BGH Beschluß vom 11.09.2003 – XII ZB 188/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 348, 348 a, 568, 574
Entscheidet der originäre Einzelrichter und läßt er die Rechtsbeschwerde gegen sei-
ne Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zu-
lassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder
Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluß an BGH Beschluß vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02 - FamRZ 2003, 669).
BGH, Beschluß vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
8. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 23. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 2.729
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, wer nach übereinstimmenden Erledigungs-
erklärungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der zwi-
schen den Parteien bestehende Mietvertrag aufgrund klägerseitiger Kündigung
vom 4. Juli 2001 zum 31. Dezember 2002 enden wird. Der Beklagte hat ange-
(cid:0)
kündigt, Klageabweisung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vom
20. Februar 2002 erklärte der Beklagte, der Untermieter werde das Mietobjekt
zum 31. Dezember 2002 räumen. Daraufhin haben die Parteien den Rechts-
streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht
(Einzelrichter) hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht
(Einzelrichter) die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Kosten
des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat die Auffassung vertreten, der
Kündigende habe zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und Planungssicher-
heit ein anerkennenswertes Interesse, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist
von dem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf des Mietvertra-
ges geräumt werde. Jedoch könne einer in Rechtsprechung und Literatur zum
Teil vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, derzufolge der Mieter auch
bei einem sofortigen Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechts-
streits zu tragen habe, wenn er auf Anfrage des Vermieters nach der Wirksam-
keit der Kündigung eine Erklärung über seine Räumungsabsicht unterlasse und
für den Vermieter somit Anlaß zur Erhebung einer Räumungsklage entstehe.
Der Mieter gebe keinen Anlaß zu sofortiger Klageerhebung, weil er zu einer
Äußerung vor Fälligwerden des Räumungsanspruchs nicht verpflichtet sei. Er
müsse sich auch nicht zur Vermeidung von Kostennachteilen der Kündigungs-
erklärung des Vermieters unterwerfen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die der Ein-
zelrichter beim Oberlandesgericht zugelassen hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung des Einzelrichters und zur Zurückverweisung der Sache an das
Oberlandesgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter die Rechtsbe-
schwerde zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Be-
schwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-
schriebenen Besetzung hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen
§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht ge-
mäß § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom
13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 = WM 2003, 701 = FamRZ
2003, 669).
2. Allerdings hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde
nur mit dem Hinweis auf seine von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Stuttgart (NZM 2000, 95) abweichende Rechtsauffassung begründet und dabei
auf § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO (Fälle der Rechtsfortbildung und der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung), nicht dagegen auf § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO (Fälle der grundsätzlichen Bedeutung) verwiesen. Auch sehen die ein-
schlägigen Vorschriften der §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO eine
Vorlage- bzw. Übertragungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht
ihrem Wortlaut nach lediglich im Falle besonderer Schwierigkeit rechtlicher oder
tatsächlicher Art oder im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in
Fällen der Divergenz oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (vgl. Zöl-
dessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in solchen Fällen von sei-
ner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegialspruchkörper entbunden
ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im weitesten Sinne zu verstehen,
so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muß, wenn
zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (BT-Drucks.
14/4722 S. 99; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 568 Rdn. 5; Hannich/Meyer-Seitz
ZPO-Reform 2002, § 568 Rdn. 7 i.V. mit § 348 Rdn. 47 vgl. auch Kopp/Schenke
VWGO 12. Aufl. § 6 Rdn. 9).
Daß im übrigen auch der Einzelrichter dem vorliegenden Fall eine grund-
sätzliche Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Gründen seiner Ent-
scheidung, in der er sich mit der in Literatur und Rechtsprechung (zum unter-
schiedlichen Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart NZM 2000, 95 und Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 93 Rdn. 52 jeweils m.Nachw.
auch zur Rechtsprechung) kontrovers diskutierten Frage der Erklärungspflicht
des Mieters gegenüber dem Vermieter auseinandergesetzt hat.
3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil
sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen
er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an
das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zu-
gleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung
objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen
Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu
berücksichtigen (Beschluß vom 13. März 2003 aaO).
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt