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BGH Beschluss vom 16.09.2003 – X ZB 24/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,

Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

Saarbrücken vom 4. Juli 2003 wird auf Kosten der Beschwerde-

führerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

748,20

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat in dem Ausgangsrechtsstreit, einer Werk-

vertragssache, die zuständige Richterin des Amtsgerichts St. Wendel erfolglos

als befangen abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ab-

lehnungsantrags hat das Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen; die

Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Nach Zustellung der Entscheidung

hat die Beschwerdeführerin beantragt, "die Rechtsbeschwerde beim Bundes-

gerichtshof zuzulassen".

Der - ersichtlich in Kenntnis des angegriffenen Beschlusses des Landge-

richts - gestellte Antrag ist als Rechtsbeschwerdeeinlegung zu verstehen. Die-

ses Rechtsmittel ist indessen unzulässig, weil Beschlüsse nur dann der

Rechtsbeschwerde unterliegen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen wur-

de (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der

Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Melullis Scharen Keukenschrijver

Meier-Beck Asendorf