Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.09.2003 – XII ZR 184/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 17. September 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1572, 1573 Abs. 4, 1576

a) Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572

BGB subsidiär.

b) Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573

Abs. 4 BGB).

c) Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit

des Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB le-

diglich am Einsatzzeitpunkt scheitert.

BGH, Urteil vom 17. September 2003 - XII ZR 184/01 - OLG Zweibrücken

AG Ludwigshafen am Rhein

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-

nat vom 15. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2000 zur Zahlung monatli-

chen Unterhalts von mehr als 1.325 DM (1.175 DM Elementarun-

terhalt und 150 DM Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Beide Parteien begehren Abänderung des Scheidungsverbundurteils,

soweit der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin ver-

urteilt worden ist.

Die am 17. August 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein

1974 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde durch Verbundurteil des

Amtsgerichts vom 19. Januar 1998, rechtskräftig seit 18. März 1998, geschie-

den. Im Frühjahr 1998 brach der Sohn ein vor der Trennung der Parteien auf-

genommenes Studium ab. In der Zeit von Oktober 1998 bis August 1999 war er

erwerbstätig; seit September 1999 absolvierte er eine Lehre als Hotelfachmann.

Er lebt im Haushalt des Beklagten.

Die am 28. Februar 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt.

Während der Ehe war sie überwiegend nicht erwerbstätig. Aus einer etwa 1989

aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von zehn bis zwölf Wochen-

stunden erzielte sie Einkünfte im versicherungsfreien Bereich. Die betreffende

Beschäftigung übte die Klägerin - mit einer Unterbrechung von September 1997

bis Juli 1998 - bis einschließlich September 1999 aus. Von Oktober 1999 bis

Juni 2000 war sie aufgrund eines zunächst bis März 2000 befristeten und spä-

ter um drei Monate verlängerten Arbeitsverhältnisses halbschichtig bei der Fir-

ma R. tätig. Ihr Bruttoeinkommen belief sich zunächst auf monatlich

1.400 DM und betrug ab Mai 2000 monatlich 1.500 DM jeweils zuzüglich Weih-

nachts- und Urlaubsgeld. Wegen einer Tumorerkrankung war die Klägerin seit

Juli 2000 erwerbsunfähig.

Der 1947 geborene Beklagte ist als Meister für Netz- und Regelungs-

technik bei der Firma B. beschäftigt. Er bewohnt seit Ende Mai 1998 die

frühere Ehewohnung, eine etwa 100 qm große Wohnung im Anwesen seiner

Mutter, an der für ihn ein Nießbrauch bestellt ist. Diese Wohnung hatte zuvor

die Klägerin genutzt.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Abänderung des Verbund-

urteils begehrt, durch das ihr nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in

Höhe von monatlich insgesamt 1.413,31 DM (852,76 DM Elementarunterhalt

- nach Kürzung um monatlich 500 DM wegen des Wohnvorteils -, 186,71 DM

Krankenvorsorgeunterhalt und 373,84 DM - nicht: 383,84 DM - Altersvorsorge-

unterhalt) zuerkannt worden war. Zur Begründung hat sie ausgeführt, infolge

des Auszugs aus der vormaligen Ehewohnung sei der mit monatlich 500 DM

auf den Elementarunterhalt angerechnete Wohnvorteil entfallen. Darüber hin-

aus sei die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem gemeinsa-

men Sohn weggefallen. Mit Rücksicht auf diese Umstände stehe ihr ab Juni

1998 ein um monatlich 500 DM höherer Elementarunterhaltsanspruch zu. Ab

November 1998 könne sie Elementarunterhalt von 1.141 DM, Krankenvorsor-

geunterhalt von 305,50 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 459,38 DM

- jeweils monatlich - verlangen; insoweit sei das Ausgangsurteil abzuändern.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ab-

änderung des Verbundurteils dahin begehrt, daß er von August 1999 an nicht

mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet sei. Er hat die Auffas-

sung vertreten, die Klägerin müsse ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme ei-

ner vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst decken. Da sie sich nicht ausrei-

chend um eine solche Tätigkeit bemüht habe, seien ihr die hieraus erzielbaren

Einkünfte fiktiv anzurechnen. Damit könne sie ihren eheangemessenen Bedarf

bestreiten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage für die Zeit ab Juli

1998 teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung

des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren - bezüglich der Wi-

derklage für die Zeit ab 10. September 1999 - weiterverfolgt hat, hat das Ober-

landesgericht die Klage in weitergehendem Umfang abgewiesen und der Wi-

derklage teilweise stattgegeben. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2000

hat es das Verbundurteil dahin abgeändert, daß der Beklagte nur monatlichen

Unterhalt von insgesamt 1.325 DM (1.175 DM Elementarunterhalt und 150 DM

Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen hat, während es für die Zeit ab 1. Juli 2000

das angefochtene Urteil, nach dem der Beklagte monatlichen Unterhalt von ins-

gesamt 1.755,61 DM (1.312,66 DM Elementarunterhalt, 217,89 DM Kranken-

vorsorgeunterhalt und 225,06 DM Altersvorsorgeunterhalt) entrichten muß, auf-

recht erhalten hat. In Nr. V des Entscheidungssatzes hat das Oberlandesgericht

die Revision für den Beklagten zugelassen, "soweit er seine Verurteilung zur

Zahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB ab Juli 2001 zur

Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stellen will". Hierzu hat es in den

Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde zugelassen, soweit ab

Juli 2000 neben dem Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus § 1572 Nr. 4 BGB

in Höhe des bis dahin bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt ge-

mäß § 1573 Abs. 2 BGB (monatlich insgesamt 1.325 DM) ein (ergänzender)

Krankheitsunterhalt gemäß § 1576 BGB zuerkannt worden sei. Die Frage, ob

und inwieweit ein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB gegeben sei, soweit

ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB an dem erforderlichen Einsatzzeit-

punkt scheitere, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Beklagte hat Revision eingelegt; er beantragt, das angefochtene

Urteil aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 1. Juli 2000 an zur Zahlung höhe-

ren Unterhalts als monatlich 1.325 DM verurteilt worden ist, und insoweit nach

seinen zweitinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist mit dem gestellten Antrag zulässig.

Die unter Nr. V des Urteilstenors enthaltene Beschränkung der Revisi-

onszulassung auf die Zeit ab Juli 2001 beruht - wie sich aus den Ausführungen

in den Entscheidungsgründen ergibt - offensichtlich auf einem Schreibfehler;

gemeint war die Zulassung der Revision in dem angegebenen Umfang für die

Zeit ab Juli 2000.

Die insoweit vorgenommene Beschränkung ist entgegen der Auffassung

der Revisionserwiderung wirksam.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zu-

lassung der Revision rechtswirksam auf einen rechtlich und tatsächlich selb-

ständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den abgetrennt

vom übrigen Verfahren im Wege eines Teilurteils nach § 301 ZPO oder eines

Grundurteils nach § 304 ZPO gesondert hätte entschieden werden können oder

auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte

(BGHZ 76, 397, 399; 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 25. Januar

1995 - XII ZR 195/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung,

beschränkte 15, jeweils m.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegen-

den Fall die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines entsprechenden

Teilurteils gegeben waren. Jedenfalls hätte der Beklagte die Abänderung des

Verbundurteils für die Zeit bis Juni 2000 insgesamt und für die Zeit danach in

Höhe eines monatlichen Unterhalts von 1.325 DM hinnehmen und nur die dar-

über hinausgehende Unterhaltsabänderung angreifen können. Schon daraus

ergibt sich die Wirksamkeit der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Be-

schränkung der Zulassung.

Dieser Beurteilung steht die Formulierung der Revisionszulassung im

Urteilstenor nicht entgegen. Soweit dort von der Verurteilung des Beklagten zur

Zahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB die Rede ist, war

damit keine - unzulässige - Beschränkung auf eine von mehreren Anspruchs-

grundlagen gemeint. Aus der Begründung der Zulassung in den Entschei-

dungsgründen wird vielmehr ersichtlich, daß eine Beschränkung der Revisions-

zulassung auf den monatlich 1.325 DM übersteigenden Unterhalt beabsichtigt

war und damit auf einen ziffernmäßig konkretisierten Teil des Urteils (vgl. hierzu

BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 - FamRZ 1979, 233 f.; Senats-

urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684 f.), soweit dieses

die Zeit ab 1. Juli 2000 betrifft. Mit Rücksicht darauf ist es der Revisionserwide-

rung auch nicht verwehrt, Gegenrügen anzubringen, die nicht die vom Beru-

fungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage betreffen, sondern für

die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind, ob der Klägerin ein über monat-

lich 1.325 DM hinausgehender Gesamtunterhalt eventuell aus anderen Erwä-

gungen zusteht.

