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BGH Beschluss vom 11.09.2003 – 3 StR 311/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11.
September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-
gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3
der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tat-
einheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegen
tateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Fest-
stellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschä-
digten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuld-
spruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuän-
dern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-
der rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Miß-
brauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene Einzelfrei-
heitsstrafe von vier Monaten verhängt hätte.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert