BGH Beschluß vom 11.09.2003 – IX ZB 65/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 7, 99; ZPO § 574 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die
Anordnung einer Postsperre.
BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - IX ZB 65/03 - LG Essen
AG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 1.500
Gründe
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2
ZPO).
1. Durch die Rechtsprechung der früher gemäß § 7 InsO a.F. für die
Rechtsbeschwerde zuständigen Oberlandesgerichte ist bereits hinreichend
geklärt, daß die Anordnung einer Postsperre gerechtfertigt ist, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß durch das Verhalten des Schuldners we-
sentliche Belange der Masse gefährdet sind und diesen bei einer Abwägung
der beiderseitigen Interessen der Vorrang vor dem Schutz des Briefgeheimnis-
ses gebührt. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hat das
Insolvenzgericht aufgrund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände des
Einzelfalles zu entscheiden (OLG Celle NZI 2000, 583, 584; 2001, 147, 148;
ZIP 2002, 578, 579; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27. September 2000
- 3 W 179/00, juris-Dokument Nr. KORE 571982000). Einer erneuten Behand-
lung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof bedarf es daher nicht (vgl.
BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946).
Die angefochtene Entscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen
Anforderungen. Das Landgericht hat in dem vom Schuldner mit seinem Le-
bensgefährten am 22. September 2000 geschlossenen Übernahmevertrag so-
wie in der Tatsache, daß der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben bisher
nicht an Eides Statt versichert hat, Umstände gesehen, die geeignet sind, die
Belange der Gläubigergesamtheit erheblich zu beeinträchtigen. Das läßt kei-
nen Rechtsfehler erkennen. Die Begründung des Beschlusses macht auch hin-
reichend deutlich, daß das Beschwerdegericht die beiderseitigen berechtigten
Interessen gegeneinander abgewogen hat. Seine den konkreten Sachverhalt
betreffende Würdigung zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwer-
degerichts. Die Rechtsmittelbegründung vermag keine Rechtsfehler aufzuzei-
gen, die eine Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung erfordern.
2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus einem
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das In-
solvenzgericht dem Schuldner in ausreichendem Maße rechtliches Gehör ge-
währt hat. Ein insoweit etwa bestehender Verfahrensfehler wäre dadurch ge-
heilt, daß der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit
hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht zudem
auch nicht geltend, der Schuldner hätte ohne den von ihr gerügten Verstoß
weiteres zur Wahrung seiner Interessen vorgetragen.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann Vill