II.

In der Sache führt die Revision im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober-

landesgericht.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 821 ff. veröffent-

licht ist, hat angenommen, daß der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 2000 ein Un-

terhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB in Höhe von monatlich insgesamt

1.325 DM (Elementarunterhalt: 1.175 DM, Altersvorsorgeunterhalt: 150 DM)

und in Höhe von weiteren 430,61 DM nach § 1576 BGB zustehe. Dazu hat es

ausgeführt: Der Klägerin habe es in der Zeit von November 1998 bis Juni 2000

oblegen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach den insoweit

bindenden Feststellungen des Verbundurteils seien ihr zwar "mindere ausbil-

dungsunabhängige Tätigkeiten" unzumutbar. Eine Auslegung dieser Formulie-

rung ergebe jedoch, daß der Klägerin Tätigkeiten hätten zugemutet werden

sollen, die einerseits nicht zwingend eine Berufsausbildung voraussetzten, an-

derseits aber nicht minderer Art seien, wie die einer Hilfsarbeiterin oder Reini-

gungskraft. Deshalb könne sie sich nicht darauf zurückziehen, sie habe man-

gels Berufungsausbildung keine ihr zumutbare Beschäftigung erreichen kön-

nen. Da sie sich nicht hinreichend um eine solche Tätigkeit bemüht habe und

nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie bei ausreichenden Bemühungen

eine geeignete Arbeitsstelle habe finden können, müsse sie sich fiktive Ein-

künfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zurechnen lassen. Wegen der

bereits im Ausgangsurteil aufgezeigten besonderen Umstände, zu denen noch

der auf Drängen des Beklagten im Mai 1998 erfolgte Auszug aus der früheren

Ehewohnung und der Umzug in eine Mietwohnung hinzugekommen seien, liege

eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit erst ab November 1998 vor. Erst von

da an entfalle deshalb der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGB. Der

Klägerin verbleibe aber ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2

BGB), da die ihr zuzurechnenden fiktiven Einkünfte nicht ausreichten, um ihren

nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf zu

decken. Mit Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit im Juli 2000 sei der Anspruch auf

Aufstockungsunterhalt entfallen und an seine Stelle ein Anschlußunterhaltsan-

spruch nach § 1572 Nr. 4 BGB getreten. Dieser bestehe jedoch nur in dem

Umfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des

Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt bestanden habe, also in Höhe der Diffe-

renz zwischen den fortgeschriebenen - fiktiven - Einkünften aus der vollschich-

tigen Erwerbstätigkeit und dem eheangemessenen Bedarf. Die Voraussetzun-

gen für einen weitergehenden Anspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB seien dagegen

nicht gegeben, weil es insoweit an dem erforderlichen Einsatzzeitpunkt fehle.

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB habe bei Eintritt der krank-

heitsbedingten Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestanden. § 1573 Abs. 4 BGB

komme für den Einsatzzeitpunkt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Erwerbs-

unfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem eine im November

1998 aufgenommene Tätigkeit, die wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

zu unterstellen sei, der Klägerin bereits eine nachhaltige Sicherung des Unter-

halts durch eigene Einkünfte ermöglicht hätte. Eine im November 1998 aufge-

nommene Erwerbstätigkeit hätte im Juli 2000 bereits ein Jahr und acht Monate

bestanden. Umstände, die einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten las-

sen, seien nicht ersichtlich; zumindest habe die Klägerin solche nicht hinrei-

chend dargetan. Neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB habe

die Klägerin allerdings ab Juli 2000 einen ergänzenden Unterhaltsanspruch

2. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen

Nachprüfung stand.

a) Ein Unterhaltsanspruch nach §1576 BGB kommt nur insoweit in Be-

tracht, als das Unterhaltsbegehren nicht auf die Bestimmung des § 1572 BGB

gestützt werden kann. Denn § 1576 BGB ist gegenüber § 1572 BGB subsidiär.

Die Frage, in welchem Verhältnis § 1576 BGB zu den Unterhaltstatbe-

ständen der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB steht, hat der Senat bisher nur

für § 1570 BGB entschieden. Er hat die Auffassung vertreten, daß insoweit eine

Anspruchskonkurrenz ausgeschlossen sei, mithin Subsidiarität des Billigkeits-

anspruchs gegenüber dem Anspruch wegen Kindesbetreuung besteht (Senats-

urteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 28/82 - FamRZ 1984, 361, 362 f.). Die

hierzu angestellten Erwägungen, die sich insbesondere auf den Wortlaut des

§ 1576 BGB, dessen Stellung im Gesetz sowie die unterschiedlichen Tatbe-

standsstrukturen der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB einerseits und des

§ 1576 BGB andererseits stützen, gelten für das Verhältnis von § 1576 BGB zu

§ 1572 BGB gleichermaßen. Zudem entspricht dem Verständnis des § 1576

BGB als eines subsidiären Unterhaltstatbestandes auch der Gesetzeszweck:

Die Vorschrift soll nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schlie-

ßen und Härten vermeiden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog

der §§ 1570 bis 1573 und § 1575 BGB ergeben könnten. Deshalb ist § 1576

BGB auch gegenüber § 1572 BGB als subsidiär anzusehen (ebenso: Soer-

gel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 11; Staudinger/Verschraegen BGB

12. Aufl. § 1576 Rdn. 38; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1576 Rdn. 21;

RGRK-Cuny BGB 12. Aufl. § 1576 Rdn. 8; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht

in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 165; Schwab/Borth Hand-

buch des Scheidungsrechts Kap. IV Rdn. 380; Göppinger/Bäumel Unterhalts-

recht 8. Aufl. Rdn. 1007). Daher muß ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB

zu verneinen sein, bevor ein solcher aus § 1576 BGB zum Tragen kommen

kann.

b) Das hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Seine Ausführungen,

mit denen es einen über den Betrag von monatlich 1.325 DM hinausgehenden

Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB abgelehnt hat, begegnen indessen,

wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, rechtlichen Bedenken.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insofern darauf gestützt,

daß der Unterhalt der Klägerin durch die ihr angesonnene Tätigkeit nachhaltig

gesichert gewesen sei, als sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig wurde. Des-

halb fehle es auch unter Heranziehung des § 1573 Abs. 4 BGB an dem für die

Anwendbarkeit des § 1572 Nr. 4 BGB notwendigen Einsatzzeitpunkt des Weg-

falls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB.

aa) Nach § 1573 Abs. 4 BGB kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt

verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit weg-

fallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt

durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser

Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige Ehegatte, dessen Unter-

halt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende

eheliche Solidarität später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Fol-

gen der noch ungewissen künftigen Entwicklung allein tragen soll. Für die Be-

urteilung, ob der Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert er-

scheint, ist maßgebend, ob diese im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven

Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als

dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden muß, daß der

Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstän-

de in absehbarer Zeit wieder verliert. Dabei sind auch solche Umstände in die

Beurteilung einzubeziehen, die zwar schon zu diesem Zeitpunkt bestehen, aber

erst später zutage treten (Senatsurteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87-

FamRZ 1988, 701, 702 und vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 61/86 - FamRZ 1987,

689). Es obliegt dem Unterhalt begehrenden Ehegatten darzulegen und notfalls

zu beweisen, daß eine nachhaltige Sicherung seines Unterhalts nicht zu errei-

chen war (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 56/84 - FamRZ 1985,

1234). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem Anspruchsteller

lediglich fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Auch solche können - fiktiv - zu

einer nachhaltigen Sicherung im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB führen; an-

dernfalls würde derjenige Unterhaltsberechtigte, der eine Erwerbsobliegenheit

verletzt, in ungerechtfertigter Weise bessergestellt (Kalthoener/Büttner/Niep-

mann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 436).

bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Umstände,

die einen Verlust der Arbeitsstelle hätten befürchten lassen, nicht dargetan, sol-

che seien auch nicht ersichtlich, berücksichtigt indessen nicht die Besonder-

heiten der hier gegebenen Fallgestaltung. Da die Klägerin tatsächlich keiner

vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging, konnte sie zur Nachhaltigkeit der

Unterhaltssicherung durch bestimmte Erwerbstätigkeiten keine Angaben ma-

chen. Sie war vielmehr darauf beschränkt, auf diejenigen Umstände hinzuwei-

sen, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation gegen die betreffende

Annahme sprechen konnten. Das hat sie insoweit auch getan, als sie verschie-

dene Gesichtspunkte angeführt hat, die die Aufnahme einer ihr zumutbaren Be-

schäftigung zumindest erschwert und bisher nicht zu einer dauerhaften Einstel-

lung geführt hätten. Diese Umstände sind aber gleichermaßen für die Beant-

wortung der Frage heranzuziehen, ob der Klägerin durch die Aufnahme einer

angemessenen Erwerbstätigkeit eine nachhaltige Unterhaltssicherung hätte

gelingen können. Insofern kommt einerseits sowohl dem Alter der Klägerin, ih-

rer fehlenden Berufsausbildung und dem Umstand, daß ihr nach Auffassung

des Berufungsgerichts angesichts der Lebensstellung der Parteien nicht jedwe-

de Tätigkeit zumutbar ist, und andererseits der Tatsache Bedeutung zu, daß sie

in der Vergangenheit nur eine Aushilfsbeschäftigung im sozialversicherungs-

freien Bereich ausgeübt bzw. einer - wenn auch um drei Monate verlängerten -

zeitlich befristeten Tätigkeit nachgegangen ist. Ob angesichts dieser Situation

unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktverhältnisse für die Klägerin eine nach-

haltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit zu erreichen war, ist in

tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen. Dabei wird auch zu beachten sein, daß

das Berufungsgericht aufgrund der der Klägerin zugestandenen Vermittlungs-

schwierigkeiten erst für die Zeit ab November 1998 von der Aufnahme einer

zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit ausgegangen ist. Solche Schwierigkeiten

können sich aber im Fall der Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels infolge

unverschuldeten Verlusts einer Arbeitsstelle wiederholen, was ebenfalls der

Annahme einer nachhaltigen Unterhaltssicherung entgegenstehen könnte.

cc) Danach kann jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß

der Tatbestand des § 1573 Abs. 4 BGB für die Zeit ab 1. Juli 2000 erfüllt war

und zu einem Anschlußunterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB führen kann.

Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen

Bestand haben.

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Denn erst wenn feststeht, daß ein

Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 4 BGB als Anschlußunterhalt nach einem

Anspruch aus § 1573 Abs. 4 BGB nicht gegeben ist, wird über einen Unter-

haltsanspruch aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB zu befinden sein.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anschlußunterhaltsan-

spruch der Klägerin nach § 1572 Nr. 4 BGB bestehe nur in dem Umfang weiter,

wie er zum Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für den Anspruch auf

Aufstockungsunterhalt bestanden habe, steht mit der Rechtsprechung des Se-

nats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ

2001, 1291, 1294).

b) Danach kommt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend aus-

geführt hat, ein Anschlußunterhaltsanspruch bezüglich des Anspruchs auf Auf-

stockungsunterhalt in Betracht, der sich ausgehend von den fortgeschriebenen

Einkünften der Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit und dem

eheangemessenen Bedarf bemißt. Insofern wird allerdings die sich auf die Be-

messung der ehelichen Lebensverhältnisse auswirkende geänderte Rechtspre-

chung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zu

beachten sein (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - BGHZ 148, 105 ff.). Diese Än-

derung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat zu einer neuen Rechtslage

geführt, die auch bei der Abänderung eines Unterhaltsurteils für den Unterhalts-

zeitraum zu berücksichtigen ist, der der Verkündung des die bisherige Recht-

sprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt. Für die Zeit davor verbleibt es

dagegen hinsichtlich der Unterhaltsbemessung bei der früheren Rechtslage

(Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f.).

Die Berücksichtigung dieses Abänderungsgrundes dürfte zur Folge haben, daß

der Klägerin bereits als Anschlußunterhalt in bezug auf den Aufstockungsunter-

halt ein über dem Gesamtbetrag von 1.325 DM liegender Unterhalt zusteht.

c) Was die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Unterhaltsan-

spruch aus § 1576 BGB anbelangt, so dürften diese keinen grundsätzlichen

rechtlichen Bedenken begegnen. Das Berufungsgericht hat insofern ausgeführt:

In einer Erkrankung könne ein schwerwiegender Grund im Sinne der vorge-

nannten Bestimmung gesehen werden, der die Annahme zu rechtfertigen ver-

möge, die Versagung von Unterhalt sei unter Berücksichtigung der Belange

beider Ehegatten grob unbillig. Vorliegend erscheine die Nichtgewährung eines

über insgesamt monatlich 1.325 DM hinausgehenden Unterhalts unbillig, da der

zuzuerkennende Elementarunterhalt den notwendigen Eigenbedarf der Klägerin

nicht abdecke, der Altersvorsorgeunterhalt so gering sei, daß damit eine nen-

nenswerte Altersversorgung nicht aufgebaut werden könne, und Krankenvor-

sorgeunterhalt überhaupt nicht berücksichtigt sei. Bei der Abwägung der Belan-

ge der Ehegatten sei insbesondere die Ehedauer von knapp 28 Jahren bis zur

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. knapp 30 Jahren bis zur

Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen sowie der Umstand, daß die bei

Eheschließung erst 20 Jahre alte Klägerin aufgrund der gemeinsamen Lebens-

planung der Parteien die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes

und die Haushaltsführung übernommen habe und daher eine eigene berufliche

Entwicklung nicht habe erfahren können. Dies begründe eine erhöhte nachehe-

liche Mitverantwortung des Beklagten gegenüber der Klägerin. Es widerspräche

jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, der Klägerin einen weitergehenden Unter-

halt zu versagen, zumal der Beklagte unschwer in der Lage sei, den zur Dek-

kung des Bedarfs der Klägerin notwendigen Unterhalt zu zahlen. Deshalb sei es

gerechtfertigt, es bei dem vom Amtsgericht zuerkannten Betrag von insgesamt

1.755,61 DM monatlich zu belassen, der hinter dem eheangemessenen Unter-

halt zurückbleibe.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anwendungsbereich der

Vorschrift des § 1576 BGB entsprechend ihrer Ausgestaltung als allgemeine

Härteklausel weder im Verhältnis zum Regelungsbereich der §§ 1570 ff. BGB

auf gegenständlich andere als die dort genannten Gründe begrenzt noch sonst

Beschränkungen auf bestimmte Unterhaltstatbestände unterworfen. Außerdem

müssen die in § 1576 BGB vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe für die

Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit und die daraus resultierende Bedürftigkeit

nicht ehebedingt sein (Senatsurteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ

1983, 800, 801). Mit Rücksicht auf diese Erwägungen hat der Senat bereits in

vergleichbaren Fallgestaltungen den Hinweis für geboten gehalten, die Voraus-

setzungen des § 1576 BGB seien zu prüfen, sofern die Zubilligung eines Unter-

haltsanspruchs wegen Krankheit lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitere (vgl.

Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 499 und

vom 23. März 1983 - IVb ZR 370/81 - veröffentlicht bei Juris) und die zusätzli-

che Voraussetzung der groben Unbilligkeit erfüllt sei. Insofern dürfte es der He-

ranziehung der genannten Bestimmung nicht entgegenstehen, wenn eine

krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht bereits zu einem der in § 1572

BGB genannten Einsatzzeitpunkte vorlag. Anders als andere Unterhaltstatbe-

stände sieht § 1576 BGB Einsatzzeitpunkte nicht vor. Der Senat neigt allerdings

mit einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum dazu, daß es sachgerecht er-

scheint, den Umstand, daß ein nach der Scheidung mit einem Unterhaltsan-

spruch nicht belasteter Ehegatte mit fortschreitender Dauer immer weniger mit

einer Inanspruchnahme auf Unterhalt zu rechnen braucht, bei der zu treffenden

Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu etwa Schwab/Borth aaO

Kap. IV Rdn. 368; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1576 Rdn. 5;

Soergel/Häberle aaO § 1576 Rdn. 7; MünchKomm/Maurer aaO § 1576 Rdn. 17;

Göppinger/Bäumel aaO Rdn. 1008; anderer Ansicht: Kalthoener/Büttner/Niep-

mann aaO Rdn. 455).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt