aus diesem Grunde nicht "angemessen" sind. Zur Be-

gründung führt das Berufungsgericht aus, die Käuferin habe lediglich vor einer

bilanziellen Überbewertung des Unternehmens geschützt werden sollen, so daß

die Überdotierung einer Rückstellung, die zu einer Unterbewertung des Kauf-

gegenstandes führe, keinen Gewährleistungsfall darstelle. Diese Erwägungen

sind nicht zu beanstanden und werden, für sich gesehen, von der Revision hin-

genommen.

Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht aber auch, als

es die Steuernachforderungen als mittelbare Folgen einer Auflösung der über-

dotierten Rückstellung für die Abbruchkosten gleichfalls von der Gewährleistung

ausgenommen hat, nicht verkannt, daß der Anspruch der Klägerin aus der

Verletzung einer weiteren vertraglichen Zusicherung hergeleitet werden könnte.

Das Berufungsgericht hat sich zusätzlich zu seinen eigenen Erwägungen aus-

drücklich den Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 12 und 13 des

angefochtenen Urteils angeschlossen. Dort wird die Frage erörtert, ob die Be-

klagte für die Mehrsteuern, die bei erhöhter Rückstellung für die Abbruchkosten

zu erwarten sind, Rückstellungen hätte vorsehen müssen. Das Landgericht

meint in diesem Zusammenhang, zwar sei insoweit die Zusicherung der Kläge-

rin unrichtig gewesen, weil diese Risiken nicht durch eine entsprechende Rück-

stellung abgefangen worden seien; da die Beklagte aber für die Überdotierung

von Rückstellungen nicht hafte, hafte sie auch nicht für deren Konsequenzen.

Die Tatrichter haben demnach nicht übersehen, daß wegen der unterlassenen

Rückstellungen für die Steuernachforderungen, die sich bei teilweiser Auflösung

der Rückstellung für die Abbruchkosten ergeben könnten, ein eigener Haf-

tungstatbestand in Betracht kommt. Wenn sie der Annahme sind, überhöhte

Rückstellungen stellten von vornherein keinen Gewährleistungsfall dar und dies

erstrecke sich auf die mittelbaren finanziellen Nachteile in Form einer Steuer-

nachforderung, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch

auf § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages gestützt und diese als abschließende Son-

derregelung für die Behandlung überdotierter Rückstellungen begriffen. Zutref-

fend führt das Berufungsgericht aus, Satz 2 dieser Bestimmung sei zu entneh-

men, daß die Parteien mit einer (teilweisen) Auflösung der Rückstellung für die

Abbruchkosten gerechnet hätten; dies ist im übrigen zwischen den Parteien

nicht umstritten. Dann hätte es aber, wie das Berufungsgericht darlegt, auch

nahegelegen, eine ausdrückliche Regelung für die Abwicklung steuerlicher Fol-

gen zu treffen, wenn mit der Zuweisung der gesamten Überdotierungsbeträge

bei Auflösung überhöhter Rückstellungen für die Position Abbruchkosten an die

Käuferin nicht zugleich die Steuernachforderungen hätten erfaßt werden sollen.

Diesen Erwägungen vermag die Revision Durchgreifendes nicht entgegenzu-

setzen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Deppert

für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Wiechers Karlsruhe, den 23.09.2003

Dr. Wolst

Dr. Frellesen