Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2003 – X ZR 249/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,

Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung

des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der

Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungsko-

sten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden

sind.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 55.274,28

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf