BGH Urteil vom 18.09.2003 – III ZR 416/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. September 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
_________________
GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489
Zur Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomographie (PET) in Fällen,
in denen mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden.
BGH, Urteil vom 18. September 2003 - III ZR 416/02 - LG Münster
AG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 17. Oktober 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben der am 6. November 2000 verstorbenen
Frau P. Der Beklagte nahm bei Frau P. am 1. August 2000 unter anderem eine
Tumorszintigraphie des Ganzkörpers nach der Nr. 5431 des Gebührenver-
zeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und eine Positronen-
Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung vor, die sich
auf mehrere Körperregionen bezog. Die letztgenannte Leistung stellte er
unter Anwendung eines näher begründeten Steigerungsfaktors von 2,3 nach
der Nr. 5489 des Gebührenverzeichnisses zweimal mit
je 1.966,50 DM
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:10)(cid:14)(cid:10)(cid:3)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:14)(cid:10)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:26)(cid:18)(cid:31)! (cid:23)"$#(cid:18)%’&(%)(cid:11)(cid:21)*(cid:29)(cid:28)+(cid:26)(cid:12),(cid:23)(cid:14)(cid:10)(cid:3)(cid:16)(cid:20)-"$#(cid:18)%’&/.10(cid:16)(cid:20)(cid:13)*(cid:29)23(cid:7)(cid:29)(cid:3)(cid:16)&
(= 1.005,46
Becken, jeweils mit quantifizierender Auswertung; die Rechnung wurde von
Frau P. bezahlt.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger aus dem Gesichtspunkt der un-
gerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung eines Betrages von 1.966,50 DM
nebst Zinsen, weil sie die Auffassung vertreten, bei der vom Beklagten er-
brachten Leistung sei eine Gebühr nach der Nr. 5489 nur einmal angefallen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf eine geringfügige Zinsmehrforde-
rung Erfolg. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der
Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die in den Nr. 5486 bis 5489 erfaßten Leistungen der Emissions-Com-
puter-Tomographie betreffen im Bereich der diagnostischen Leistungen der
Nuklearmedizin (Abschnitt O II 1 des Gebührenverzeichnisses) ergänzende
Untersuchungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Basisleistung der
Szintigraphie erbracht werden (vgl. Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte,
3. Aufl. Bd. 2, Nr. 5400 bis 5607 Rn. 5; Brück, Kommentar zur Gebührenord-
nung für Ärzte, 3. Aufl. Bd. 2, vor Nr. 5486; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-
Kommentar, 1996, vor Nr. 5486). Hier war die Basisleistung eine Tumorszinti-
graphie des Ganzkörpers nach der Gebührennummer 5431, für die in der Ge-
bührenordnung eine Punktzahl von 2250 Punkten - gegenüber 1200 Punkten
bei einer Untersuchung in nur einer Körperregion (Nr. 5430) - vorgesehen ist.
Die Legende der hier angewendeten Nr. 5489 beschreibt als Leistung die Po-
sitronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung, die
gegebenenfalls eine Darstellung in mehreren Ebenen einschließt. Eine Bezug-
nahme auf ein bestimmtes Organ oder auf eine bestimmte Region des Körpers
enthält sie nicht. Wenn der Beklagte daher eine PET-Thorax und eine PET-
Abdomen-Becken abgerechnet hat, hat er den Aussagegehalt der Gebühren-
nummer in dem Sinne verändert, daß die dort beschriebene Leistung auf eine
bestimmte Körperregion beschränkt wird, oder - anders gewendet -, daß die
Abrechnung nach Nr. 5489 mehrfach vorgenommen werden kann, wenn mehr
als ein Organ oder eine Körperregion betroffen ist. Dies steht mit dem Wortlaut
der Leistungslegende jedoch nicht in Einklang und wird dem Sinn gesetzlicher
Preisvorschriften, wie sie die Gebührenordnung für Ärzte enthält, nicht gerecht,
bei denen der Patient grundsätzlich davon ausgehen kann, daß der Gesetz-
oder Verordnungsgeber die Belange der Betroffenen abgewogen und eine an-
gemessene Vergütung festgesetzt hat. Daraus folgt, daß eine mehrfache Ab-
rechnung dieser Gebührennummer nur dann in Betracht kommt, wenn die Lei-
stung - so wie sie beschrieben ist - auch mehrfach erbracht wurde. Daran fehlt
es jedoch.
2.
Die Revision führt hiergegen an, eine systematische Auslegung müsse
zu einem anderen Ergebnis führen. Mengenbegrenzende Abrechnungsbestim-
mungen seien in der Gebührenordnung für Ärzte teilweise in der einzelnen Ge-
bührenposition, teilweise in einem Unterkapitel, teilweise in einem Kapitel oder
für einen ganzen Abschnitt geregelt. Hier falle entscheidend ins Gewicht, daß
dem Kapitel II (Nuklearmedizin) des Abschnitts O allgemeine Bestimmungen
vorangestellt seien, die sich auf alle Unterkapitel - also auch auf die Emissions-
Computer-Tomographie - bezögen. Nach der allgemeinen Bestimmung in Nr. 2
seien Ergänzungsleistungen nach den Nr. 5480 bis 5485 je Basisleistung oder
zulässige Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. Hieraus
folge im Umkehrschluß, daß die hier angewendete Gebührennummer 5489
mehrfach berechnungsfähig sei. Wäre der Verordnungsgeber nicht hiervon
ausgegangen, sondern hätte die Auffassung vertreten, eine Untersuchung sei
grundsätzlich nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, wäre die allgemeine
Bestimmung der Nr. 2 im Kapitel II überflüssig gewesen.
Der Senat folgt diesen Überlegungen nicht. Es geht bei der hier zu ent-
scheidenden Frage nicht vordringlich um die mehrfache Abrechenbarkeit. In-
soweit kann der Revision zugegeben werden, daß weder die Gebührennummer
5489 selbst noch die übergeordneten Regelungen des Kapitels II Bestimmun-
gen enthalten, die ihrer mehrfachen Abrechnung entgegenstünden. Hier ist
vielmehr entscheidend, welche Leistungen die Gebührennummer nach ihrer
Beschreibung erfaßt. Danach aber bleibt festzuhalten, daß sie einen Bezug auf
bestimmte Körperorgane oder -regionen nicht enthält, mag dies auch im Ab-
schnitt O und in anderen Teilen des Gebührenverzeichnisses eine Ausnahme
darstellen.
3.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Überlegungen
der Revision zur technischen Entwicklung der Untersuchungsgeräte und zu
den Gegebenheiten bei Einführung dieser Leistung durch die Vierte Verord-
nung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995
(BGBl. I, S. 1861), die am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist.
a) Die Revision macht insoweit unter Bezugnahme auf eine gegenüber
dem Beklagten abgegebene Stellungnahme der Bundesärztekammer und eine
vom Amtsgericht eingeholte Stellungnahme der Ärztekammer Westfalen-Lippe
geltend, bei der PET handele es sich um ein neueres Untersuchungsverfahren,
dessen Indikationsspektrum bei Einführung in das Leistungsverzeichnis der
Gebührenordnung für Ärzte noch nicht ganz abzusehen gewesen sei. Entspre-
chend ließen die Gebührennummern 5488 und 5489 eine Differenzierung in
Teilkörper- und Ganzkörperuntersuchungen vermissen. Es wäre wünschens-
wert - wie die Stellungnahme der Bundesärztekammer formuliert -, wenn eine
entsprechende Differenzierung bei der zukünftigen Teilnovellierung der GOÄ
übernommen würde. Zu beachten sei auch, daß anfänglich ausschließlich ein-
fache PET-Scanner mit einem kleinen Gesichtsfeld zur Verfügung gestanden
hätten, so daß im Falle der Untersuchung eines großen Körperareals mehrere
Aufnahmen der einzelnen Körperregionen, die jeweils aus Darstellungen in
mehreren Ebenen bestünden, angefertigt werden mußten und aufgrund mehre-
rer Untersuchungsgänge aufwandsentsprechend auch mehrfach abgerechnet
werden konnten. Inzwischen stünden Ganzkörper-PET-Scanner zur Verfügung,
die zwar - wie hier - eine Diagnostik in einem Untersuchungsgang möglich
machten; der personelle Aufwand für die Auswertung bleibe jedoch gleich und
die Investitionskosten seien ungleich höher, so daß die technische Weiterent-
wicklung in der Medizin behindert würde, wenn die für kleinere Geräte konzi-
pierte Nr. 5489 bei Einsatz eines Ganzkörper-PET-Scanners nur einmal ange-
setzt werden könnte.
b) Mit diesen Überlegungen wird weder eine Regelungslücke in der Ge-
bührenordnung für Ärzte noch ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufge-
zeigt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Positronen-Emissions-
Tomographie der Nr. 5488 und 5489 um ergänzende Leistungen, die zu einer
anderen szintigraphischen Untersuchung hinzutreten. Das ergibt sich auch aus
den Beschlüssen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekam-
mer (vgl. den Abdruck in Deutsches Ärzteblatt 2002, A 144 f und B 120 f), des-
sen Abrechnungsempfehlungen den Zusammenhang mit Grundleistungen der
Tumordiagnostik oder der Untersuchung von Gehirn oder Herz verdeutlichen.
Angesichts dieses Zusammenhangs mit Grundleistungen, die einzelne Organe,
Regionen des Körpers oder den Körper als Ganzen betreffen, ist die Annahme
fernliegend, der Verordnungsgeber habe bei der Beschreibung der Leistungen
zu den Nr. 5488 und 5489 die Bezugnahme auf ein Organ oder eine Körperre-
gion übersehen. Vielmehr muß aus der fehlenden Bezugnahme der Schluß
gezogen werden, daß es dem Verordnungsgeber bei den Leistungen nach den
Nr. 5488 und 5489, die mit 6000 und 7500 Punkten im Vergleich zu den ange-
sprochenen Grundleistungen hoch bewertet werden, nicht darauf ankam, ob
sie sich nur auf ein Organ oder den ganzen Körper beziehen. Der Senat hält
daher, wie er im Urteil vom 18. September 2003 in einer Parallelsache (III ZR
389/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) näher begründet hat, auch die Aus-
gangsthese der Revision für nicht zutreffend, daß bei Einsatz eines PET-
Scanners mit einem kleinen Gesichtsfeld bei einer Ganzkörper-Tumor-
Szintigraphie nach Nr. 5431 eine mehrfache Abrechnung nach der Nr. 5489
zulässig (gewesen) sei.
c) Für eine Analogberechnung nach der Nr. 5489 bei der Untersuchung
mehrerer Körperregionen ist kein Raum. Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können nur sol-
che selbständigen ärztlichen Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht
aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die
Positronen-Emissions-Tomographie ist aber gerade in die Nr. 5488, 5489 des
Gebührenverzeichnisses aufgenommen worden, so daß es nicht angeht, unter
Veränderung der Leistungslegende die Grundlage für eine "analoge" Berech-
nung zu schaffen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Regelung der
Nr. 5488, 5489 so wenig sachgerecht wäre, daß der Regelungscharakter der
Gebührenordnung, wie die Revision meint, nicht beachtet werden müßte (vgl.
zu diesem Gesichtspunkt in einem anderen Bereich der Gebührenordnung für
Ärzte OLG Düsseldorf MedR 2002, 310 f). Das verdeutlichen nicht zuletzt die
vorsichtigen Formulierungen der Bundesärztekammer, die es für "wünschens-
wert" hält, wenn sich der Verordnungsgeber der hier angesprochenen Proble-
matik von Körperteil- und Ganzkörperuntersuchungen annähme, und die zum
anderen die nicht näher begründete Auffassung vertritt, unabhängig von der im
Einzelfall zur Erstellung eines Ganzkörperbefunds durchgeführten Anzahl von
Einzeluntersuchungen sei die Berechnungsfähigkeit der Nr. 5488 oder 5489
auf zwei begrenzt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die
Gebührenordnung für Ärzte für diese Auslegung keine Grundlage gibt.
4.
Da der Beklagte nach allem die Positronen-Emissions-Tomographie nur
einmal abrechnen durfte, ist der von den Klägern verfolgte Rückzahlungsan-
spruch nach § 812 BGB begründet.
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke