Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.09.2003 – VIII ZR 58/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. September 2003 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: nein

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

MiethöheRegG § 3 Abs. 1

Zur Frage der Fortgeltung einer wegen öffentlicher Förderung von Modernisierungs-

maßnahmen vertraglich vereinbarten Beschränkung von Mieterhöhungen, wenn der

neue Vermieter das Wohnhaus in der Zwangsversteigerung erworben hat, ohne die

Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Fördervertrag von dem Rechtsvor-

gänger zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 10. September 2003 - VIII ZR 58/03 - LG Berlin AG Berlin-Mitte

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 67

des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2003 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Aufgrund eines Mietvertrages vom 26. Juni 1990 bewohnen die Beklag-

ten eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in B. , Stadtteil P.

, H. -Straße . In den Jahren 1996 bis 1998 führte der damalige

Eigentümer des Anwesens Modernisierungsarbeiten durch, die vom Land B.

entsprechend einem im Jahre 1994 abgeschlossenen Fördervertrag mit öffentli-

chen Mitteln bezuschußt wurden. Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen

vereinbarten der Vermieter und die Beklagten am 7. April 1998 eine Ergänzung

zum Mietvertrag vom 26. Juni 1990, in der der Beginn des Mietverhältnisses für

die modernisierte Wohnung auf den 1. Mai 1998 festgelegt und die Höhe der

Nettokaltmiete sowie der Vorauszahlungen für die Nebenkosten geregelt wur-

den. Außerdem heißt es in Nr. 7 des Schriftstücks, es werde als weiterer Be-

standteil des Mietvertrags die beigefügte "Anlage 1 - Mietenentwicklung" ver-

einbart. Diese formularmäßig ausgestaltete Anlage enthält einen einleitenden

Hinweis auf die öffentliche Förderung der durchgeführten Modernisierungs-

maßnahmen und die sich daraus ergebenden Beschränkungen der Miethöhe

"im Bindungszeitraum der Förderung (in der Regel 20 Jahre)". In den anschlie-

ßenden Absätzen werden die nach dem Förderungsvertrag und den einschlägi-

gen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zulässigen jährli-

chen Mieterhöhungen (0,25 DM/m² und Monat) im einzelnen erläutert.

Im Jahr 2000 wurde das Anwesen zwangsversteigert und mit Beschluß

vom 15. Dezember 2000 der Klägerin zugeschlagen.

Mit Schreiben vom 24. August 2001 forderte die Klägerin unter Berufung

auf den Berliner Mietspiegel 2000 von den Beklagten die Zustimmung zu einer

Mieterhöhung um 1,30 DM von bisher 553,86 DM (6,50 DM/m²) auf 664,56 DM

(7,80 DM/m²) ab 1. November 2001. Dies lehnten die Beklagten ab. Daraufhin

hat die Klägerin gegen die Beklagten Klage auf Zustimmung zu der genannten

Mieterhöhung erhoben. Sie ist der Auffassung, sie sei an die sich aus dem För-

derungsvertrag in Verbindung mit den §§ 2 und 3 MHG ergebende Begrenzung

der Mieterhöhung auf 0,25 DM/m² monatlich nicht gebunden, weil sie in jenen

Vertrag nicht eingetreten sei. Die Erklärung über die Mietenentwicklung sei

auch nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, vielmehr habe es sich hier-

bei lediglich um eine in dem Fördervertrag vorgesehene Information des Mie-

ters gehandelt. Überdies habe sie von den Fördermitteln nichts erhalten.

Die Beklagten halten die Klage für unbegründet. Sie sind der Ansicht, die

Anlage zur Mietenentwicklung stelle eine vertragliche Vereinbarung dar, die die

begehrte Mieterhöhung ausschließe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Landgericht dem Erhöhungsverlangen der Klägerin in Höhe von

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)

(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:5)(cid:2)(cid:3)(cid:16)(cid:11)

10,89

DM = 0,25 DM/m²) auf 294,07

DM) ab 1. November

2001 stattgegeben und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ur-

sprüngliches Klagebegehren weiter, soweit es vom Landgericht abgewiesen

worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Das Mieterhö-

hungsverlangen sei (nur) hinsichtlich des Betrages von 0,25 DM/m² wirksam;

insbesondere habe es keiner Angabe von Kürzungsbeträgen gemäß § 2 Abs. 1

Satz 2 MHG a.F. bedurft, da die Klägerin keine Zuschüsse erhalten habe. Ein

weitergehender Erhöhungsanspruch stehe der Klägerin jedoch nicht zu; denn

die Vereinbarung über die Beschränkung der jährlichen Mieterhöhung auf

0,25 DM/m² in der "Anlage 1 - Mietenentwicklung" sei Bestandteil des zwischen

den Parteien bestehenden Mietvertrages geworden. In diesen Mietvertrag sei

die Klägerin durch den Erwerb des Anwesens in der Zwangsversteigerung wirk-

sam eingetreten; eines gesonderten Eintritts in den Fördervertrag, auf den in

der Anlage 1 ausdrücklich Bezug genommen werde, habe es daher nicht be-

durft.

Der Vereinbarung in der Anlage sei auch keine Abhängigkeit von dem

Fördervertrag zu entnehmen, insbesondere sei dort keine Regelung für den Fall

getroffen worden, daß der Fördervertrag ende oder aus anderen Gründen keine

Förderung stattfinde. Dies stelle jedoch keine Lücke der Vereinbarung dar, die

mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Bei der Verein-

barung über die Begrenzung der Mieterhöhung handele es sich um eine Allge-

meine Geschäftsbedingung, bei der eine ergänzende Vertragsauslegung nur

ausnahmsweise in Betracht komme. Das Formulierungsrisiko - hier in Form der

Nichtregelung des Falles der Beendigung des Fördervertrages oder des Feh-

lens einer Förderung aus anderen Gründen - treffe den Verwender eines For-

mularvertrages. Im vorliegenden Fall seien keine außergewöhnlichen Umstände

ersichtlich, die dennoch eine ausnahmsweise eingreifende ergänzende Ver-

tragsauslegung rechtfertigen könnten. Da entgegen der Ansicht der Klägerin

auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege und im übrigen entgegen-

stehende Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage nicht bestehe, sei

das Erhöhungsverlangen der Klägerin, soweit es 0,25 DM/m² übersteige, unbe-

gründet.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung in dem entschei-

denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Be-

gründung die gebotene Auslegung des Vertrages unterlassen.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die auf tatrichterlicher Auslegung

beruhende Annahme des Landgerichts, die Anlage 1 zu der Ergänzungsverein-

barung vom 7. April 1998 stelle eine vertragliche Abmachung über die Begren-

zung künftiger Mieterhöhungen dar. Dafür spricht schon der Wortlaut der Ziffer

7 der Ergänzungsvereinbarung ("Als weitere Bestandteile des Mietvertrages

werden vereinbart: Anlage 1 - Mietenentwicklung..."). Die Revision zeigt keine

Umstände auf, die diese Auslegung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft

erscheinen lassen könnten. Soweit sie geltend macht, es handele sich lediglich

um die Wiedergabe der Bestimmungen des Fördervertrages und eine bloße

Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften, jedoch nicht um eine eigenständige

Abrede über eine Mietenbegrenzung, setzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger

Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

2. Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, daß es sich bei der

Anlage 1 zu der Ergänzungsvereinbarung vom 7. April 1998 um eine Allgemei-

ne Geschäftsbedingung im Sinne des hier noch anwendbaren § 1 Abs. 1 AGBG

handelt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Das zieht auch die Revision nicht in

Zweifel. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die in der

Anlage enthaltene Regelung der künftigen Mieterhöhungen in gleicher oder

ähnlicher Form auch außerhalb des Bezirks des Kammergerichts verwendet

wird, wofür der Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 MHG sprechen

könnte. Zwar unterliegt die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

nur dann der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht, wenn sie

in mindestens zwei Oberlandesgerichtsbezirken verwendet werden und deshalb

im Interesse der Rechtseinheit ein Tätigwerden des Revisionsgerichts geboten

ist (Senatsurteil BGHZ 112, 204, 210 m.w.Nachw.; MünchKomm/Basedow,

4. Aufl., § 305 Rdnr. 45). Da das Landgericht die Pflicht zur umfassenden Wür-

digung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO) dadurch verletzt hat, daß es die Ausle-

gung einer maßgeblichen Vertragsbestimmung unterlassen hat, ist aber auch

bei einer nur begrenzten Überprüfbarkeit seiner Feststellungen ein Rechtsfehler

gegeben.

a) Die Klägerin hat beim Erwerb des Grundstücks die von ihrem Rechts-

vorgänger dem Land B. gegenüber in dem Fördervertrag eingegangenen

Verpflichtungen nicht übernommen. Nach ihrer von der Revision in Bezug ge-

nommenen Behauptung ist der Baukostenzuschuß, der ihrem Voreigentümer

gewährt worden war, aus dem Versteigerungserlös zurückgezahlt worden. Die-

ses Vorbringen, das die Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestrit-

ten haben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen. Da die Klägerin selbst keine

öffentlichen Mittel erhalten hat, sondern nur ihre Rechtsvorgängerin, und die

Verpflichtungen aus dem Fördervertrag nicht an sie weitergegeben worden

sind, ist sie an die dort vereinbarte Mieterhöhungsbegrenzung nicht gebunden;

§ 571 BGB ist nicht anwendbar (Senatsurteil vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR

373/96, NJW 1998, 445). Sie ist allerdings durch den Erwerb des Grundstücks

im Wege der Zwangsversteigerung in den Mietvertrag nebst Ergänzungsverein-

barung eingetreten (§§ 57, 90 ZVG), so daß sie in gleicher Weise wie der Vor-

eigentümer durch die vertragliche Abmachung mit den Beklagten in dem Recht

auf Mieterhöhung beschränkt wäre, auch wenn sie selbst zu keinem Zeitpunkt

Baukosten- oder Aufwendungszuschüsse erhalten hat.

b) Welche Auswirkungen eine etwaige Rückzahlung des Baukostenzu-

schusses auf die in den Mietvertrag einbezogene Begrenzung der Mieterhö-

hungen hat, ist vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Der Fördervertrag

sieht eine Rückzahlung nicht vor und trifft auch keine Regelung für den Fall,

daß der Zuschuß vor Ablauf des Bindungszeitraums abgelöst wird. Es ist aber

nicht auszuschließen, daß mit der Rückerstattung des Zuschusses die öffent-

lich-rechtliche Bindung des ehemaligen Vermieters an die Verpflichtungen nach

§§ 7 bis 9 des Fördervertrages entfallen ist. Damit würde sich die Frage stellen,

ob auch die in Anlage 1 vertraglich vereinbarte Begrenzung der Mieterhöhung

- die auf den Fördervertrag verweist - beendet ist, so daß die in § 3 Abs. 1

Satz 3 bis Satz 7 MHG vorgesehene Beschränkung der an sich zulässigen

Mieterhöhungen nicht eingreifen würde. Der einleitende Satz im fünften Absatz

der Anlage 1 "im Bindungszeitraum der Förderung (in der Regel 20 Jahre) gel-

ten folgende Bestimmungen" könnte dafür sprechen, daß die anschließenden

Regelungen über die lediglich eingeschränkte Zulässigkeit von Mieterhöhungen

nur gelten sollen, soweit der Vermieter aufgrund des mit dem Land B. ge-

schlossenen Fördervertrages an die besonderen Vorschriften der §§ 2, 3 MHG

über die Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse gebunden ist. Wenn, der Be-

hauptung der Klägerin folgend, die Zuschüsse im Jahre 2000 aus dem Verstei-

gerungserlös zurückgezahlt wurden und wenn dies zur Folge hätte, daß damit

die Verpflichtungen des ursprünglichen Vermieters aus dem 1994 geschlosse-

nen Fördervertrag hinfällig geworden sind, ist im Wege einer Auslegung zu

prüfen, ob hiervon die Verpflichtungen des jeweiligen Vermieters im Rahmen

einer Mieterhöhung den Mietern gegenüber beeinflußt werden sollten. Hierbei

bedarf es einer Auseinandersetzung mit der vertraglichen Vereinbarung unter

Berücksichtigung der Begleitumstände des Falles und der Interessenlage bei-

der Vertragspartner. Mit seiner nicht weiter begründeten Annahme, der Verein-

barung über die Begrenzung der Erhöhung des Mietzinses lasse sich eine Ab-

hängigkeit vom Fördervertrag nicht entnehmen, insbesondere sei keine Rege-

lung für den Fall getroffen worden, daß der Fördervertrag ende oder aus ande-

ren Gründen keine Förderung stattfinde, hat sich das Berufungsgericht von

vornherein einer Auslegung verschlossen. Eine tragfähige Grundlage für die

Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach den Vereinbarungen

in der Anlage 1 zum Mietvertrag an einer Erhöhung der Miete über 0,25 DM je

Quadratmeter und Monat hinaus gehindert, ist somit nicht gegeben.

III. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Revision der Klägerin auf-

zuheben, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Zugleich

ist die Sache, da der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert

ist, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers

Dr. Wolst Dr. Frellesen