BGH Urteil vom 18.09.2003 – XII ZR 62/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 18. September 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 641 i, 578 ff.; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
a) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens.
b) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutions-
klage nach § 641 i ZPO.
c) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO.
BGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 62/01 - OLG Frankfurt AG Bensheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt
vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 18. Januar 1971 nichtehelich geborene Kläger hatte nacheinan-
der zwei Männer, mit denen seine Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit
verkehrt haben soll, erfolglos auf Feststellung der Vaterschaft verklagt.
In einem dritten Verfahren, das seiner vorliegenden Restitutionsklage
zugrunde liegt, hatte er den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und
Zahlung des Regelunterhalts verklagt. Nachdem die Mutter des Klägers im er-
sten Rechtszug von ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch ge-
macht hatte, war auch diese Klage durch Urteil des Amtsgerichts abgewiesen
worden.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war ohne Erfolg geblieben.
Das Oberlandesgericht hatte die Vaterschaft des Beklagten als nicht erwiesen
angesehen: Nachdem es die Mutter des Klägers im Armenrechtsprüfungsver-
fahren als Zeugin und den Beklagten als Partei vernommen hatte, vermochte es
bereits nicht festzustellen, daß der Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeit
mit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt habe. Zwar habe diese die
Behauptung des Klägers bei ihrer Vernehmung bestätigt; sie sei aber nicht
glaubwürdig, da sie in den beiden vorausgegangenen Verfahren falsch ausge-
sagt habe. So habe sie im ersten Verfahren bekundet, nur mit dem Beklagten
jenes Verfahrens verkehrt zu haben, wohingegen sie im zweiten Verfahren
ausgesagt habe, auch mit dem zweiten Beklagten, nicht aber mit weiteren
Männern verkehrt zu haben. Da sowohl der erste als auch der zweite Beklagte
jeweils durch Blutgruppenuntersuchungen als Väter ausgeschlossen worden
seien, müsse auch diese Aussage falsch sein, da Vater des Klägers nur ein
Dritter sein könne, mit dem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit (gegebe-
nenfalls: auch) verkehrt haben müsse. Die Vaterschaft des Beklagten sei daher
nicht schon nach § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) zu vermuten. Für den da-
her erforderlichen Nachweis der Vaterschaft des Beklagten reiche das einge-
holte Blutgruppengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sp. vom 22. Mai
1974 schon wegen der rechnerischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach dem
Essen-Möller-Verfahren von nur 91,5 % nicht aus, auch wenn zusätzlich das
ebenfalls eingeholte erbbiologische Gutachten des Sachverständigen Dr. K.
herangezogen werde, das die Vaterschaft des Beklagten im Ergebnis als "mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen" einstufe.
Gegen dieses rechtskräftige Urteil richtet sich die nunmehr erhobene
Restitutionsklage des Klägers, mit der er unter Vorlage einer gutachterlichen
Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Se. (nachstehend: das [neue]
Gutachten) seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt. Das Oberlandes-
gericht hat die Restitutionsklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-
sene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Rechtsfehlerfrei hat das gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 1 - 2. Alternative -
ZPO zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - IX ZR
78/83 - FamRZ 1984, 681) die Restitutionsklage als zulässig, aber nicht be-
gründet angesehen.
I.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ist die Restitutionsklage
gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wur-
de, nach § 641 i ZPO zulässig (und gemäß § 641 i Abs. 4 ZPO nicht an die Frist
des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden), wenn die Partei ein neues Gutachten
über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem frü-
heren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt
haben würde.
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier erfüllt.
1. Auch ein Urteil, das nicht die Vaterschaft feststellt, sondern - wie hier -
die Feststellungsklage abweist oder die Berufung hiergegen zurückweist, ist ein
Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden wurde (vgl. Baumbach/Lauter-
bach/Albers BGB 62. Aufl. § 641 i Rdn. 2). Gegen ein solches rechtskräftiges
Urteil findet die Restitutionsklage nach § 641 i ZPO auch insoweit statt, als es
zugleich den mit der begehrten Vaterschaftsfeststellung verbundenen Antrag
auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts (vgl. § 643
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. = § 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) abgewiesen hat (vgl.
Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 19/92 - FamRZ 1993, 943, 944; Niklas
JR 1988, 441, 443; Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 641 i Rdn. 2).
2. Für ein Gutachten im Sinne des § 641 i ZPO ist erforderlich, daß sich
die sachverständige Beurteilung als Blutgruppen- oder anthropologisch-erbbio-
logisches Gutachten, als Gutachten über die Tragezeit oder über die Zeu-
gungsfähigkeit auf die Frage der Abstammung der einen Prozeßpartei von der
anderen und damit konkret auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten
Sachverhalt bezieht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 70/88 - FamRZ
1989, 1067 m.N.).
Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Gutachten des Sachver-
ständigen Prof. Dr. Se. vom 3. Juli 2000 nebst Ergänzung vom 19. Dezember
2000, die der Kläger innerhalb der ihm im schriftlichen Verfahren nach § 128
Abs. 2 Satz ZPO gewährten Frist vorgelegt hat, genügt diesen Anforderungen.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob allein schon das mit der Klage-
schrift vorgelegte Gutachten vom 3. Juli 2000 diesen Anforderungen genügt
hätte. Denn das neue Gutachten kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-
handlung vor dem Tatrichter im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt werden
und dadurch eine bis dahin möglicherweise unzulässige Klage zulässig machen
(vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 - IX ZR 37/81 - FamRZ 1982, 690). Ent-
sprechendes gilt für die Ergänzung eines zuvor eingereichten Gutachtens. Dem
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht im schriftlichen Verfahren der
Ablauf der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Das (ergänzte) Gutachten befaßt sich mit der Frage der Vaterschaft des
Beklagten und beurteilt die Wahrscheinlichkeit, die sich nach dem Essen-
Möller-Verfahren durch Untersuchung weiterer als der im früheren Gutachten
von Prof. Dr. Sp. ausgewerteten Blutgruppenmerkmale ergeben könnte. Daß es
darüber hinaus allgemeine Ausführungen zu der Möglichkeit enthält, mit Hilfe
einer noch durchzuführenden DNA-Analyse zu wesentlich präziseren Ergebnis-
sen zu gelangen, und solche Ausführungen den vorstehend dargelegten Anfor-
derungen nicht genügen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1989 aaO), ist insoweit
ohne Belang.
Ob allerdings die Zulässigkeit (und nicht erst die Begründetheit) einer
Restitutionsklage verneint werden kann, wenn das vorgelegte Gutachten offen-
sichtlich nicht geeignet ist, die frühere Entscheidung in Frage zu stellen, weil es
nämlich das Ergebnis des Erstgutachtens bestätigt (so OLG Hamm OLG-Re-
port 1997, 92, 93), bedarf hier keiner Entscheidung. In dem vom OLG Hamm
entschiedenen Fall hatte der als Vater festgestellte Revisionskläger ein neues
Gutachten vorgelegt, das einen noch höheren Wahrscheinlichkeitswert seiner
Vaterschaft ergab als das Erstgutachten. So liegen die Dinge hier nicht. Das
Gutachten, das der Restitutionskläger hier vorgelegt hat, hält einen Wahr-
scheinlichkeitswert für möglich, der für den Restitutionskläger günstiger ist als
das Ergebnis des früheren Gutachtens.
3. Das Gutachten ist auch neu im Sinne des § 641 i ZPO. Ein neues
Gutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Vorschrift muß sich nicht auf
neue Befunde gründen, sondern kann auch anhand der Akten erstattet sein
(vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 1/88 - FamRZ 1989, 374,
375). Nichts anderes gilt, wenn das neue Gutachten - wie hier - Fehler eines
früheren Gutachtens aufzeigt, indem es die Befunde eines bereits im Aus-
gangsverfahren eingeholten oder erneut verwerteten Blutgruppengutachtens
eigenständig neu und anders (etwa: umfassender, nämlich unter Einbeziehung
weiterer, vom Vorgutachter nicht untersuchter Blutgruppensysteme) auswertet
und beurteilt oder auch nur darlegt, daß das Vorgutachten mangelhaft sei, weil
es die damals bereits vorliegenden Befunde über diese weiteren Blutgruppen-
systeme auch schon nach dem damaligen Stand der Wissenschaft habe be-
rücksichtigen können und müssen (vgl. BGHZ 61, 186; Senatsurteil vom
31. März 1993 aaO; BGH, Urteil vom 5. April 1984 aaO S. 682; Wieczorek/
Schlüter ZPO 3. Aufl. § 641 i Rdn. 8).
4. Die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 641 i ZPO setzt weiter
voraus, daß der Restitutionskläger geltend macht, in dem früheren Verfahren
wäre - möglicherweise - eine andere Entscheidung ergangen, wenn das neue
Gutachten damals bereits vorgelegt worden wäre. Auch diese Voraussetzung
ist hier erfüllt, weil der Restitutionskläger bereits in der Klageschrift vorgetragen
hatte, daß das neue Gutachten auf der Grundlage des heutigen naturwissen-
schaftlichen Erkenntnisstandes, insbesondere der DNA-Analyse, die sehr hohe
Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten belege, so daß die Entschei-
dung im früheren Verfahren anders ausgefallen wäre, wenn das neue Gutach-
ten damals schon vorgelegen hätte. Auch wenn der Kläger sich damit in erster
Linie auf die unbeachtliche Behauptung stützt, "insbesondere" eine (künftige)
DNA-Analyse werde ein anderes Ergebnis rechtfertigen, ist diesem Vortrag die
für die Zulässigkeit der Restitutionsklage ausreichende Behauptung zu entneh-
men, auch das neue Gutachten allein sei - wenn auch mit geringerer Aussage-
kraft - geeignet, die Grundlagen der früheren Entscheidung zu erschüttern.
5. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Restitutions-
klage auch nicht an seiner Auffassung scheitern lassen, es erscheine fernlie-
gend, daß die Berücksichtigung eines neuen Gutachtens, welches die Wahr-
scheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten nur geringfügig höher - nämlich mit
93,6 % - beurteile, im Ausgangsverfahren zu einer anderen Entscheidung hätte
führen können. Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage genügt nämlich die
Behauptung des Restitutionsklägers, das neue Gutachten hätte in Verbindung
mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen möglicherweise eine
andere Entscheidung herbeigeführt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980
- IVb ZR 520/80 - FamRZ 1980, 880, 881; BGHZ 61, 186, 194). Dafür reicht es
aus, daß eine andere Entscheidung, und sei es auch nur die Anordnung weite-
rer Beweiserhebungen (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 aaO S. 943 und
945), nach der Behauptung des Restitutionsklägers jedenfalls nicht ausge-
schlossen erscheint, auch wenn das mit der Restitutionsklage befaßte Gericht
dies als fernliegend ansieht.
6. Erst recht steht der Zulässigkeit nicht entgegen, daß die Gründe des
Berufungsurteils im Ausgangsverfahren erkennen lassen, dem seinerzeit er-
kennenden Senat reiche ein Wahrscheinlichkeitswert, dem lediglich die Aussa-
ge "Vaterschaft wahrscheinlich" zukommt und nahe der bis 90 % reichenden
sogenannten Indifferenzzone liegt, für den erforderlichen vollen Nachweis der
Vaterschaft nicht aus, was den Schluß nahelegt, daß das damals erkennende
Gericht auch bei einem nur unwesentlich darüber liegenden Wahrscheinlich-
keitswert von 93,6 %, dem ebenfalls nur die Aussage "Vaterschaft wahrschein-
lich" zukommt, nicht anders entschieden hätte.
Soweit es im Rahmen der Restitutionsklage auf das hypothetische Er-
gebnis des Ausgangsverfahrens ankommt, ist zwar darauf abzustellen, wie der
frühere Prozeß vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus bei Kenntnis
des neuen Gutachtens zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger aaO
§ 580 Rdn. 5), und nicht etwa - wie zum Beispiel im Regreßprozeß, vgl. BGHZ
145, 256, 261; 72, 328, 330 - darauf, wie unter diesen Umständen nach der
Auffassung des mit der Restitutionsklage befaßten Gerichts nach damaliger
Rechtslage richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Denn im Regreß-
prozeß ist die Rechtsauffassung des früheren Richters im Ausgangsverfahren
zwischen anderen Parteien für das erkennende Gericht nicht bindend. Das Re-
stitutionsverfahren, mit dem die Rechtskraft der früheren Entscheidung durch-
brochen werden soll, hat hingegen nicht die - den wirklichen (vgl. Zöller/Greger
aaO Rdn. 1 vor § 578) - Rechtsmitteln vorbehaltene Aufgabe, auch eine Nach-
prüfung der in der früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung zu er-
möglichen, zumal im Restitutionsverfahren nicht eine höhere Instanz, sondern
dasselbe Gericht entscheidet (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 580
Rdn. 35).
7. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Frage des hypothetischen
Ausgangs des früheren Verfahrens daher erst in der zweiten Stufe, in der es um
die Begründetheit der Restitutionsklage geht, geprüft:
Soweit in einem Restitutionsverfahren in einem ersten Abschnitt die Zu-
lässigkeit der Klage zu prüfen ist, kommt es lediglich darauf an, ob die formalen
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, vor allem also, ob ein
neues Gutachten vorliegt und der Kläger unter Berufung darauf einen Wieder-
aufnahmegrund behauptet (vgl. Wieczorek/Schlüter aaO § 641 i Rdn. 15). Ob
diese Behauptung schlüssig ist und zutrifft, ob also das neue Gutachten in der
Tat geeignet ist, die Richtigkeit der früheren Entscheidung zu erschüttern, ist
erst nach Bejahung der Zulässigkeit zu prüfen, nämlich wenn im zweiten Ver-
fahrensabschnitt über das Vorliegen des Restitutionsgrundes zu befinden ist
(vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1994 aaO S. 682; AK-ZPO-Künkel § 641 i Rdn. 8).
Nur bei begründeter Wiederaufnahme kommt es sodann in der dritten Stufe des
Restitutionsverfahrens zu dem ersetzenden Verfahren, in dem entweder neu
entschieden oder aber die frühere Statusentscheidung bestätigt wird. Erst in
diesem Verfahrensabschnitt können nunmehr alle Beweismittel ausgeschöpft
werden, und auch die Bindung an die in der früheren Entscheidung vertretene
Rechtsansicht entfällt, weil erst jetzt deren Rechtskraft durchbrochen ist und
dasselbe Gericht (in gleicher oder anderer Besetzung) das Ausgangsverfahren
fortsetzt, indem es über die Hauptsache neu verhandelt (§ 590 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Restitutionsklage ist nicht begründet.
1. Ob eine noch durchzuführende DNA-Analyse eine eindeutige Aussage
über die Vaterschaft des Beklagten ermöglichen würde, wie das neue Gutach-
ten ausführt, ist unerheblich. Denn das neue Gutachten muß nach der klaren
Regelung des § 641 i Abs. 1 ZPO allein oder in Verbindung mit den in dem frü-
heren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet sein, die Grundlage des frühe-
ren Urteils zu erschüttern, und nicht erst in Verbindung mit noch zu erhebenden
Beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 aaO S. 881).
2. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht auf die in dem neuen
Gutachten angestellte Vermutung an, die Mutter des Klägers würde angesichts
gewandelter ethisch-moralischer Auffassungen bei einer erneuten Vernehmung
anders aussagen und nunmehr einräumen, in der Empfängniszeit mit drei Män-
nern verkehrt zu haben, was möglicherweise infolge des dann möglichen
gleichzeitigen Ausschlusses zweier von ihnen Einfluß auf die Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten haben könnte. Zudem ist
Letzteres nicht recht verständlich, weil die Mutter des Beklagten den Verkehr
mit insgesamt drei Männern - wenn auch nach und nach in drei verschiedenen
Aussagen - bereits eingeräumt hat und (unabhängig von einer erneuten Ver-
nehmung oder einer vom im Gutachten befürworteten gleichzeitigen Untersu-
chung aller) zwei dieser drei Männer längst als Vater ausgeschlossen sind, wie
dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsverfahren zu ent-
nehmen ist.
3. Soweit das neue (Ergänzungs-)Gutachten das Ergebnis nahelegt, die
Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten betrage nach Essen-Möller
93,6 % und nicht, wie im Ausgangsverfahren angenommen, nur 91,5 %, ist dies
nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlan-
desgerichts jedenfalls nicht geeignet, die damalige Beurteilung der Glaubwür-
digkeit der Mutter des Beklagten im Ausgangsverfahren in Frage zu stellen. Das
Berufungsgericht des Ausgangsverfahrens hat diese Zeugin nicht nur als wenig
glaubwürdig angesehen, weil sie in zwei früheren Verfahren nachweislich falsch
ausgesagt hatte, sondern ihre dritte Aussage zudem als wenig glaubhaft beur-
teilt, weil ihre detaillierte Schilderung des Abends, an dem es zum Verkehr mit
dem Beklagten gekommen sein soll, mit ihrer früheren Angabe vor dem Ju-
gendamt unvereinbar sei und auch den Angaben des nicht völlig unglaubwürdi-
gen Beklagten widerspreche. Das Oberlandesgericht folgert daraus, daß die
Aussage der Zeugin selbst dann nicht anders zu würdigen wäre, wenn der ein-
zige objektive Umstand, der für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, nämlich
die statistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten, mit 93,6 %
statt 91,5 % geringfügig höher als bisher zu veranschlagen wäre. Auch dann
hätte die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe in der Empfängniszeit mit
seiner Mutter geschlechtlich verkehrt, nicht mit der Folge des § 1600 o BGB
a.F. als erwiesen angesehen werden können. Das begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
4. Auch in Verbindung mit dem im Ausgangsverfahren eingeholten Gut-
achten des Sachverständigen Dr. K., das aus erbbiologischer Sicht immerhin
eine hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten attestiert, wäre
eine gegenüber 91,5 % auf 93,6 % erhöhte Wahrscheinlichkeit nach Essen-
Möller nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des
Oberlandesgerichts nicht geeignet, den erforderlichen vollen Nachweis für die
Vaterschaft des Beklagten zu erbringen. Ohne ein unterstützendes erbbiologi-
sches Gutachten würde ein Blutgruppengutachten die Aussage "Vaterschaft
praktisch erwiesen" erst ab einer Wahrscheinlichkeit nach Essen-Möller von
99,73 % rechtfertigen. Von diesem Wert ist eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %,
wie das Oberlandesgericht ausführt, noch so weit entfernt, daß eine im erbbio-
logischen Gutachten bescheinigte "hohe Wahrscheinlichkeit" die verbleibende
Unsicherheit nach seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffas-
sung nicht beseitigen könne und es deshalb bei der Abweisung der Klage
verbleiben müsse.
5. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht zweifelsfrei
zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht davon ausging, das neue (Ergän-
zungs-) Gutachten belege unter Berücksichtigung der weiteren Blutgruppensy-
steme eine Wahrscheinlichkeit von 93,6 %, oder davon, es zeige lediglich die
theoretische Möglichkeit auf, daß sich die Wahrscheinlichkeit bei einer noch
durchzuführenden Untersuchung dieser weiteren Systeme auf bis zu 93,6 %
erhöhen könne.
Soweit der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom
19. Dezember 2000 ausführt,
"daß die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit unter Berück-
sichtigung der damals möglichen Systeme, kombiniert mit den im Gut-
achten Prof. G. untersuchten Systemen mit den heutigen biostatischen
Berechnungsmöglichkeiten, bei 93,6 % liegen würde",
ist dies jedenfalls nach der Auffassung des Senats so zu verstehen, daß die
Wahrscheinlichkeit nach Essen-Möller sich nur dann auf bis zu 93,6 % erhöhen
könnte, wenn ein noch durchzuführender Vergleich der weiteren, seinerzeit
noch nicht einbezogenen Blutgruppensysteme ergäbe, daß einige oder alle die-
ser zusätzlichen Merkmale bei sämtlichen untersuchten Personen übereinstim-
men. Dem Gutachten ist aber weder zu entnehmen, daß der Sachverständige
Prof. Se. diesen Vergleich bereits angestellt hätte, noch wird das Ergebnis ei-
nes solchen Vergleichs mitgeteilt.
Im Ergebnis macht es jedoch keinen Unterschied, ob das Oberlandesge-
richt die höhere Wahrscheinlichkeit von 93,6 % als gegeben angesehen oder
aber - richtigerweise - im Rahmen der Prüfung, ob der im neuen Gutachten auf-
gezeigte Mangel des Vorgutachtens die Grundlagen der Entscheidung des
Ausgangsverfahrens erschüttern könne, diesen Wahrscheinlichkeitswert nur
gedanklich als gegeben unterstellt hat, um daraus den Schluß zu ziehen, daß
auch die größtmöglichen Auswirkungen dieses Mangels auf ein so geringfügi-
ges Ausmaß beschränkt sind, daß dies eine andere als die im Ausgangsverfah-
ren getroffene Entscheidung nicht würde rechtfertigen können.
III.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Grundrecht des Klägers auf
Kenntnis seiner Abstammung könne in Fällen der vorliegenden Art nur dadurch
verwirklicht werden, daß die Restitutionsklage aus verfassungsrechtlichen
Gründen zugelassen werde und das Gericht in deren Rahmen eine erneute
erbbiologische Begutachtung beider Parteien - nunmehr anhand einer DNA-
Analyse - anordne. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht ge-
boten, die Anordnung weiterer Beweiserhebungen, die das Gesetz der dritten
Stufe des Restitutionsverfahrens vorbehält, bereits in der zweiten Stufe vorzu-
sehen, nämlich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Restitutionsgrun-
des, oder ein Restitutionsverfahren gar schon dann stattfinden zu lassen, wenn
der Restitutionskläger ein neues Gutachten nicht vorlegt, sondern erst erstrebt.
1. § 641 i ZPO ist verfassungskonform. Dies gilt auch, soweit diese Vor-
schrift keine Handhabe zur Beschaffung neuer Beweismittel bietet, insbesonde-
re nicht, wenn hierzu die Mitwirkung eines hierzu nicht bereiten Gegners oder
Dritten erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. V 3719 S. 42). Das hat das Bundesver-
fassungsgericht bereits bestätigt (vgl. BVerfGE 35, 41 = FamRZ 1973, 442,
444), indem es ausführt, mit dieser Vorschrift werde dem Gebot materieller Ge-
rechtigkeit in angemessener Weise Genüge getan. Diese Aussage ist insbe-
sondere vor dem Hintergrund der abweichenden Meinung des Verfassungs-
richters v. Schlabrendorff zu sehen, der die erweiterte Möglichkeit der Wieder-
aufnahme als unzureichend ansah, weil der Restitutionskläger nur sehr schwer
in den Besitz eines neuen Gutachtens kommen könne, zumal es ihm verwehrt
sei, den Gegner zur Mitwirkung an einer neuen Begutachtung zu zwingen (vgl.
BVerfG FamRZ aaO S. 448). Diesem Argument hatte sich die Mehrheit nicht
angeschlossen.
2. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß das Bundesverfas-
sungsgericht dies aus heutiger Sicht, namentlich vor dem Hintergrund ge-
wandelter Anschauungen über die Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der ei-
genen Abstammung, möglicherweise anders beurteilen würde.
Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch das
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einschließt, ist nicht schrankenlos
gewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfas-
sungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Insbesondere ist die gerichtliche
Klärung der eigenen Abstammung nur aufgrund gesetzlicher Ausgestaltung
möglich. Diese verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erst dann, wenn
der Gesetzgeber dabei einen verfassungswidrigen Zweck verfolgt oder den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255,
258). Das ist bei den Einschränkungen, die § 641 i ZPO für Restitutionsverfah-
ren der vorliegenden Art vorsieht, ersichtlich nicht der Fall.
Das Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Abstammung ist bereits weit-
gehend durch die Möglichkeit gewährleistet, Klage auf Feststellung der Vater-
schaft gegen den zu erheben, den er als seinen Vater vermutet, und die Ent-
scheidung darüber in mindestens einem weiteren Rechtszug überprüfen zu las-
sen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, selbst nach Rechtskraft einer sol-
chen Entscheidung unter den Voraussetzungen und im Rahmen des § 641 i
ZPO eine erneute gerichtliche Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren herbeizu-
führen. Diese Möglichkeit geht über die sonstigen Möglichkeiten, rechtskräftige
Urteile mit der Restitutionsklage zu bekämpfen (§ 580 ZPO), bereits insoweit
erheblich hinaus, als sie im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 586
ZPO an keine Frist gebunden ist und zudem keine Beschwer voraussetzt.
Wenn § 641 i ZPO diese Möglichkeit eröffnet, auch noch nach vielen
Jahren die Rechtskraft eines Statusurteils zu durchbrechen und damit die
Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, der gerade für die Klärung von Verwandt-
schaftsverhältnissen beträchtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG FamRZ
1994, 881, 882), ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Gesetz diese Mög-
lichkeit in anderer sachdienlicher Weise beschränkt.
Insbesondere ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Restitu-
tionsklage nur demjenigen offensteht, der bereits über Beweismittel in Gestalt
eines Sachverständigengutachtens verfügt, die im Ausgangsverfahren noch
nicht berücksichtigt werden konnten und die frühere Entscheidung in Frage zu
stellen geeignet sind, nicht aber demjenigen, der solche Beweismittel, nament-
lich wenn sie eine Mitwirkung des in Anspruch Genommenen erfordern, erst mit
Hilfe des Restitutionsverfahrens zu erlangen versucht. Denn auch der in einem
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolglos als Vater in Anspruch Ge-
nommene hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darauf, nicht immer
schon dann erneut auf Mitwirkung an einer Begutachtung in Anspruch genom-
men werden zu können, wenn der wissenschaftliche Fortschritt Methoden der
Vaterschaftsfeststellung ermöglicht, die den im Ausgangsverfahren angewen-
deten Methoden überlegen sind (vgl. BT-Drucks. aaO).
Dieser Schutz des Restitutionsbeklagten im Vaterschaftsfeststellungs-
verfahren braucht bei der erforderlichen Abwägung gegenüber dem Grundrecht
auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzustehen, weil letzteres kein
Recht auf Verschaffung solcher Kenntnisse verleiht, sondern nur vor der Vor-
enthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Stellen schützen kann
(vgl. BVerfG NJW 1997, 1769, 1770). Gibt der erneut als Vater in Anspruch
Genommene durch seinen Antrag auf Abweisung der Restitutionsklage zu er-
kennen, daß er nicht bereit ist, an einer erneuten Begutachtung mitzuwirken,
werden die Kenntnisse, die hierdurch hätten erlangt werden können, dem Re-
stitutionskläger nicht durch das Gericht oder andere staatliche Stellen vorent-
halten, sondern in rechtlich schutzwürdiger Weise durch den Beklagten selbst.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt