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BGH Beschluss vom 16.09.2003 – 4 StR 362/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 362/03

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 25. April 2003 mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung verurteilt worden

ist

(Fall II.1 der Urteilsgründe),

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Gaspistole

nebst Magazin und ein Klappmesser eingezogen. Die Revision des Angeklag-

ten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der

schweren räuberischen Erpressung im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Angestellte einer

Lotto-Annahmestelle, die Zeugin V. , mit einer (ungeladenen) Gaspistole be-

drohen und zur Herausgabe von Geld zwingen. Beim Überfall führte er neben

der Gaspistole in seiner Jackentasche ein Klappmesser mit sich. Verletzen

wollte der Angeklagte niemanden. Als die Verkäuferin trotz des Vorhalts der

Gaspistole der zweimaligen Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszuge-

ben, nicht nachkam, steckte der Angeklagte, der erkannt hatte, daß das Tat-

opfer ihm "allein aufgrund der vorgehaltenen Pistole kein Geld aushändigen

würde" (UA 10), die Gaspistole wieder ein und verließ das Ladenlokal.

Das Landgericht hat einen Rücktritt vom Versuch der schweren räuberi-

schen Erpressung verneint, da der Versuch fehlgeschlagen sei. Das Vorhaben,

sich mittels eines Überfalls Geld zu beschaffen, sei am Widerstand der Ver-

käuferin gescheitert. Die Tat habe nach der Vorstellung des Angeklagten, der

der Zeugin nichts habe antun wollen, daher "nicht mehr wie geplant" ausge-

führt werden können (UA 15).

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein fehl-

geschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß,

mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden einsatzbereiten

Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94; BGH StraFo 2001,

68; BGH NStZ-RR 2003, 40). Letzteres ist nach den getroffenen Feststellungen

nicht auszuschließen. Das Klappmesser, welches der Angeklagte bereits beim

Überfall in seiner Jackentasche mit sich führte, setzte er bei seiner späteren

Verfolgung durch den Polizeibeamten K. als weiteres Drohmittel neben der

Gaspistole ein. Es liegt deshalb nicht fern, daß er auch der Bedrohung der

Zeugin V. durch den zusätzlichen Einsatz des Messers größeren Nachdruck

hätte verleihen und sie auf diese Weise noch zur Herausgabe des Geldes

hätte veranlassen können. Wenn der Angeklagte im Bewußtsein dieser Mög-

lichkeit, wofür sein späteres Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten K.

spricht, von der weiteren Tatausführung Abstand nahm, hätte ein freiwilliger

und damit strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der schweren

räuberischen Erpressung vorgelegen. Hiermit hat sich die Strafkammer nicht

auseinandergesetzt.

Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß sich der Angeklagte aus

anderen Gründen an der Vollendung der Tatausführung gehindert sah. Zwar

erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er nach den Hilferufen der Zeugin V.

(irrig) davon ausging, der Ladeninhaber halte sich in einem nicht einsehbaren

Teil des Geschäfts auf. Hätte er wegen der Befürchtung, eine weitere Person

werde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, sein Vorhaben mit Er-

folg zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch

nicht vor (vgl. BGH GA 1980, 25 f.). Die Strafkammer hat insoweit jedoch keine

abschließenden Feststellungen getroffen. Sie hat vielmehr in Anbetracht der

von ihr vertretenen Rechtsauffassung diese Frage für nicht entscheidungser-

heblich erachtet und sie daher offen gelassen (UA 15).

2. Da die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1 auch die Aufhebung

des Gesamtstrafenausspruchs nach sich zieht, kommt es auf den vom Gene-

ralbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Widerspruch bei der Höhe der Ge-

samtfreiheitsstrafe im Tenor des Urteils einerseits und den Urteilsgründen an-

dererseits nicht an.

3. Von der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs wird die Anordnung

der Einziehung der Gaspistole nebst Magazin und des Klappmessers nicht be-

rührt, da diese Gegenstände auch Tatmittel der von der Aufhebung nicht er-

faßten versuchten Nötigung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) waren.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible