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BGH Beschluss vom 11.09.2003 – XII ZB 30/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs

und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß

des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

München vom 12. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beteiligten

zu 5 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.556

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2

Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses

ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mangels Beschwerde-

berechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die Berechti-

gung des Beteiligten zu 5, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Ver-

werfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92, 95).

Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesge-

richt die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten zutreffen-

den Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholun-

gen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller sei

nach § 20 Abs. 1 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen,

weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang Pflegevater

des Kindes gewesen sei.

Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhält-

nis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5 bestan-

den hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln

(vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 164/98 - FamRZ 2001, 1449,

1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser Frage

auch die Vorschriften der §§ 1682 Satz 2, 1685 Abs. 2 BGB in der Fassung zu

berücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit

Wirkung zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung der

Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaf-

ten vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden sind.

Denn auch Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine

die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familien-

gerichts einzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB

199/98 - FamRZ 2000, 219 f.).

An dieser Entscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluß stützt,

hält der Senat ungeachtet der mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten

verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Die Frage, ob die Entscheidung, wem

die elterliche Sorge zustehen soll, einen unmittelbaren Eingriff in eine verfas-

sungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern darstellt, hat der

Senat bereits in dieser Entscheidung verneint.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Fuchs Ahlt