BGH Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZB 157/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten- hilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003 1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich we- der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.
Kreft
Fischer
Kayser
Bergmann
Vill