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BGH Beschluss vom 16.09.2003 – X ARZ 175/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja
ZPO § 36 Abs. 1, 3
Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlan- desgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtspre- chung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.
Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit dar- über, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zu- ständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO.
Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und ei- nem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.
BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - X ARZ 175/03 - OLG Frankfurt a.M.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.
Gründe:
I. Die Verfügungsklägerin hat vor dem Landgericht Darmstadt - Kammer
für Handelssachen - eine einstweilige Verfügung erwirkt. Während sie in der
ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens gleichfalls ein obsiegendes Urteil er-
stritt, hat sie in der Berufungsinstanz Klageverzicht erklärt. Daraufhin hat die
Verfügungsbeklagte im Verfügungsverfahren den Antrag auf Aufhebung wegen
veränderter Umstände gestellt und beantragt, der Klägerin die Kosten des An-
ordnungs- und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen. Nach Zahlung durch
die Verfügungsklägerin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Über die Kosten hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - ge-
mäß § 91 a ZPO durch die Vorsitzende entschieden; es hat die Kosten der
Verfügungsbeklagten auferlegt. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte sofortige
Beschwerde eingelegt.
Diese wurde dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts vorgelegt, der die
Sache an den Senat abgab, weil er seines Erachtens nicht originärer Einzel-
richter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. sei. Der Senat vertritt hinge-
gen die Rechtsauffassung, auch der aufgrund der Zustimmung der Parteien
allein entscheidende Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen sei Einzel-
richter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 n.F. mit der Folge, daß auch der Ein-
zelrichter beim Oberlandesgericht originär für Beschwerden gegen dessen Be-
schlüsse zuständig sei. Es will dabei von der Rechtsprechung der Oberlandes-
gerichte Zweibrücken (Beschl. v. 18.6.2002 - 3 W 119/02, NJW 2002, 2722),
Karlsruhe (Beschl. v. 23.4.2002 - 3A W 50/02, NJW 2002, 1962) und Frank-
furt/M. (Beschl. v. 24.5.2002 - 5 W 4/02, OLG-Report 2002, 250) abweichen
und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des für die Ent-
scheidung über die Beschwerde funktionell zuständigen Gerichts - Senat oder
Einzelrichter - vorgelegt.
II. Die Vorlage ist unzulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36
Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung
befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt nämlich nur dann in Betracht,
wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von
der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (Sen.Beschl.
v. 5.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81).
Zwar will das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte abweichen. Das vorlegende Oberlandesgericht will
seiner Entscheidung die von anderen Oberlandesgerichten nicht geteilte Auf-
fassung zugrunde legen, daß der originäre Einzelrichter im Sinne des § 568
Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. für Beschwerden gegen Beschlüsse des allein ent-
scheidenden Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen zuständig sei.
Ein Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO steht hier
aber nicht zur Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen be-
treffen Fragen der Zuständigkeit innerhalb ein und desselben Senats. Dieser
Kompetenzkonflikt wird durch § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO nicht erfaßt. Daher be-
steht auch bei unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Oberlandesge-
richte keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, denn die Regelung des § 36
Abs. 3 ZPO knüpft die Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof in der Sa-
che an das Vorliegen einer Divergenz in einer in § 36 Abs. 1 ZPO geregelten
Frage.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung bei bestimmten Kompetenzkon-
flikten unter den Spruchkörpern desselben Gerichts auch auf den Gedanken
des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen worden. So ist diese Vorschrift her-
angezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handels-
sachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl.
OLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg NJW 1993, 3208).
Das gleiche gilt für den Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und ei-
ner Kammer für Baulandsachen (OLG Oldenburg MDR 1977, 497). In der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner her-
angezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengericht
und der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (BGH, Beschl. v.
21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischen
einem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts
(BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993,
1282).
Hingegen sind Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern dessel-
ben Gerichts über ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht nach Maßgabe des
§ 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern durch das Präsidium des Gerichts.
Denn eine solche Auseinandersetzung betrifft die Verteilung der Geschäfte un-
ter den Mitgliedern des Gerichts durch den Geschäftsverteilungsplan, der in die
Zuständigkeit des Präsidiums fällt (Senat, NJW 2000, 80, 81; Kissel, GVG
3. Aufl. 2001, § 21 e Rdn. 117 m.w.N.). Daher wurde ein nach § 36 ZPO zu ent-
scheidender Zuständigkeitsstreit bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer
Berufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer verneint, weil die Ent-
scheidung ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenen
Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v.
29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) in die Zuständigkeit des Präsidi-
ums fällt, sie kann im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortenden
Geschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufen
ist (Senat aaO).
Etwas anderes gilt für den Fall, daß durch Gesetz bestimmte Spruchkör-
per vorgesehen und mit konkret bezeichneten Aufgaben betraut sind. Hier be-
steht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums, weil es
um die Anwendung ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisungsvorschriften geht.
Hier handelt es sich um eine dementsprechende Auslegung einer ge-
setzlichen Zuständigkeitsbestimmung, bei der das Präsidium des Oberlandes-
gerichts nicht befugt ist, eine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, denn
streitig ist nicht die vom Präsidium gefaßte Geschäftsverteilung, sondern die
Auslegung des Gesetzes, das eine funktionale Geschäftsverteilung bewirkt.
3. Ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO oder ein dem gleichzustellender Sach-
verhalt sind gleichwohl nicht gegeben.
a) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 ZPO
auch auf organinterne Zuständigkeitsstreitigkeiten kommt nicht in Betracht. Eine
Zuständigkeitsbestimmung durch ein im Rechtszug höheres Gericht kann nur
zwischen verschiedenen, nicht jedoch bei Kompetenzkonflikten innerhalb des-
selben Spruchkörpers stattfinden. Derartige Kompetenzkonflikte müssen durch
den Spruchkörper selbst entschieden werden. Dies folgt aus dem Gedanken
des § 348 Abs. 2 ZPO n.F.. Nach dieser Bestimmung entscheidet bei Zweifeln
über die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 ZPO
n.F. die Kammer durch unanfechtbaren Beschluß.
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformge-
setz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) sollten Spruchkörper verstärkt durch
Einzelrichter repräsentiert werden. Der Einzelrichter ist in den Fällen des § 348
ZPO n.F. in erster Instanz sowie gemäß § 568 ZPO n.F. im Beschwerdeverfah-
ren in zweiter Instanz originär zuständig. Die Schöpfung des originären Einzel-
richters, der organisatorisch der Kammer bzw. dem Senat verbunden blieb und
an seiner Stelle für sie bzw. ihn handelt, birgt die Gefahr spruchkörperinterner
Zuständigkeitsstreitigkeiten in sich, die nach der für die erste Instanz getroffe-
nen gesetzlichen Regelung durch den Spruchköper gelöst werden sollen.
b) Im Beschwerdeverfahren überträgt der originäre Einzelrichter das
Verfahren dem Spruchkörper unter den Voraussetzungen des § 568 Satz 2
Nr. 1, 2 ZPO. Insoweit fehlt eine dem § 348 Abs. 2 ZPO entsprechende Rege-
lung, wie bei Zweifelsfragen verfahren werden soll. Dabei handelt es sich um
eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat eine solche Konstellation nicht gese-
hen, da er davon ausging, daß über Beschwerden gegen Entscheidungen eines
Kollegialspruchkörpers ebenfalls ein Kollegialorgan, bei Entscheidungen eines
Einzelrichters ebenfalls ein Einzelrichter zuständig sein soll, dem die Möglich-
keit offensteht, das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf
dasjenige Kollegialorgan, dem er angehört, zu übertragen (Begründung zum
Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 110, 111). Ob der Vorsitzende der
Kammer für Handelssachen Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist, hat der
Gesetzgeber nicht bedacht (Fölsch, Beschwerdeverfahren - Zuständigkeit des
originären Einzelrichters gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer
für Handelssachen, MDR 2003, 308, 310; dazu auch Feskorn, Die Zuständig-
keit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856). Die Lücke, die da-
durch entsteht, ist durch eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO
zu schließen. Demnach hat das Kollegium durch bindenden und unanfechtba-
ren Beschluß diese Frage zu entscheiden. Denn aus der Regelung des § 348
Abs. 2 ZPO geht hervor, daß Zweifelsfragen zur internen Zuständigkeit, die
durch Einführung des originären Einzelrichters entstehen können, vom Kolle-
gialorgan geklärt werden müssen. Darauf, ob diese Zweifelsfragen erstmalig in
der ersten Instanz oder beim Beschwerdegericht auftreten, kommt es nicht an.
4. Besteht daher kein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO,
kommt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der beabsichtigten Ab-
weichung des einen Oberlandesgerichts von der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte nicht in Betracht. Die Vorlage ist daher unzulässig.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf