BGH Beschluss vom 16.09.2003 – X ZB 24/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Saarbrücken vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Beschwerde-
führerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
748,20
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat in dem Ausgangsrechtsstreit, einer Werk-
vertragssache, die zuständige Richterin des Amtsgerichts St. Wendel erfolglos
als befangen abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ab-
lehnungsantrags hat das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen; die
Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Nach Zustellung der Entscheidung
hat die Beschwerdeführerin beantragt, "die Rechtsbeschwerde beim Bundes-
gerichtshof zuzulassen".
Der - ersichtlich in Kenntnis des angegriffenen Beschlusses des Landge-
richts - gestellte Antrag ist als Rechtsbeschwerdeeinlegung zu verstehen. Die-
ses Rechtsmittel ist indessen unzulässig, weil Beschlüsse nur dann der
Rechtsbeschwerde unterliegen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
oder die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen wur-
de (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der
Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf