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BGH Beschluss vom 17.09.2003 – 2 StR 316/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 14. Mai 2003 mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-
ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am Tatabend eine Dis-
kothek besucht, in der sich auch der spätere Geschädigte mit den in dieser
Sache vernommenen Zeugen aufhielt. Als der dieser Gruppe zugehörige Zeu-
ge H. über den Tanzstil des Angeklagten lachte, kam es zu einem kurzen
Wortwechsel zwischen diesem und dem Angeklagten, der aber friedlich ende-
te. Gegen 5.15 Uhr ging der Angeklagte zu einer Straßenbahnhaltestelle, an
der bereits die Gruppe aus der Diskothek stand. Er fing unvermittelt an zu
schimpfen, worauf es zwischen ihm und dem Geschädigten, der ihn aufforder-
te, auf die andere Straßenseite zu gehen, zu einer verbalen Auseinanderset-
zung kam. Der Geschädigte und der Angeklagte schubsten sich dabei gegen-
seitig, so daß sie schließlich auf die andere Straßenseite gelangten. Die Zeu-
gin Pf. lief nun zu den beiden und forderte den Geschädigten auf, die Ausei-
nandersetzung zu beenden und zurückzukommen. Als dieser ihr den Kopf zu-
wandte, zog der Angeklagte ein Messer mit einer Klingenlänge von 8 cm aus
der Hosentasche und stach in den Hals des Geschädigten. Dieser röchelte,
blutete stark und brach kurzzeitig zusammen. Der Angeklagte, der dies wahr-
genommen hatte, lief davon, wurde aber von einigen aus der Gruppe gestellt.
Obwohl der Stich äußerst gefährlich war, hat der Geschädigte bis auf eine
deutlich sichtbare Narbe keine dauerhaften Schäden davongetragen. Das
Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz gehandelt habe und hat insoweit festgestellt, "(der Angeklagte)
handelte in der Absicht, mögliche Angriffe des Geschädigten abzuwehren, so
daß er nur bei einer schweren, gegebenenfalls tödlichen Verletzung des Ge-
schädigten sicher sein konnte, daß ein Angriff des Geschädigten nicht mehr
erfolgen würde" (UA S. 7). Eine Notwehrlage oder eine Putativnotwehr hat das
Landgericht abgelehnt, weil der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben
(muß wohl heißen: "nicht") "erwartet habe, von dem Geschädigten bzw. den
weiter entfernt stehenden übrigen Zeugen angegriffen bzw. geschlagen zu
werden. Danach habe auch nach seiner Vorstellung kein gegenwärtiger
rechtswidriger Angriff vorgelegen, der einen Stich mit dem Messer gerechtfer-
tigt hätte" (UA S. 33).
2. Die Urteilsfeststellungen zur Annahme eines bedingten Tötungsvor-
satzes begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie sind widersprüchlich und
entbehren einer nachvollziehbaren Würdigung der Beweisanzeichen.
Zur Begründung des Tötungsvorsatzes hat das Landgericht zu Recht auf
die Indizwirkung einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung hingewiesen,
dann aber u. a. folgendes ausgeführt:
"die Motivation des Angeklagten ging dahin, daß er jeglichen Angriff
des Zeugen K. von vornherein unterbinden wollte, ihn somit 'kampfunfä-
hig' machen wollte. Da der Zeuge K. zu einer größeren Gruppe gehörte,
mußte der Angeklagte damit rechnen, daß gegebenenfalls weitere Personen
aus der Gruppe dem Zeugen K. Unterstützung bieten würden. Demnach
mußte der Angeklagte in der konkreten Situation davon ausgehen, daß nur ei-
ne schnell und überraschend beigebrachte schwerwiegende, möglicherweise
tödliche Verletzung, den Zeugen K. an einem Angriff würde hindern kön-
nen und die umstehenden Zeugen davon abhalten würde, einzugreifen. Bei
einem bloßen Faustschlag oder Fußtritt hätte der Angeklagte demgegenüber
damit rechnen müssen, daß sich weitere Personen veranlasst sehen würden,
auf den Angeklagten loszugehen, der dann angesichts der personellen Über-
zahl kaum eine Chance gehabt hätte, sich erfolgreich zu verteidigen. Bei le-
bensnaher Betrachtung kam deshalb in der konkreten Situation nur eine zu-
mindest schwere, möglicherweise tödlich verlaufende Verletzung in Betracht,
um das gesteckte Ziel - jegliche Gegenwehr des Geschädigten erfolgreich zu
unterbinden - ..." (UA S. 30, 31).
Diese Ausführungen sind in fehlerhafter Weise mehrdeutig.
Sollten sie dahin zu verstehen sein, daß das Landgericht von einem je-
denfalls aus Sicht des Angeklagten (unmittelbar) bevorstehenden Angriff des
Geschädigten ausgegangen ist, so ständen sie im Widerspruch zu den Ausfüh-
rungen zur Ablehnung der Putativnotwehr (UA S. 33). Sie wären auch nicht mit
der Würdigung der Einlassung des Angeklagten durch die Kammer vereinbar.
Denn das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei von dem Ge-
schädigten angepöbelt und geschubst worden, die Gruppe habe den Geschä-
digten noch zusätzlich angeheizt, er (der Angeklagte) habe sich bedroht und
bedrängt gefühlt, als bloße Schutzbehauptung angesehen. Es hat sich dabei
auf die Aussagen der Zeugen gestützt, die der Darstellung des Angeklagten
glaubhaft widersprochen und, soweit sie überhaupt das Geschehen verfolgt
hatten, übereinstimmend bekundet haben, daß sich für sie die Auseinanderset-
zung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten als harmlos darge-
stellt habe, aus der Gruppe habe sich sonst keiner beteiligt.
Wollte das Landgericht hingegen zum Ausdruck bringen, daß der Ange-
klagte zwar nicht unmittelbar mit einem Angriff des Geschädigten gerechnet,
aber doch befürchtet habe, daß die Auseinandersetzung weiter eskalieren und
dann doch irgendwann ein Angriff auf ihn erfolgen könnte, so wird - abgesehen
davon, daß sich dies nicht mit ausreichender Klarheit den Ausführungen ent-
nehmen läßt - schon nicht deutlich, worauf das Landgericht eine solche Ein-
schätzung stützt. Nach seinen Feststellungen lag bis zum Messerstich des An-
geklagten nur eine harmlose Schubserei vor, zudem ist auch nicht ersichtlich,
daß der Angeklagte diese Auseinandersetzung nicht ohne weiteres hätte ab-
brechen können. Aber auch die weitere Erwägung der Kammer, daß nur bei
einer schwerwiegenden oder gar tödlichen Verletzung des Geschädigten durch
den Angeklagten nicht mit einem Eingreifen der Zeugen zu rechnen gewesen
wäre, ist nur schwer nachvollziehbar. Der tatsächliche weitere Verlauf der Aus-
einandersetzung beweist zudem das Gegenteil. Daß der Angeklagte von einer
solchen eher fernliegenden Vorstellung dennoch ausgegangen ist, hat die
Kammer nicht belegt. Dies hätte aber näherer Begründung bedurft.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Ernemann Roggenbuck