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BGH Beschluss vom 11.09.2003 – 3 StR 311/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 311/03

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11.

September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-

gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3

der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tat-

einheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegen

tateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Fest-

stellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschä-

digten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuld-

spruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuän-

dern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-

der rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Miß-

brauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene Einzelfrei-

heitsstrafe von vier Monaten verhängt hätte.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert