Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZR 112/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

am 18. September 2003

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2000

wird nicht angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.310,99

(507.168,22 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Anwendung oder Nichtanwendung der §§ 141, 448 ZPO a.F. beruht

auf einer nur beschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung des Tatrich-

ters (BGHZ 110, 363, 365 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 4/93,

WM 1994, 1541, 1548). Die Beweisnot einer Partei führt im allgemeinen nicht

dazu, daß an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur ein geminderter

Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist (BGHZ aaO S. 366). Das Beru-

fungsgericht, das dem von den Beklagten hauptbeweislich benannten Zeugen

S. geglaubt hat, der den unter Beweis gestellten Vortrag nicht bestätigen

konnte, durfte deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Zeugen ausge-

hen, ohne die Beklagten hierzu förmlich als Partei zu vernehmen oder persön-

lich anzuhören.

Ein Vier-Augen-Gespräch, bei dem die Anforderungen an die Zulässig-

keit der Parteivernehmung abzusenken sind, ohne auf die Notwendigkeit der

Anfangswahrscheinlichkeit gänzlich zu verzichten (vgl. hierzu BGH, Urt. v.

16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 f; BVerfG NJW 2001, 2531), liegt

nicht vor. Denn der von den Beklagten selbst benannte Zeuge ist schon viele

Jahre vor seiner Vernehmung aus dem Unternehmen der Zedentin ausge-

schieden und kann deshalb nicht als Zeuge der Klägerin im Sinne der ge-

nannten Rechtsprechung angesehen werden.

Die Voraussetzungen eines konkludent geschlossenen Aufhebungsver-

trages hat das Berufungsgericht ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie die Vor-

aussetzungen der Verwirkung.

Kreft

Ganter

Kayser

Bergmann

(cid:0)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)