BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZR 112/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
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am 18. September 2003
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2000
wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.310,99
(507.168,22 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
auf einer nur beschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung des Tatrich-
ters (BGHZ 110, 363, 365 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 4/93,
WM 1994, 1541, 1548). Die Beweisnot einer Partei führt im allgemeinen nicht
dazu, daß an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur ein geminderter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist (BGHZ aaO S. 366). Das Beru-
fungsgericht, das dem von den Beklagten hauptbeweislich benannten Zeugen
S. geglaubt hat, der den unter Beweis gestellten Vortrag nicht bestätigen
konnte, durfte deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Zeugen ausge-
hen, ohne die Beklagten hierzu förmlich als Partei zu vernehmen oder persön-
lich anzuhören.
Ein Vier-Augen-Gespräch, bei dem die Anforderungen an die Zulässig-
keit der Parteivernehmung abzusenken sind, ohne auf die Notwendigkeit der
Anfangswahrscheinlichkeit gänzlich zu verzichten (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 f; BVerfG NJW 2001, 2531), liegt
nicht vor. Denn der von den Beklagten selbst benannte Zeuge ist schon viele
Jahre vor seiner Vernehmung aus dem Unternehmen der Zedentin ausge-
schieden und kann deshalb nicht als Zeuge der Klägerin im Sinne der ge-
nannten Rechtsprechung angesehen werden.
Die Voraussetzungen eines konkludent geschlossenen Aufhebungsver-
trages hat das Berufungsgericht ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie die Vor-
aussetzungen der Verwirkung.
Kreft
Ganter
Kayser
Bergmann
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