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BGH Beschluss vom 17.09.2003 – 2 StR 326/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2003 wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei
Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision gegen diese Entschei-
dung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses
Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte
nach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit
seinem Verteidiger erklärt, "ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil
an". Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO
teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde
(st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Meyer-
Goßner StPO 46. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann
als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst
zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings
können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklä-
rung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekom-
mens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist
(BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch
nicht gegeben. Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufs bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß auf den Angeklagten unzulässiger Druck
ausgeübt wurde oder er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewußt war.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur
Folge.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Ernemann Roggenbuck