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BGH Beschluss vom 17.09.2003 – 2 StR 326/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 326/03

BESCHLUSS

vom

17. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2003 wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei

Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision gegen diese Entschei-

dung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses

Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte

nach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit

seinem Verteidiger erklärt, "ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil

an". Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO

teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde

(st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann

als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst

zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings

können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklä-

rung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekom-

mens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist

(BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch

nicht gegeben. Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufs bestehen

keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß auf den Angeklagten unzulässiger Druck

ausgeübt wurde oder er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewußt war.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur

Folge.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Ernemann Roggenbuck