Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.09.2003 – VII ZB 39/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Dressler sowie die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und

Prof. Dr. Kniffka

am 11. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August

2002 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Gegenstandswert: 11.241,70

Gründe

Das Rechtsmittel ist statthaft, aber nicht zulässig.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde liegen nicht vor. Auf die von der Beschwerdebegründung als grund-

sätzlich bezeichnete Frage, ob der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung des

Empfangsbekenntnisses nicht nur die Notierung der Rechtsmittelfrist sicher-

stellen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01,

NJW 2002, 3782 m.w.N.), sondern auch die der Rechtsmittelbegründungsfrist,

kommt es hier nicht an. Rechtsanwalt B. trifft hinsichtlich der Einhaltung der

Berufungsbegründungsfrist jedenfalls ein Organisationsverschulden. Die Be-

klagten haben nicht hinreichend dargetan, daß die behauptete Einzelanweisung

an die Bürovorsteherin inhaltlich geeignet war, die Wahrung der Begründungs-

frist zu sichern. Daß die Anweisung für den Fristbeginn deutlich auf die Urteils-

zustellung verwies, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Vortrag der Beklagten

(cid:0)

zu entnehmen, die Angestellte sei „im konkreten Fall ... ausdrücklich dahinge-

hend geschult gewesen, daß die Frist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu

laufen“ beginne.

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka