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BGH Beschluss vom 22.09.2003 – 3 StR 258/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 258/03

BESCHLUSS

vom

22. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 3. März 2003 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Vergewaltigung in sieben Fällen und wegen sexueller Nötigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht

an.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten zum Nachteil seiner

Tochter bestritten. Das zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sachverständig

beratene Landgericht hat die Verurteilung im wesentlichen auf die Aussagen

der Zeugin gestützt; diese seien angesichts ihres Detailreichtums, ihrer Kon-

stanz und Komplexität glaubhaft; die Übereinstimmung der Aussagen bei Poli-

zei, Begutachtung und Hauptverhandlung sei "insgesamt erstaunlich" gewesen

(UA S. 32). Die dieser Wertung zugrundeliegende Beweiswürdigung und ihre

Darstellung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Senat kann die vom Landgericht zur Begründung der Glaubwürdig-

keit der Belastungszeugin herangezogene inhaltliche Konstanz der Aussagen

zum Kerngeschehen nicht nachvollziehen, weil das Urteil schon nicht mitteilt,

welche Angaben die Zeugin insoweit der Sachverständigen gegenüber und im

Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Das bezieht sich auf die

abgeurteilten Taten, aber auch auf "vage Erinnerungen" an sexuelle Übergriffe

durch die Männerrunde ihres Vaters in der Zeit zwischen ihrem 4. und 13. Le-

bensjahr (UA S. 13) und die "vagen Erinnerungen" an eine Tatbeteiligung ihrer

Mutter in Einzelfällen (UA S. 14). Mit dieser Bewertung der Aussagen der Zeu-

gin als "vage" steht es im übrigen im Widerspruch, wenn das Landgericht die

Angaben der Zeugin zu den zahllosen gravierenden Mißbrauchsfällen zwi-

schen dem 3. und 25. Lebensjahr in der Hauptverhandlung als besonders "de-

tailreich und konstant" einordnet (UA S. 49). Hiermit ist wiederum nicht in Ein-

klang zu bringen, daß das Landgericht auf UA S. 32 ausführt: Die Zeugin habe

"auch in der Hauptverhandlung nicht alle Einzelheiten der Vorgeschichte zu

den angeklagten Taten geschildert, ist hierzu aber auch von der Kammer we-

gen der bereits vorhandenen ausführlichen übrigen Aussage nicht weiterge-

hend befragt worden. Die Kammer hielt das Ausgesagte für die Feststellungen

und die Prüfung der Glaubhaftigkeit für ausreichend."

Der neue Tatrichter wird angesichts der außergewöhnlichen Umstände

des Falles und insbesondere der Aussageentstehung auch zu prüfen haben,

ob nicht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Aussa-

getüchtigkeit der Nebenklägerin unverzichtbar ist (vgl. BGHSt 23, 176, 188 ff.;

BGH NStZ 1997, 199).

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert