Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2003 – 3 StR 321/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;

hier: Revision des Angeklagten K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2003

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 12. Juni 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte K.

und der Mitangeklagte G. jeweils der Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in

17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tatein-

heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

beim Angeklagten K. eine Entscheidung zur Frage der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, in zwei Fällen in Tat-

einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 16 Fällen

in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner wurde der Verfall von Wertersatz

in Höhe von 15.000 Euro und die Einziehung mehrerer Mobiltelefone angeord-

net. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der Verletzung sachli-

chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die in dem aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat.

I. 1. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs.

a) Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte K. nicht nur in

den beiden Fällen, in denen er die Beschaffungsfahrten in die Niederlande

gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. unternahm, sondern auch in den

weiteren 16 Fällen, in denen er G. als Kurier einsetzte, als Mittäter der

Einfuhrhandlungen anzusehen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-

tragsschrift vom 25. August 2003 zutreffend ausgeführt:

"Mittäter ist auch derjenige, der Betäubungsmittel von anderen

Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt. Voraus-

setzung hierfür ist, dass der Täter mit Täterwillen einen die Tatbe-

standsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Dies erfordert die

Beteiligung an der Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur

Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maß-

geblich auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhalts-

punkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses

am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherr-

schaft (BGH NStZ 1990, 130 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen

war der Angeklagte zweifelsfrei Mittäter der Einfuhr der Betäu-

bungsmittel. Die Taten erfolgten ausschließlich in seinem Interes-

se. Er bestimmte den Zeitpunkt der Taten und die Menge der ein-

zuführenden Betäubungsmittel, finanzierte den Einkauf und stellte

das Schmuggelfahrzeug zur Verfügung. Ferner erkundigte er sich

jeweils nach dem problemlosen Verlauf der Einfuhrfahrten. § 265

StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der

Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können."

b) Ferner kann, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend

ausgeführt hat, der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit der Ange-

klagte K. im Fall der Einfuhr von 200 g Cannabis wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen ist. Denn die

für das Handeltreiben nach Abzug der zum Eigenverbrauch bestimmten Men-

gen verbleibende Restmenge von rund 80 g mit einem Wirkstoffgehalt von 4 %

erreicht den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht, so daß lediglich der zu

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit stehende Tatbestand des § 29 Abs. 1

Nr. 1 BtMG erfüllt ist. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von zwei Jah-

ren Freiheitsstrafe bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, weil

es beim Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG verbleibt.

2. Schließlich hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung

nicht stand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Un-

terbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt unterlassen

hat. In seiner Zuschrift hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:

"Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nach

den Urteilsfeststellungen auf, weil der Angeklagte seit langen Jah-

ren drogenabhängig ist (UA S. 6) und seine Taten auf seine Dro-

genabhängigkeit zurückzuführen sind (UA S. 22). Der Angeklagte

ist gewillt, seine langjährige Drogenabhängigkeit zu bekämpfen

(UA S. 6). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe ei-

nes Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und entscheiden

müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Die Frage der

Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der Prüfung und Ent-

scheidung durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen,

dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2

Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die Teilaufhebung berührt den Straf-

ausspruch nicht, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei

Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe verhängt hätte."

Dem tritt der Senat bei.

II. Die Schuldspruchänderung war, soweit der Angeklagte K. im Fall

der Einfuhr von 200 g Cannabis zu Unrecht wegen tateinheitlichen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht wegen tateinheitli-

chen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, nach § 357

StPO auf den Mitangeklagten G. zu erstrecken.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert