Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2003 – 1 StR 289/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 be-

schlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April

2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 2002 als

unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

In seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2003 hat der Generalbundesanwalt

ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils- verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, haben der Ange- klagte und sein Verteidiger durch ausdrückliche Erklärung auf die Einle- gung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der Be- weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass auch auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet worden war (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH NStZ 1997, 611, 612; BGH NStZ-RR 2000, 38, BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Der

Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht wi- derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer- den (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die am 26. März 2003 zu Protokoll erklärte Revision des Beschwerde- führers richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in de- nen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem ande- ren Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu al- lein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht ver- spätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2003, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Re- visionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."

Dem tritt der Senat bei.

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