Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2003 – 2 StR 220/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 19. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß in beiden Fällen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich

begangenen Vergehens der Förderung sexueller Handlungen

Minderjähriger entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in zwei Fällen, dabei jeweils in Tateinheit mit Förderung sexueller

Handlungen Minderjähriger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verur-

teilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der

Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen Ver-

gehens der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) hatte

zu entfallen.

Der Senat folgt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 23. Juni 2003, wonach zu Gunsten des Angeklagten davon

auszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. In

Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß

im vorliegenden Fall bei Annahme einer Strafbarkeit jeweils nur wegen sexuel-

len Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder

ausgefallen wären.

2. Zum Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2003 merkt der Senat

an:

Die Prüfung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte für einen Verstoß

gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergeben. Sowohl im Ermittlungsverfahren als

auch durch das erkennende Gericht wurde das Verfahren angemessen geför-

dert. Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens auch durch die Wahrneh-

mung prozessualer Rechte durch die Verteidiger verlängert hat, läßt sich dar-

aus keine rechtsstaatswidrige Verzögerung herleiten (vgl. auch Senatsurteil

vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Ernemann Roggenbuck