BGH Beschluss vom 11.09.2003 – XII ZB 30/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß
des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
München vom 12. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beteiligten
zu 5 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.556
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2
Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses
ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mangels Beschwerde-
berechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die Berechti-
gung des Beteiligten zu 5, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Ver-
werfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92, 95).
Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesge-
richt die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten zutreffen-
den Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholun-
gen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller sei
nach § 20 Abs. 1 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen,
weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang Pflegevater
des Kindes gewesen sei.
Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhält-
nis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5 bestan-
den hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln
(vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 164/98 - FamRZ 2001, 1449,
1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser Frage
berücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit
Wirkung zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaf-
ten vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden sind.
Denn auch Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine
die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familien-
gerichts einzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB
199/98 - FamRZ 2000, 219 f.).
An dieser Entscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluß stützt,
hält der Senat ungeachtet der mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Die Frage, ob die Entscheidung, wem
die elterliche Sorge zustehen soll, einen unmittelbaren Eingriff in eine verfas-
sungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern darstellt, hat der
Senat bereits in dieser Entscheidung verneint.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Ahlt