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BGH Beschluss vom 22.09.2003 – 3 StR 328/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a) und b) sowie zu 3. auf des-
sen Antrag - am 22. September 2003 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Itzehoe vom 29. April 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall Zif-
fer 11 der Anklageschrift vom 16. Oktober 2002 (Seite 8/9
der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in
zwei Fällen, der Körperverletzung und des sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist und
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen, Körperverletzung und wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in fünf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich sei-
ne auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisi-
on.
Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der Tat Ziffer 11 der Anklageschrift
vom 16. Oktober 2002 zur Einstellung des Verfahrens. Insoweit hat der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) wertet die Strafkam-
mer das Tatgeschehen als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kindes
(§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und legt unter Ablehnung der Voraussetzungen ei-
nes minder schweren Falles einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe (UA S. 20) zu Grunde. Die festgesetzte Einzelstrafe be-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:2)(cid:7)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:17)(cid:20)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)
läuft sich hingegen auf 120 Tagessätze zu je 20
r-
schließt sich nicht, ob das Landgericht insoweit von einem minder schweren
Fall oder - was nicht fern liegt - vom Vorliegen eines Versuchs ausgegangen
ist."
Dem stimmt der Senat zu. Die Einstellung führt zur Änderung des
Schuldspruchs. Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteils
weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben; insoweit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen war der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die in dem ein-
gestellten Fall verhängte Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert