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BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 74/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und

am 18. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 wird als unzulässig

verworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen den

Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 3. Januar 2003 zurückge-

wiesen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:16)(cid:24)(cid:23)

1.500

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. März 2002 das Insol-

venzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen des

(cid:14)

Schuldners zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Erteilung

einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schweizer

Banken. Der Schuldner erteilte für einige - vom Verwalter benannte - Banken

eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit der

Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.

Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch den

Rechtspfleger dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Insolvenzverwalter die

von diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die Schweiz

zu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners "Be-

schwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Januar 2003

den von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG ausgelegten

Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung für zulässig

erachtet,

jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluß vom

16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.

Die gegen diese Beschlüsse gerichtete sofortigen Beschwerden hat das

Landgericht mit Beschluß vom 17. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit seiner

Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der gegen ihn erlas-

senen Beschlüsse.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit der Schuldner sich da-

gegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Be-

schluß des Amtsgerichts vom 3. Januar 2003 über die Anordnung der Erteilung

der Auslandsvollmacht zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung über die

Anordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenzordnung als Rechtsmittel

keine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 InsO), so daß eine Rechtsbe-

schwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7

n.F. Rn. 21). Daß das Landgericht dies übersehen und Ausführungen zur Sa-

che gemacht hat, ändert daran nichts.

2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit der Schuldner

sich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anord-

nung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3

InsO). Das im übrigen gemäß § 574 Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässige

Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1

InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene

Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach

§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen so-

fort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht

gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unab-

hängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann.

Das entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es gilt

das Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159;

Kübler/Prütting/Kemper, InsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKomm-InsO/

Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer,

EGInsO Rn. 19).

b) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht

zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzver-

walter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des

Schuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwir-

kungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten

Auslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO

§ 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65;

MünchKomm-InsO/Passauer,

§ 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart,

Art. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch Begründung

RegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in:

Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).

c) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nicht

voraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Viel-

mehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahr-

scheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwür-

dige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Vor-

aussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten,

sind nicht ersichtlich.

aa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermö-

gens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener not-

wendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfül-

lung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung

befähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Er-

teilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die den

Zugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol-

venzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechende

Auskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzu-

verlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalter

aber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß die

zu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen,

eigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Ver-

mögen auffinden zu können.

bb) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermö-

gen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungen

für die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderun-

gen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen des

Schuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einer

Vollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

gemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbar

erscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten

"Sachgruppe" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solche

Staaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte auslän-

dischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassung

dieser "Sachgruppe" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werden

kann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüche

zu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehen

wird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfang

einer Vollmacht noch weiter einzuschränken.

Deswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen des

Schuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be-

stimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogene

Vollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraus-

setzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnung

des (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwa

vorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zu

schaffen.

Die Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenz-

gläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Ver-

waltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung

im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenen

Feststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Ver-

fahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.

aa) Danach hat der Schuldner schon im Fragebogen vom 7. Dezember

2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angaben

gemacht. Er hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Verwal-

ter hingegen hat Guthaben bei der B. und der U. sowie die Einrichtung

eines Basiskontos bei der C. festgestellt.

Damit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben des Schuldners

verlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-

verbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Er-

messen des Insolvenzverwalters zu stellen.

Darüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Ver-

walters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogenen Aus-

landsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenen

Grundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank Co. &

AG betreffend das Grundstück T. in L. und die Ein-

richtung eines Depots bei der C. in Sch. ermittelt. Weiter-

hin hat er zufällig im Privathaus des Schuldners zusätzliche Unterlagen aufge-

funden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer Banken belegen,

welche entweder von dem Schuldner oder seiner Ehefrau unterhalten werden

oder wurden.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Not-

wendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer In-

ternationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren

ermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entspre-

chenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerde

unbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in der

Schweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formel-

les Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/Kemper

Art. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Ver-

fahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen lassen.

cc) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-

lung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig.

Wie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkoope-

rativen Verhaltens des Schuldners auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen,

um seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Der Schuldner

hingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihm angesichts der

auf

dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mit

den Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung seiner

Kreditwürdigkeit muß der Schuldner hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens.

Kreft Ganter Kayser

Bergmann

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